BGer 1P.150/2006
 
BGer 1P.150/2006 vom 03.04.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.150/2006 /gij
Urteil vom 3. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, zzt. im Gefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 8. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Y.________ erstattete Strafanzeige gegen ihren Ex-Freund, X.________, weil dieser sie am 27. Januar 2006 in Zürich in dem von ihr gelenkten Bus der Verkehrsbetriebe Zürich wiederholt mit dem Tode bedroht habe.
Noch am selben Tag wurde X.________ festgenommen. Am 30. Januar 2006 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ab. X.________ wurde auf freien Fuss gesetzt und es wurde ihm eine Kontaktsperre auferlegt: Ihm wurde untersagt, sich an den Wohn- und Arbeitsort von Y.________, namentlich auch in die von ihr gelenkten VBZ-Busse, zu begeben, und in irgendeiner Form, sei es persönlich, schriftlich, elektronisch oder telefonisch, selbst oder über eine Mittelsperson, mit der Geschädigten Y.________ in Kontakt zu treten. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zuwiderhandlung gegen diese Weisung seine sofortige Inhaftierung zur Folge habe (Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2006).
B.
Noch am 30. Januar 2006 rief X.________ einen gemeinsamen Bekannten von ihm und Y.________, B.________, an und teilte ihm mit, er habe sich für 300 Fr. eine Schusswaffe besorgt und werde Y.________ an ihrem Wohnort aufsuchen und "stressen". Als B.________ am selben Tag einen Anruf von Y.________ erhielt, teilte er ihr den Inhalt seines Gesprächs mit X.________ mit. Daraufhin erstattete Y.________ erneut Strafanzeige.
X.________ wurde am 31. Januar 2006 wieder festgenommen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 ordnete der Haftrichter am Bezirksgericht Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Ausführungsgefahr an.
C.
Am 3. März 2006, nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen mit Y.________ und B.________, ersuchte X.________ um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 8. März 2006 wies die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr bis zum 1. Mai 2006.
D.
Dagegen erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 8. März 2005 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auflagen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich.
E.
Die Haftrichterin hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
F.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
2.
Die Untersuchungshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein.
2.1 Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
2.2 § 58 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (Strafprozessordnung; StPO) regelt die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und lautet:
Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde
1. sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen;
2. Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden;
3. nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen;
4. ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziffern 2-4 StGB), eine qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziffer 4 StGB), ein Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 183 ff. StGB) oder gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB), ein gemeingefährliches Verbrechen (Art. 221 ff. StGB), ein Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit (Art. 231 ff. StGB) oder gegen den öffentlichen Verkehr (Art. 237 ff. StGB) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.
Bezieht sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen, so darf Untersuchungshaft ausserdem angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen.
[...]
2.3 Im vorliegenden Fall bejahte der Haftrichter sowohl den Haftgrund der Wiederholungs- als auch der Ausführungsgefahr.
Beide Haftgründe verfolgen den Zweck, Verbrechen und Vergehen zu verhüten; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Da die Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 124 I 208 E. 5 S. 213 mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Haft wegen Wiederholungsgefahr i.S.v. § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH vorliegen.
Zwar weise er sechs Vorstrafen auf; einschlägig sei jedoch nur die Verurteilung vom 23. September 1999 wegen versuchter Nötigung; die übrigen Vorstrafen betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Veruntreuung, Fahren ohne Führerausweis und Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern seien mangels Gleichartigkeit für die Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht zu beachten.
Gleichzeitig mangle es an der gesetzlich geforderten Erheblichkeit der in Frage stehenden Vergehen. Die versuchte Nötigung sei mit 2 Monaten Gefängnis bestraft worden; auch wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handle, sei die Grenze der Erheblichkeit noch nicht überschritten worden.
3.1 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dem Angeschuldigten sei im Jahre 1999 vorgeworfen worden, einer Angestellten der Post gedroht zu haben, ihr eine Kugel in den Kopf zu schiessen, wenn diese irgendwelche Vorkehrungen treffe, um ihm allfällige Geldbezüge bei bestehendem Minussaldo in Zukunft unmöglich zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer damals anstatt der beantragten vier Monate Gefängnis nur mit zwei Monaten Gefängnis bestraft worden sei, so habe es sich doch um ein erhebliches Vergehen gehandelt. Immerhin habe der Beschwerdeführer der Geschädigten mit dem Tode gedroht.
Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Tochter Z.________ sei es anfangs des Jahres 2006 zu einer massiven Drohung an die Adresse ihres behandelnden Psychologen A.________ gekommen. Der Beschwerdeführer habe diesem gedroht, ihn und seine Familie umzubringen; dies offenbar nur deshalb, weil A.________ in einer schriftlichen Eingabe an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eine SMS-Mitteilung des Beschwerdeführers an seine Tochter weiterleitete, worin der Beschwerdeführer offen bedauerte, seine Tochter Z.________, nachdem er von ihren Aussagen bei der Polizei erfahren habe, nicht tot geschlagen zu haben. Aus Angst habe A.________ daraufhin seine Praxis während eines Monats nur noch über den Hinterausgang verlassen; nur aus Angst vor dem Beschwerdeführer habe er bisher auch keinen Strafantrag wegen Drohung gestellt.
3.2 Zu den verübten Taten i.S.v. § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch pendenten Strafverfahrens bilden (Andreas Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, März 1996, N. 49 zu § 58 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 701b, S. 248). Es muss sich um eine grössere Anzahl schwererer Delikte, jedenfalls nicht um solche mit Bagatellcharakter, handeln, wobei bei schwerwiegenden Einzeltaten eine kleinere Anzahl genügt (Schmid, a.a.O.; vgl. auch Entscheid 1P.462/2003 vom 10. September 2003, E. 3.3).
Im vorliegenden Fall sind daher neben der Vorstrafe wegen versuchter Nötigung die Drohungen gegen Y.________ zu berücksichtigen. Den Todesdrohungen im Bus vom 27. Januar 2006 gingen laut den Ermittlungsakten mehrere SMS voraus, in denen der Beschwerdeführer Y.________ aufforderte, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, ansonsten er ihr Auto zerstören würde. Hinzu kommt die am 30. Januar 2006 gegenüber B.________ geäusserte Absicht, Y.________ mit einer Schusswaffe zu "stressen": Auch hierin liegt eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB, sofern der Beschwerdeführer damit rechnen konnte, dass B.________ die ihm gegenüber geäusserte Drohung an Y.________ weiterleiten würde. Angesichts des Umstands, dass B.________ ein gemeinsamer Bekannter des Beschwerdeführers und von Y.________ ist, besteht auch insofern ein hinreichender Tatverdacht.
Dagegen haben weder Z.________ noch ihr behandelnder Psychologe A.________ Strafantrag wegen Drohung gestellt. Allfällige Drohungen gegen sie sind deshalb nicht Gegenstand eines pendenten Strafverfahrens und können deshalb nur bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt werden (vgl. unten, E. 3.4).
Insgesamt liegen, die Vorbestrafung wegen versuchter Nötigung eingerechnet, mehrere Vorfälle der Drohung bzw. versuchten Nötigung vor, was grundsätzlich für die Begründung von Wiederholungsgefahr i.S.v. § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH ausreichen kann. Vorausgesetzt ist allerdings weiter, dass es sich um "erhebliche Vergehen" handelt.
3.3 Die Drohung gemäss § 180 StPO ist ein Vergehen, das nur auf Antrag verfolgt wird. Sie wird auch in § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr) nicht erwähnt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Drohungen generell als Bagatelldelikte einzustufen sind und die Anordnung von Präventivhaft nie rechtfertigen können. Vielmehr hängt es von den Umständen des Falles ab, namentlich von der Schwere der Drohung, ihren Begleitumständen sowie der Befindlichkeit und der Reaktion des Opfers (vgl. Entscheid 1P.416/2003 vom 23. Juli 2003 E. 4.4, wo Panik-Reaktionen des Opfers zu befürchten waren).
Im vorliegenden Fall wurde Y.________ - wie schon dem Opfer der versuchten Nötigung im Jahre 1999 - gedroht, ihr eine Kugel durch den Kopf zu schiessen. Damit wurde die Begehung eines schweren Verbrechens angekündigt. Darin liegt ein schwerer Eingriff in das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen, der als erhebliches Vergehen einzustufen ist.
Diese Drohung wurde - nach der bestehenden Aktenlage - vom Opfer ernst genommen: Y.________ traute sich nicht nach Hause, sondern übernachtete bei Bekannten, und hatte Angst, ihren Beruf als Busfahrerin weiter auszuüben. Dieses Gefühl der Bedrohung wurde noch verstärkt durch die Ankündigung des Beschwerdeführers, eine Schusswaffe gekauft zu haben, mit der er Y.________ "stressen" werde.
Als erschwerender Umstand ist zu berücksichtigen, dass die Drohung vom 27. Januar 2006 erfolgte, während Y.________ einen VBZ-Bus lenkte.
Insofern sind zumindest drei Vorfälle als erheblich zu beurteilen; nur für die versuchten Nötigungen durch Androhen der Beschädigung des Fahrzeugs trifft dies nicht zu.
3.4 Die Rückfallgefahr ist, wie die Zürcher Behörden dargelegt haben, als sehr hoch einzustufen:
Der Beschwerdeführer hat sofort nach seiner Entlassung aus der Haft, trotz des ihm auferlegten Kontaktverbots, versucht, mit Y.________ telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei zu keinem direkten Kontakt mit Y.________ gekommen. Dabei verkennt er jedoch, dass ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2006 nicht nur jeder direkte Kontakt mit der Geschädigten untersagt wurde, sondern auch die Kontaktaufnahme über eine Mittelsperson. Dieses Verbot war für den Beschwerdeführer verbindlich, auch wenn es über dasjenige des Haftrichters hinausging, in dem nur der direkte Kontakt erwähnt worden war. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Beschwerdeführer - wie er in seiner Einvernahme vom 1. Februar 2006 behauptete - tatsächlich die Absicht hatte, einen Bekannten sprechen zu lassen, sobald Y.________ abnahm.
Schwerwiegender noch ist das Telefongespräch des Beschwerdeführers mit B.________, wonach er sich eine Schusswaffe gekauft habe und Y.________ damit "stressen" werde. Auch dieses Telefonat erfolgte noch am Tag der Entlassung aus der Haft. Es besteht zumindest der Verdacht, dass der Beschwerdeführer damit rechnete, diese Äusserung werde über kurz oder lang Y.________ zu Ohren kommen und werde diese in ihrer Angst bestärken.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe diese Äusserung ironisch gemeint. Sie wurde jedoch vom Zeugen B.________, wie auch von Y.________, ernst genommen: So sagte der Zeuge B.________ am 31. Januar 2005, d.h. am Tag nach dem Anruf, gegenüber der Polizei folgendes aus: "So wie er mit mir gesprochen hat, war ich schon der Meinung, das er das tatsächlich machen könnte, was er mir gesagt hat. Y.________ telefonierte mir am Montag Abend und da habe ich ihr erzählt, was mir X.________ telefonisch mitgeteilt hat. Ich sagte ihr auch, dass es besser wäre, wenn sie das der Polizei mitteilen würde".
Aus den Ermittlungsakten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen Personen - namentlich dem behandelnden Psychologen seiner Tochter - schwere Drohungen ausgesprochen haben soll. Auch wenn dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Aktenstücke noch nicht vorgelegt worden sind, konnte er sich doch zu diesen Vorwürfen in seiner Replik äussern. Er hat sie nicht bestritten, sondern lediglich als "nicht genügend erstellt" bezeichnet.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Annahme von Wiederholungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH nicht zu beanstanden. Es kann daher offen bleiben, ob auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr vorliegt.
Die Inhaftierung erscheint angesichts der Schwere der Drohungen gegen Y.________ und der damit verbundenen Gefährdung Dritter, der relativ kurzen Dauer der bisherigen Haft sowie dem alsbald zu erwartenden Abschluss des Strafverfahrens als nicht unverhältnismässig.
Nachdem der Beschwerdeführer die ihm ursprünglich auferlegte Kontaktsperre verletzt hat, waren die Zürcher Behörden nicht verpflichtet, erneut diese Ersatzmassnahme anzuordnen. Nach den gesamten Umständen durften sie vielmehr davon ausgehen, dass eine erneute Kontaktsperre keinen genügenden Schutz gegen erneute Drohungen bieten würde.
Die Aufrechterhaltung der Haft verstösst damit nicht gegen das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit.
4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: