BGer U 383/2005
 
BGer U 383/2005 vom 22.03.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 383/05
Urteil vom 22. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
G.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18,
8001 Zürich,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerde-gegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. August 2005)
Sachverhalt:
A.
G.________ (geboren 1967) war seit 14. Juli 2000 bei der T.________ GmbH im Verkauf angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 10. August 2000 kollidierte er auf dem Weg zur Arbeit als Lenker eines Rollers mit einem Personenwagen. In diesem Zusammenhang zog er sich gemäss Arztzeugnis UVG der gleichentags aufgesuchten Notfallstation des Spitals R.________ eine Kniekontusion rechts und eine LWS-Kontusion zu.
Die Helsana richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Zudem zog der Versicherer Berichte des Dr. med. I.________, Neurologie FMH, vom 21. September, 20. Oktober, 18. Dezember 2000, 30. Januar und 9. März 2001, des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 7. November 2000, der Klinik P.________ vom 8. November 2000 und 18. Januar 2001 sowie des Dr. med. N.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Januar 2001, Auskünfte des Versicherten ("Beschreibung der Schmerzen") vom 9. April 2001 und ein der Zürich Versicherung (Haftpflichtversicherer des Halters des Personenwagens) erstattetes biomechanisches Gutachten der Arbeitsgruppe F.________ vom 13. März 2001 bei. Zudem liess die Helsana den Versicherten am 9. April 2001 durch ihren Vertrauensarzt Dr. med. C.________ untersuchen. Anschliessend veranlasste sie - nach einer erneuten Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 6. Juni 2001 - einen stationären Aufenthalt in der Klinik H.________, der vom 7. August bis 4. September 2001 dauerte (Austrittsbericht vom 6. Oktober 2001). In der Folge zog der Versicherer weitere Berichte des Dr. med. I.________ vom 28. November 2001, 12. März, 19. Juli und 15. Oktober 2002 sowie des Dr. med. A.________, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 8. Februar 2002 bei, gab dem Zentrum X.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 23. Januar 2003 erstattet wurde und liess den Vertrauensarzt Dr. med. C.________ am 2. Mai 2003 erneut Stellung nehmen.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 stellte die Helsana - nach Beizug zweier vom Versicherten eingereichter Schreiben des Dr. med. L.________ vom 26. März und 21. Dezember 2001 - die Taggelder (unter Bezugnahme auf eine entsprechende Mitteilung vom 24. Januar 2003) per 31. Januar 2003 und die Heilbehandlung (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Schreiben vom 14. März 2003) per 31. März 2003 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 3. März 2004 festgehalten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. August 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens waren unter anderem Schreiben des Dr. med. I.________ vom 19. Mai 2004, des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 14. März 2002 und der Stiftung B.________ / Behindertenzentrum M.________, vom 28. Februar 2003 aufgelegt worden.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Helsana zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 7. November 2005 - nach Ablauf der Beschwerdefrist - lässt G.________ Berichte der Klinik U.________ vom 10. und 29. Oktober 2005 sowie die Kopie eines durch Dr. med. I.________ ausgefüllten Unfallscheins auflegen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab der Leistungsstellung für Taggelder am 31. Januar 2003 resp. für Heilbehandlung am 31. März 2003. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist somit vollumfänglich anwendbar.
2.
Das kantonale Gericht hat - teilweise unter Verweisung auf den Einspracheentscheid vom 3. März 2004 - die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) in Form von Heilbehandlung (Art. 10 UVG), Taggeldern (Art. 16 UVG), einer Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) oder einer Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 481 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie die Beurteilung der ausserdem erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer gleichgestellten Verletzung (BGE 117 V 359), mit Einschluss der Vorgehensweise, wenn die entsprechenden Symptome im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zum invalidisierenden Charakter einer somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3; vgl. auch BGE 131 V 50 Erw. 1.2).
3.
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, nach Lage der medizinischen Akten leide der Versicherte - bei Fehlen organisch nachweisbarer Befunde - an einer somatoformen Schmerzstörung, welche jedoch einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen stehe. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 23. Januar 2003. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dessen Aussagekraft bestritten.
3.1 Das vom Zentrum X.________ erstellte Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist - als einem vom obligatorischen Unfallversicherer eingeholten Gutachten externer Spezialärzte - volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich geltend machen, das Gutachten bezeichne es lediglich als möglich, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 10. August 2000 eine commotio cerebri zugezogen habe. Eine derartige Verletzung sei jedoch nachgewiesen. Zudem sei das den Unfall betreffende biomechanische Gutachten vom 13. März 2001 durch die Gutachter des Zentrums X.________ nicht genügend berücksichtigt worden.
3.2
3.2.1 Das Arztzeugnis UVG der Notfallstation des Spitals R.________, wo der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall behandelt worden war, erwähnt keine commotio cerebri, sondern nennt als Diagnosen eine Kniekontusion rechts und eine LWS-Kontusion. Auch gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer am Unfalltag nicht an, er sei bewusstlos gewesen oder habe eine Erinnerungslücke. Vielmehr erklärte er, gegen die linke Fahrzeugseite des Personenwagens geprallt und in der Folge zu Boden gefallen zu sein. Beim Sturz habe er sich wohl leichte Prellungen und einige Schürfwunden zugezogen. Bei diesen ursprünglichen Schilderungen gegenüber der Polizei handelt es sich um "Aussagen der ersten Stunde". Solche sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungstechnischer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 547 f. Erw. 3.3.4 [Urteil S. vom 19. Mai 2004, U 236/03], mit Hinweisen). Auch Dr. med. L.________ erwähnt in seinem Schreiben an die Bezirksanwaltschaft vom 26. März 2001, welches seine Feststellungen vom 15. August und vom 4. September 2000 wiedergibt, weder eine Bewusstlosigkeit noch eine commotio cerebri, während er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2000 eine commotio cerebri als wahrscheinlich bezeichnet. Bei dieser Lage der medizinischen Vorakten ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Gutachten des Zentrums X.________ eine commotio cerebri lediglich als möglich bezeichnet (vgl. auch die Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Neurologie zum leichten Schädel-Hirn-Trauma; www.dgu.org/6.0.html).
3.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, dass im Gutachten des Zentrums X.________ ein Kopfaufprall als nur möglich, nicht aber direkt nachweisbar bezeichnet wird, was den Feststellungen im biomechanischen Gutachten vom 13. März 2001 widerspreche. Diese Argumentation vernachlässigt den Umstand, dass im biomechanischen Gutachten ausdrücklich erklärt wird, ein Kopfanprall auf die Strasse sei nicht direkt nachweisbar (wenn auch ohne weiteres möglich). Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch besteht daher nicht, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass das biomechanische Gutachten anschliessend ausführt, die "im biomechanisch überschaubaren Zeitraum von ca. ½ bis einem Jahr nach dem Ereignis" geschilderten Beschwerden könnten bei Annahme eines Kopfanpralls erklärt werden.
3.2.3 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Zentrums X.________ nicht zu überzeugen. Dessen Schlussfolgerungen können übernommen werden, sodass in somatischer Hinsicht von grundsätzlich voller Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
3.3
3.3.1 Aus psychiatrischer Sicht diagnostizieren die Ärzte des Zentrums X.________ eine somatoforme Schmerzstörung. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, enthalten bereits frühere Stellungnahmen (so das Schreiben des Dr. med. N.________ vom 12. Januar 2001 und der Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 6. Oktober 2001, aber auch das biomechanische Gutachten) Hinweise in eine Richtung, welche sich mit dieser Diagnose vereinbaren lässt, während die anders lautenden Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. med. I.________ (der allerdings in einzelnen Berichten ebenfalls auf psychische Aspekte hinwies, welche die Wiedereingliederung erschwerten) und Dr. med. A.________ rechtsprechungsgemäss (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Die letztinstanzlich am 7. November 2005, nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereichten Berichte der Klinik U.________, welche nur unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel eines Revisionsgrundes nach Art. 137 lit. b OG berücksichtigt werden können (BGE 127 V 357 Erw. 4), vermögen keine abweichende Beurteilung zu begründen: Die dort geschilderten Beschwerden wurden bereits im neurologischen Status des Gutachtens des Zentrums X._______ thematisiert, erwähnt dieses doch im Rahmen der Diagnose die Klage über cervikocephale Schmerzen, wobei aber gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass kein neurologisches Korrelat gegeben sei. Die weiteren, auf den Angaben des Patienten beruhenden Aussagen sind nicht geeignet, die Ergebnisse des Gutachtens in Frage zu stellen.
3.3.2 Gemäss dem Gutachten des Zentrums X.________ wäre der Beschwerdeführer in der Lage, mit zumutbarer Willensanstrengung trotz seiner subjektiv empfundenen Schmerzen einer Arbeit nachzugehen, wobei grundsätzlich die Ausübung jeder Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit auf körperlicher oder seelischer Ebene in Frage käme. Diese Beurteilung lässt sich im Lichte der Rechtsprechung (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 353 Erw. 2.2.3), welche von der grundsätzlichen Überwindbarkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgeht, nicht beanstanden: Der Beschwerdeführer weist keine erhebliche psychische Komorbidität auf, und die übrigen Kriterien, bei deren Vorliegen einem derartigen Leiden ausnahmsweise invalidisierender Charakter beizumessen ist (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3), sind jedenfalls nicht im dafür vorauszusetzenden Ausmass erfüllt. So leidet der Versicherte nach Lage der Akten nicht an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, verfügt über vielfältige soziale Kontakte und zeigt keine Hinweise auf einen ausgeprägten primären Krankheitsgewinn. Das Scheitern der Rehabilitation in der Klinik H.________ ist nach Einschätzung der Institution zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer selber rasch aufgab und als wenig leistungsfähig betrachtete.
4.
Da der Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung als vollumfänglich arbeitsfähig zu gelten hat, erübrigt sich die nähere Prüfung der Frage, ob die psychischen Beschwerden überhaupt - was als zweifelhaft erscheint - in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Selbst wenn man die natürliche Kausalität unterstellt, wäre die Adäquanzbeurteilung im Übrigen nicht gemäss der vom Beschwerdeführer favorisierten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359) vorzunehmen. Denn einerseits ist, wie die Vorinstanz zutreffend vermerkt, das nach HWS-Verletzungen nicht selten beobachtete und deshalb von der Rechtsprechung als "typisch" bezeichnete Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) nicht gegeben. Andererseits standen die dem somatischen Bereich zuzuordnenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu den psychosomatischen Beschwerden völlig im Hintergrund. Daher wäre die Adäquanzbeurteilung gemäss der in BGE 115 V 133 begründeten Praxis durchzuführen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Dies hätte angesichts der konkreten Gegebenheiten die Verneinung der Adäquanz zur Folge.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. Bei der Bemessung der Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gleichzeitig auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht wurde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Michael Ausfeld für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: