BGer 4C.396/2004
 
BGer 4C.396/2004 vom 22.03.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.396/2004 /ast
Urteil vom 22. März 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Ritter,
gegen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. September 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Kläger) war im Zeitraum von 1970 bis 1997 als Bautechniker für die Swissair Schweizerische Luftverkehr AG tätig. Von 1973 bis 1986 gelangte er vorübergehend bei der A.________ AG (Beklagte) zum Einsatz, blieb aber Angestellter der Swissair. In den Jahren 1996/1997 gab sich die Swissair eine Konzernstruktur. Die Swissair firmierte am 22. Mai 1997 neu mit SAirGroup.
Im Juli 1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Arbeitgeber "Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG" den Namen gewechselt habe und jetzt "A.________" heisse. Sein persönliches Anstellungsverhältnis sei formal auf den neuen Arbeitgeber übertragen worden, es werde jedoch darauf verzichtet, einen neuen Arbeitsvertrag auszustellen, nachdem seine Anstellungsbedingungen durch den Namenswechsel materiell keine Änderung erfahren würden.
Am 21./24. Oktober 1997 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung, die nach dem von der Swissair ausgearbeiteten Sozialplan "Option 96" konzipiert war (nachfolgend untechnisch als "Optionsvertrag") bezeichnet. Nach dieser Vereinbarung konnte der Kläger per 1. April 1998 im Alter von 58 Jahren vorzeitig in den Ruhestand treten. Dabei erhielt er von der SAirGroup, die im Optionsvertrag immer noch mit Swissair bezeichnet wird, 70 % des zuletzt bezogenen Lohnes, zahlbar bis 31. Mai 2002, d.h. bis zum Einsetzen der Leistungen der Allgemeinen Pensionskasse (APK)/Kaderversicherung (KV). Für die darauf folgende Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters am 31. Mai 2005 war eine Übergangsleistung von monatlich Fr. 1'950.-- geschuldet.
Am 5. Oktober 2001 wurde der SAirGroup die Nachlassstundung bewilligt. Die von ihr für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. Mai 2002 geschuldeten Leistungen (70 % des zuletzt bezahlten Lohnes) wurden bis und mit November 2001 erbracht, anschliessend nicht mehr.
B.
Mit Klage vor Bezirksgericht Bülach vom 30. Mai 2002 belangte der Kläger die Beklagte auf Zahlung der aus dem Optionsvertrag geschuldeten Ruhegehälter für die Monate Dezember 2001 und Januar 2002 von total Fr. 12'098.30 nebst Zins. Mit Urteil vom 29. Oktober 2003 wies das Bezirksgericht Bülach die Klage ab.
Mit Beschluss vom 8. September 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach ab. Zur Begründung führte das Obergericht in erster Linie aus, dass die Passivlegitimation der Beklagten zu verneinen sei. Für den Fall, dass die Passivlegitimation dennoch bejaht werden müsste, sei eine Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen.
C.
Mit Berufung vom 18. Oktober 2004 beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. September 2004 sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 11'900.-- zuzüglich Zins zu verpflichten; eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Prozesses ans Obergericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D.
Parallel zur eidgenössischen Berufung hat der Kläger auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Sitzungsbeschluss vom 5. Dezember 2005 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Kläger leitet seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Optionsvertrag vom 21./24. Oktober 1997 ab, welcher von ihm und der Beklagten unterzeichnet worden war. Umstritten ist in erster Linie, ob die Beklagte in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche überhaupt passivlegitimiert ist. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Beklagte den Optionsvertrag als Vertreterin der Swissair/SAirGroup abgeschlossen hat, so dass nur diese verpflichtet wurde (E. 2). Sodann ist zu prüfen, ob sich die Beklagte neben dem Handeln als bevollmächtigte Vertreterin der Swissair/SAirGroup durch Abgabe eines Garantieversprechens zusätzlich selbst verpflichten wollte (E. 3). Und schliesslich ist im Zusammenhang mit der umstrittenen Passivlegitimation zu prüfen, ob sich eine Haftung der Beklagten aus sog. Haftung für Vertrauen im Konzern ergibt (E. 4).
2.
Umstritten ist zunächst, ob die Beklagte den Optionsvertrag als Vertreterin der Swissair/SAirGroup abgeschlossen hat, in welchem Fall die Beklagte als Vertreterin nicht selbst verpflichtet worden wäre.
2.1 Das Obergericht geht im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Beklagte nur als Vertreterin der Swissair/SAirGroup gehandelt habe. Die Beklagte habe sich beim Vertragsabschluss zwar nicht ausdrücklich als Vertreterin der Swissair/SAirGroup zu erkennen gegeben. Aufgrund der gesamten Umstände habe der Kläger jedoch darauf schliessen müssen, dass allein die Swissair/SAirGroup als Vertretene aus dem Optionsvertrag berechtigt und verpflichtet werde. Der Kläger sei 27 Jahre lang Mitarbeiter der Swissair, jedoch kaum ein Jahr Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Die Swissair/SAirGroup habe für ihre langjährigen Mitarbeiter einen Sozialplan ausgearbeitet, der eine vorzeitige Pensionierung dieser Mitarbeiter ermöglicht habe. Von einem Sozialplan der Beklagten sei nirgends die Rede gewesen. Der Optionsvertrag vom 21./24. Oktober 1997 sei zwar von zwei Zeichnungsberechtigten der Beklagten unterschrieben worden, doch sei diese Vereinbarung inhaltlich nach dem von der Swissair als "Option 96" für langjährige Swissair-Mitarbeiter erstellten Sozialplan konzipiert worden. Durch den Abschluss des Optionsvertrages sollte der Kläger anlässlich seines Übertritts in den vorzeitigen Ruhestand auch den Status eines pensionierten Swissair-Mitarbeiters erhalten. Die versprochenen Leistungen machten klar, dass eine nachwirkende Fürsorgepflicht im genannten Umfang nur seitens der langjährigen Arbeitgeberin Swissair/SAirGroup bestehen könne. Die Beklagte selbst habe keine Veranlassung gehabt, derart weitgehende Verpflichtungen einzugehen, nachdem der Kläger nur kurz für die Beklagte tätig gewesen sei. Dass der Abschluss des Optionsvertrages bei dieser Sachlage nicht im Namen und auf Rechnung der Beklagten, sondern im Namen der langjährigen Arbeitgeberin Swissair/SAirGroup erfolgt sei, habe auch dem Kläger klar sein müssen. Deshalb habe der Kläger seine Forderung im Nachlass der von ihm als Arbeitgeberin bezeichneten SAirGroup angemeldet und sei auch kolloziert worden.
2.2 Wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird gemäss Art. 32 OR der Vertretene berechtigt oder verpflichtet (Abs. 1). Hat der Vertreter beim Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Abs. 2).
2.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beklagte nicht als Vertreterin zu erkennen gegeben hat. Umstritten ist jedoch die Frage, ob der Kläger aufgrund sämtlicher Umstände auf ein Vertretungsverhältnis schliessen musste.
2.3.1 Der Kläger macht zunächst geltend, das Obergericht sei unter Hinweis auf das Schreiben vom 9. Juli 1997, in welchem der Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Swissair/SAirGroup auf die Beklagte mitgeteilt worden sei, zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger sei "eigentlich" weiterhin bei seiner bisherigen Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Zutreffend sei vielmehr, dass mit Wirkung ab Juli 1997 ein neuer Arbeitsvertrag mit einer neuen Arbeitgeberfirma abgeschlossen worden sei. Nachdem der Kläger per 1. April 1998 vorzeitig pensioniert worden sei, habe der Optionsvertrag vom 21./24. Oktober 1997 den Arbeitsvertrag durch ein "arbeitsvertragsähnliches Verhältnis" abgelöst, ohne dass dasselbe wieder auf die SAirGroup (vormals Swissair) zurück übertragen worden wäre.
Diesbezüglich ist dem Kläger zwar beizupflichten, dass die Darstellung der Vorinstanz missverständlich ist, der Kläger sei auch nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses "eigentlich" bei seiner bisherigen Arbeitgeberin (Swissair/SAirGroup) beschäftigt gewesen. Mit dem Kläger ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser vom Juli 1997 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. April 1998 Arbeitnehmer der Beklagten war, wobei immerhin zu berücksichtigen ist, dass der Kläger für dieselbe Firmengruppe tätig blieb, für die er schon vorher in derselben Funkton während zahlreichen Jahren gearbeitet hatte. Umgekehrt geht der Kläger jedoch zu Unrecht davon aus, dass sein Arbeitsvertrag mit der Beklagten per 1. April 1998 durch ein "arbeitsvertragsähnliches Verhältnis" abgelöst worden sei. Richtig ist vielmehr, dass der Kläger seit dem 1. April 1998 keine Arbeit mehr zu leisten und die Beklagte keinen Lohn mehr zu entrichten hatte, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem Arbeitsvertrag im Sinn von Art. 319 OR keine Rede mehr sein kann, auch nicht von einem "arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis". Im Gegenteil wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten per 1. April 1998 im Rahmen des Optionsvertrages vom 21./24. Oktober 1997 in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Gerade deshalb ist verständlich, dass der Optionsvertrag von der Beklagten als bisheriger Arbeitgeberin mit dem Kläger abgeschlossen wurde, obwohl der Optionsvertrag mit Bezug auf die Zeit nach dem 1. April 1998 allein Leistungen der Swissair/SAirGroup zum Inhalt hatte. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger während kurzer Zeit Arbeitnehmer der Beklagten - in der gleichen Funktion wie vorher während vielen Jahren als Arbeitnehmer der Swissair/ SAirGroup - war, konnte er nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte durch den Abschluss des Optionsvertrages für die Zeit nach dem 1. April 1998 selbst verpflichten wollte.
2.3.2 Weiter macht der Kläger geltend, das Obergericht habe übersehen, dass die Swissair ihre Liegenschaften im Wert von rund Fr. 90 Mio. und Sondernutzungskonzessionen im Wert von rund Fr. 23 Mio. als Sacheinlage in die Beklagte eingebracht habe. Dadurch sei diese entgegen der Annahme der Vorinstanz in die Lage versetzt worden, sämtliche Lohn- und Fürsorgepflichten gegenüber den übernommenen Mitarbeitern zu erfüllen.
Auch diese Begründung ist nicht überzeugend. Aufgrund der angeblichen Sacheinlage von beachtlichem Wert kann nicht geschlossen werden, das sich die Beklagte zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung des Klägers verpflichten wollte. Wenn diese Sacheinlage für die hier zu beurteilende Frage effektiv relevant wäre, wie der Kläger geltend macht, wäre es nicht verständlich, weshalb die Beklagte den Abschluss des Optionsvertrages von der Ermächtigung der Swissair abhängig und ausschliesslich deren Leistungen zum Inhalt des Vertrages gemacht hat.
2.3.3 Schliesslich macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Verhalten der SAirGroup und des Klägers nach Abschluss des Optionsvertrages abgestellt. Dass die SAirGroup den Kläger über die Zahlungseinstellung informiert und ihn aufgefordert habe, seine Forderung im Nachlass- oder Konkursverfahren der SAirGroup einzugeben, sei deshalb ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass der Kläger dieser Aufforderung Folge geleistet habe. Das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsabschluss sei nicht relevant für die Frage, auf welches Verständnis der Kläger beim Vertragsabschluss habe schliessen können.
In diesem Zusammenhang weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss nach der Rechtsprechung nur zu einer Feststellung des wirklichen Parteiwillens führt (BGE 107 II 417 E. 6 S. 418 mit Hinweisen). Die nach dem Abschluss des Optionsvertrages hinzugetretenen Umstände sind somit für die Frage, ob aufgrund aller Umstände nach dem Vertrauensprinzip auf ein Vertretungsverhältnis zu schliessen war, unerheblich. Aber auch ohne Berücksichtigung des Verhaltens nach dem Abschluss des Optionsvertrages hätte der Kläger schon beim Zustandekommen des Optionsvertrages aufgrund der vom Obergericht namhaft gemachten Umstände (E. 2.1) nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass für die Leistungen aus dem Optionsvertrag eine Vertretungsermächtigung der Swissair/SAirGroup und ein Vertretungswille der Beklagten gegeben waren.
2.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Einwände, welche der Kläger gegen das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses vorbringt, unbegründet sind. Im Gegenteil hat die Vorinstanz zutreffend die Gründe dafür dargelegt, dass sich die Beklagte legitimiert fühlte, im Optionsvertrag Leistungen der Swissair/SAirGroup zu versprechen, ohne sich gleichzeitig selbst zu verpflichten. Nur die Swissair/SAirGroup sah für ihre langjährigen Mitarbeiter einen Sozialplan vor, nicht aber die Beklagte. Der Kläger war 27 Jahre lang Mitarbeiter der Swissair, kaum ein Jahr Arbeitnehmer der Beklagten. Und im Optionsvertrag war ausschliesslich von Leistungen der Swissair die Rede. Der Vertrag wurde nur deshalb abgeschlossen, weil die Swissair/SAirGroup bereit war, den Kläger nachträglich dem Sozialplan zu unterstellen und somit den anderen langjährigen Swissair-Mitarbeitern gleichzustellen. Aus all diesen Gründen ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss auf ein Vertretungsverhältnis nicht zu beanstanden. Der Kläger musste wissen, dass sich die Beklagte nicht im eigenen Namen und nicht auf eigene Rechnung verpflichten wollte und sich beim Abschluss des Optionsvertrages vom 21./24. Oktober 1997 auf die Ermächtigung der Swissair/SAirGroup stützte.
3.
Weiter ist zu prüfen, ob sich die Beklagte neben dem Handeln als bevollmächtigte Stellvertreterin der Swissair/SAirGroup durch Abgabe eines Garantieversprechens zusätzlich selbst verpflichten wollte.
3.1 Dazu führte das Obergericht im Wesentlichen aus, dass dem Optionsvertrag nicht ausdrücklich entnommen werden könne, dass sich die Beklagte selber zur Leistung eines "Ruhestandsgehalts" hätte verpflichten oder die Auszahlung desselben durch die Swissair hätte garantieren wollen. Es sei keine eigene Leistung der Beklagten, sondern einzig Leistungen der Swissair vereinbart worden.
3.2 Dagegen wendet der Kläger ein, dass er angesichts der klaren Übertragung seines alten Arbeitsvertrages von der SAirGroup/Swissair auf die Beklagte und angesichts der Erwähnung der Swissair im Optionsvertrag auf eine solidarische Mitverpflichtung seiner früheren Arbeitgeberin (Swissair) mit der Beklagten als seiner aktuellen Arbeitgeberin habe schliessen dürfen. Die Solidarhaft entspreche dem Schutzgedanken von Art. 333 OR. Weil nach Art. 333 OR auch die Fürsorgepflicht der Swissair auf die Beklagte übergegangen sei, habe ein Interesse der Beklagten an der Erfüllung der Fürsorgepflichten durch die Swissair bestanden, weshalb mindestens von einer Garantieverpflichtung der Beklagten zur Leistungspflicht der Swissair/SAirGroup auszugehen sei.
3.3 Die Auffassung des Klägers, eine solidarische Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Schutzgedanken von Art. 333 OR, ist nicht nachvollziehbar. Für die Frage der Begründung der Solidarhaftung des neuen Arbeitgebers gemäss Art. 333 Abs. 3 OR mit dem alten Arbeitgeber ist allein ausschlaggebend, ob bereits vor der Betriebsübertragung ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem alten Arbeitgeber bestanden hat (BGE 132 III 32 E. 6.1 S. 44). Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis per Juli 1997 von der damaligen Swissair auf die Beklagte übertragen. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch keine Verpflichtung der bisherigen Arbeitgeberin (Swissair, später SAirGroup), die vorzeitige Pensionierung des Klägers zu finanzieren. Der Sozialplan der Swissair sah nur Leistungen für Swissair-Mitarbeiter vor, die vor dem 31. März 1997 vorzeitig pensioniert wurden. Der Kläger, der nicht vor diesem Datum vorzeitig pensioniert wurde und nach der Betriebsübertragung im Juli 1997 noch neun Monate für die Beklagte arbeitete, wurde erst per 1. April 1998 vorzeitig pensioniert. Die Verpflichtung der Swissair zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung des Klägers wurde erst nach dem Betriebsübergang mit dem Optionsvertrag vom 21./24. Oktober 1997 begründet und konnte daher nicht Gegenstand der Solidarhaftung gemäss Art. 333 OR bilden. Auch insofern hat die Vorinstanz die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht verneint.
4.
Schliesslich hat die Vorinstanz die Passivlegitimation der Beklagten auch insofern zu Recht verneint, als der Kläger eine Haftung der Beklagten aus erwecktem Konzernvertrauen abzuleiten versucht. Zutreffend wird im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass Gegenstand der zu beurteilenden Klage nicht ein Schaden sei, welcher dem Kläger erwachsen sein soll, sondern eine Forderung des Klägers aus dem Optionsvertrag vom 21./24. Oktober 1997. Weil sich aber die Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen auf erwachsenen Schaden - und nicht auf eine Forderung beziehe - und weil ein solcher Schaden nicht geltend gemacht worden sei, sei auch diese Haftung nicht gegeben und die Passivlegitimation auch aus diesem Grunde zu verneinen. Wenn der Kläger dem Obergericht vorwirft, es habe mit der Abweisung einer Schadenersatzforderung aufgrund einer Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen Art. 343 Abs. 4 OR verletzt, weil es den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt habe, übersieht er, dass er weder einen Schadenersatz eingeklagt noch einen Schaden substanziiert hat. Die Rüge ist daher ohne weiteres abzuweisen, zumal sich der Kläger in Missachtung von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
5.
Für den Fall, dass die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen sein sollte, hat die Vorinstanz im Sinn einer Eventualbegründung weiter ausgeführt, dass auch eine Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen wäre. Nachdem sich ergeben hat, dass das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem es die Passivlegitimation der Beklagten verneint hat, wird die Frage der Leistungspflicht gegenstandslos. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 30'000.-- liegt, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Demgegenüber ist der Kläger zu verpflichten, die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: