BGer U 116/2006
 
BGer U 116/2006 vom 15.03.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 116/06
Urteil vom 15. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 17. Januar 2006)
In Erwägung,
dass der 1928 geborene F.________ mit gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 2005 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, "Recht auf Berichtigung bzw. Vernichtung Art. 8 DSG" sowie "Recht auf Schadenersatz und Genugtuung Art. 41 + 49 OR" beantragt hat,
dass das kantonale Gericht F.________ am 11. Oktober 2005 aufgefordert hat, seine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Eingabe bis 12. November 2005 zu verbessern und den allenfalls angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen, und diese Frist antragsgemäss am 11. November 2005 bis 12. Dezember 2005 erstreckt hat,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2005, die von ihm bei der Post nicht abgeholt wurde, eine zweite nicht mehr erstreckbare Frist zur Beschwerdeverbesserung bis 4. Januar 2006 gewährt hat, nachdem er am 15. November 2005 (Postaufgabe) um Fristerstreckung wegen eines gesundheitlich bedingten Auslandaufenthalts vom 15. November 2005 bis Anfang März 2006 ersucht hatte,
dass die Vorinstanz auf die Eingabe des F.________ vom 1. Oktober 2005 nicht eingetreten ist, da sie den formellen Anforderungen (Antrag; Darlegung der strittigen Punkte und Begründung; Ersichtlichkeit des Beschwerdewillens) nicht genüge und zudem ein allenfalls angefochtener Einspracheentscheid nicht aufgelegt worden sei (Entscheid vom 17. Januar 2006),
dass F.________ mit von der Vorinstanz an das Eidgenössische Versicherungsgericht überwiesener Eingabe vom 3. Februar 2006 sich dagegen wendet und "volle Rehabilitierung aus der Psychiatrie" ("Recht auf Berichtigung bzw. Vernichtung Art. 15 DSG") sowie "Recht auf Schadenersatz und Genugtuung Art. 41 + 49 OR von Fr. 2 Millionen inkl. der Verlust meiner BASLER-Lebensversicherung und der zusätzlichen langjährigen psychischen Schädigung" beantragt,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht F.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2006 darauf hingewiesen hat, seine Beschwerde scheine die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen und eine Verbesserung sei nur innert der Beschwerdefrist möglich,
dass F.________ daraufhin am 21. Februar 2006 (Postaufgabe) eine Eingabe eingereicht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass der Beschwerdeführer sich in der Eingabe vom 3. Februar 2006 auf die vorinstanzlich am 15. November 2005 erbetene Fristerstreckung wegen eines gesundheitsbedingten Auslandaufenthalts vom 15. November 2005 bis Anfang März 2006 beruft, worin doch sinngemäss der Einwand erblickt werden kann, die Vorinstanz hätte dem Fristerstreckungsgesuch stattgeben sollen, statt auf die Eingabe vom 1. Oktober 2005 nicht einzutreten,
dass eine Partei, die sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt und mit der Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen muss, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen hat (sei es durch Bezeichnung eines Parteivertreters oder eines Zustelldomizils oder durch Veranlassung der Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz ; BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa; Urteil R. vom 2. Februar 2006, H 109/05),
dass F.________ mit dem am 15. November 2005 der Post aufgegebenen Fristerstreckungsgesuch und der Ankündigung, er werde ab diesem Datum bis Anfang März 2006 abwesend sein und sich erst danach wieder melden, diese verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt und es der Vorinstanz damit verunmöglicht hat, ihn auf die Pflicht zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit aufmerksam zu machen und ihm die das Fristerstreckungsgesuch nur teilweise (bis 4. Januar 2006) gutheissende Verfügung vom 18. November 2005 - die er denn auch bei der Post nicht abgeholt hat - zuzustellen,
dass das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Eingabe vom 1. Oktober 2005 unter diesen Umständen zu Recht erfolgte,
dass auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers (volle Rehabilitierung aus der Psychiatrie, Schadenersatz und Genugtuung) mangels sachlicher Zuständigkeit (Art. 128 OG) nicht einzutreten ist,
dass die offensichtlich unbegründete und unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass, soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. Februar 2006 erstmals vorbringt, die SUVA wolle ihm die verlangten beschwerdefähigen Verfügungen nicht zukommen lassen, die Sache als Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 56 Abs. 2 ATSG),
dass, obgleich Verfahren mit ausschliesslich prozessualen Fragen an sich kostenpflichtig sind (vgl. Art. 134 OG e contrario), auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG) damit gegenstandslos wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Sache wird an das kantonale Gericht überwiesen, damit es die Rechtsverweigerungsbeschwerde behandle.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 15. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: