BGer I 945/2005
 
BGer I 945/2005 vom 13.03.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 945/05
Urteil vom 13. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
K.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 14. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene K.________ meldete sich am 16. September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 28. September 2004 ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. April 2005 ab.
B.
Dagegen liess K.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2005 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt (vgl. BGE 130 V 343 ff.). Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten der MEDAS vom 28. September 2004 abgestellt und in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender (medizinischer) Berichte zutreffend erkannt, dass die mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit diagnostizierten Leiden (Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei unfreiwilliger Kinderlosigkeit, Eheproblemen, Arbeitsplatzverlust; leichte depressive Episode [unter Therapie]; chronisches linksbetontes lumboiliosakrales Schmerzsyndrom bei diskreter rechtskonvexer Skoliose, abgeflachter Lendenlordose, Chondrose und kleiner medianer, nicht-neurokompressiver Diskushernie L5/S1; chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei Streckhaltung mit leichter Kyphosierung; inkomplettes Fibromyalgiesyndrom) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Im MEDAS-Gutachten wurde für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte und die zuvor ausgeübte Arbeit als Opératrice/Controlleuse von Mikrochips am Mikroskop die Arbeitsfähigkeit auf 70 % der Norm geschätzt, wobei die rheumatologischen und psychiatrischen Befunde etwa zu gleichen Teilen limitierend wirkten; für die frühere Schwerarbeit als Abpackerin mit Heben von 30 kg ist die Arbeitsfähigkeit danach hauptsächlich aus rheumatologischen Gründen auf 50 % der Norm zu veranschlagen, während die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen 75 % beträgt, diesmal mit den psychiatrischen Gegebenheiten als limitierendem Faktor. Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, wie sich die solchermassen eingeschränkte Leistungsfähigkeit erwerblich auswirkt und dass aufgrund des Vergleichs von Validen- (Fr. 44'024.-) und Invalideneinkommen (Fr. 36'583.-) ein Invaliditätsgrad von 17 % resultiert.
2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert erneut, die Gutachter der MEDAS hätten sich mit den medizinischen Befunden und den Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit der behandelnden Fachärzte Dres. med. M.________, E.________, T.________, B.________ und H.________ in ungenügender Weise auseinandergesetzt. Zudem seien anlässlich der psychiatrischen Begutachtung des MEDAS die beschränkten Sprachkenntnisse der Versicherten nicht berücksichtigt worden, sodass die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen schon aus diesem Grund als mangelhaft zu betrachten seien. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Probleme vor allem familiärer Natur seien. Unter diesen Umständen sei eine weitere Begutachtung bei einem serbokroatisch sprechenden Psychiater anzuordnen.
Diese Beanstandungen hat das kantonale Gericht indessen im angefochtenen Entscheid zutreffend widerlegt, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 2 zweiter Satz OG). Zusätzliche rechtliche Ausführungen und die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen erübrigen sich.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: