Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.5/2006 /blb
Urteil vom 10. März 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Marcel Kummer,
gegen
Obergericht (Schuldbetreibungs-und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Zwangsverwaltung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In verschiedenen gegen X.________ und Y.________ hängigen Grundpfandbetreibungen stellte das Betreibungsamt K.________ am 4. August 2005 die Zahlungsbefehle zu. Durch Verfügungen vom 9. August 2005 zeigte es einerseits den Mietern der betroffenen Liegenschaften (...) im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG (vgl. auch Art. 806 ZGB) eine Mietzinssperre an und betraute es andererseits das Sachwalterbüro S.________ mit der Verwaltung der genannten Liegenschaften.
X.________ und Y.________ führten gegen diese zweite Anordnung Beschwerde und verlangten, die Verwaltung der Liegenschaften sei bei der T.________ AG, die sie mit Vertrag vom 5. Januar 2005 damit beauftragt hätten, zu belassen.
Der Amtsgerichtspräsident G.________ als untere und das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wiesen die Beschwerde bzw. den Beschwerde-Weiterzug durch Entscheide vom 13. September 2005 bzw. vom 14. Dezember 2005 ab (soweit darauf einzutreten war).
Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nahmen X.________ und Y.________ am 28. Dezember 2005 in Empfang. Mit einer vom 5. Januar 2006 datierten und am 6. Januar 2006 der Post übergebenen Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuern das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
In seinem Aktenüberweisungsschreiben hat sich das Obergericht zur Beschwerde nicht geäussert. Das Betreibungsamt K.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Durch Präsidialverfügung vom 13. Januar 2006 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
2.
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung eines gepfändeten Grundstücks sorgt das Betreibungsamt (Art. 102 Abs. 3 SchKG). Bei der Grundpfandbetreibung, wie sie hier zur Diskussion steht, gelangt diese Bestimmung (erst) nach Eingang des Verwertungsbegehrens - sinngemäss - zur Anwendung (Art. 155 Abs. 1 SchKG), es sei denn, der Betreibungsgläubiger habe gestützt auf Art. 806 ZGB eine Ausdehnung der Pfandhaft auf Mieterträge verlangt und das Betreibungsamt habe im Sinne von Art. 152 Abs. 2 SchKG eine entsprechende Mietzinssperre angeordnet (Art. 91 VZG). In diesem Fall hat das Amt alle zur Sicherung und zum Einzug der Mietzinse erforderlichen Massnahmen an Stelle des Schuldners bzw. Pfandeigentümers zu treffen (Art. 94 Abs. 1 VZG), wobei es diese Anordnungen auf seine Verantwortung auch einem Dritten übertragen kann (Art. 94 Abs. 2 VZG).
3.
Befugt, eine auf Art. 94 Abs. 2 VZG beruhende Verfügung anzufechten, ist unter anderem auch der Grundpfandschuldner (BGE 129 III 400 E. 1.3 S. 403). Auf die Eingabe der Beschwerdeführer ist aus dieser Sicht deshalb ohne weiteres einzutreten.
4.
Den Entscheid, ob und gegebenenfalls wem die sich aus Art. 152 Abs. 2 SchKG und Art. 94 Abs. 1 VZG ergebenden Pflichten und Befugnisse einem Dritten übertragen werden sollen, hat das Betreibungsamt nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn Tatsachen und Kriterien berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind. Ausserdem greift die erkennende Kammer in einen Ermessensentscheid ein, wenn dieser sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (dazu BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 129 III 400 E. 3.1 S. 403, mit Hinweisen).
4.1
4.1.1 Vorab weist das Obergericht darauf hin, dass nach Art. 16 Abs. 1 VZG das Betreibungsamt von Amtes wegen für die Verwaltung und Bewirtschaftung eines gepfändeten Grundstücks zu sorgen habe und die Verwaltung gemäss Art. 16 Abs. 2 VZG auch dann auf das Amt übergehe, wenn sie vom Schuldner vor der Pfändung vertraglich einem Dritten übertragen worden sei. Aus Art. 16 VZG ergebe sich somit, dass ein Liegenschaftsverwaltungsvertrag, wie ihn die Beschwerdeführer mit der T.________ AG abgeschlossen gehabt hätten, von Gesetzes wegen durch die betreibungsamtliche Verwaltung und Bewirtschaftung verdrängt werde. Die mit der genannten Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen seien für das Betreibungsamt demnach unbeachtlich.
4.1.2 Im Ergebnis ist dieser Auffassung beizupflichten. Allerdings verkennt die Vorinstanz (mit den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt und der unteren Aufsichtsbehörde), dass der ausschliesslich die Pfändungsbetreibung beschlagende Art. 16 VZG hier, wo es um eine Grundpfandbetreibung geht, nicht anwendbar ist (vgl. oben E. 2). Für den Fall der Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse sieht Art. 152 Abs. 2 SchKG jedoch vor, dass schon im Stadium der Einleitung der Betreibung, d.h. vor Eingang des Verwertungsbegehrens, dem Betreibungsamt eine - auf die Sicherung und das Einziehen dieser Zinse zugeschnittene - Verwaltungsbefugnis zukommt. Die dem Amt dabei zufallenden Aufgaben werden in Art. 94 Abs. 1 VZG näher umschrieben, und Art. 94 Abs. 2 VZG bestimmt (analog zu Art. 16 Abs. 3 VZG), dass das Amt auf seine Verantwortung auch einen Dritten mit der Anordnung der einschlägigen Massnahmen betrauen kann. Namentlich aus Art. 152 Abs. 2 SchKG, wonach das Betreibungsamt die Mieter nicht nur über die Mietzinssperre als solche in Kenntnis zu setzen, sondern auch anzuweisen hat, die fällig werdenden Mietzinse ihm zu zahlen, ergibt sich klar, dass einem vom Pfandeigentümer allenfalls eingesetzten Drittverwalter die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse von Gesetzes wegen entzogen werden.
4.1.3 In Anbetracht der Tatsache, dass die hier in Frage stehende Zwangsverwaltung auf den Art. 152 Abs. 2 SchKG sowie 91 und 94 VZG beruht, stösst das Vorbringen der Beschwerdeführer, eine Übertragung der Verwaltung und Bewirtschaftung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 VZG bereits unmittelbar nach Eingang des Betreibungsbegehrens öffne Tür und Tor für Missbrauch, ins Leere. Im Übrigen ist es denn auch so, dass Art. 16 VZG erst zum Tragen kommen kann, wenn das Grundstück gepfändet worden ist. Die Pfändung setzt ihrerseits einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl, d.h. voraus, dass der Schuldner sich zur Betreibung äussern konnte (Art. 88 und 89 SchKG).
4.2
4.2.1 Sodann hält das Obergericht fest, aus Art. 16 VZG ergebe sich nicht, dass das Betreibungsamt, das die Verwaltung und Bewirtschaftung nicht selbst besorgen wolle, diese dem vom Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzten Verwalter zu übergeben hätte. Art. 16 Abs. 3 VZG spreche vielmehr bloss vom Dritten, den das Amt wahlweise neben dem Schuldner beiziehen könne. Dem Amt stehe es somit frei, diejenige Person mit der Verwaltung und Bewirtschaftung zu beauftragen, die es als am geeignetsten betrachte. Die Vorinstanz weist des Weiteren darauf hin, dass das Sachwalterbüro S.________ bereits früher die Verwaltung von Liegenschaften der Beschwerdeführer innegehabt und dabei seine Fachkenntnisse bewiesen habe. Das Betreibungsamt habe somit gute Gründe gehabt, das genannte Büro einzusetzen, und deshalb das ihm nach Art. 16 VZG zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
4.2.2 Was die Beschwerdeführer vorbringen, ist nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
Auch an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht Art. 16 Abs. 3, sondern Art. 94 Abs. 2 VZG zur Anwendung gelangt. Indessen ergibt sich ebenso wenig aus dieser Bestimmung, dass einem bereits amtierenden Drittverwalter der Vorzug zu geben wäre. Die Feststellungen des Obergerichts zu den fachlichen Kompetenzen des Sachwalterbüros S.________ sind tatsächlicher Natur und deshalb für die erkennende Kammer verbindlich, zumal nicht dargetan ist, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wären, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Das Gleiche gilt für die vom Obergericht übernommenen Feststellungen des Amtsgerichtspräsidenten, wonach die T.________ AG offenbar zum Teil nicht in der Lage gewesen sei, die vom Betreibungsamt verlangten Unterlagen zu den Liegenschaften vorzulegen, und wonach auch die Tatsache, dass vier Wohnungen leer stünden oder gestanden hätten, nicht unbedingt für die von den Beschwerdeführern behauptete beste Betreuung der Liegenschaften spreche.
Die Erklärung der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei darüber orientiert gewesen, dass sie am 5. Januar 2005 die Verwaltung der Liegenschaften an die T.________ AG übertragen hätten, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Der Amtsgerichtspräsident, auf dessen Erwägungen das Obergericht verweist, hatte den Beschwerdeführern vielmehr vorgehalten, sie hätten nach der Zustellung der Zahlungsbefehle Gelegenheit gehabt, das Betreibungsamt von sich aus über den bestehenden Vertrag mit der genannten Gesellschaft ins Bild zu setzen. In Anbetracht des Hinweises der Vorinstanz, dass das Sachwalterbüro S.________ schon früher für das Betreibungsamt Liegenschaften der Beschwerdeführer verwaltet habe, hätten sie hierzu entgegen ihren Vorbringen auch allen Anlass gehabt.
Die Beschwerdeführer werfen dem Betreibungsamt vor, es habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet. Abgesehen davon, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bildet, wäre die Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. Art. 79 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt K.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: