Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 668/05
Urteil vom 8. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Hedi Mérillat-Holenstein, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 22. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1945 geborene G.________, verheiratet und Mutter zweier 1974 und 1979 geborener Söhne, war seit dem 13. Januar 1975 teilzeitlich als diplomierte Pflegefachfrau im Spital F.________ angestellt. Nachdem ihr jüngerer Sohn am 3. November 2001 einen tödlichen Autounfall erlitten hatte, blieb sie ihrer Arbeit krankheitshalber fern. Am 28. Oktober 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf seit November 2001 bestehende depressive Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Das Anstellungsverhältnis wurde auf Mitte November 2002 aufgelöst. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. November 2002 sowie des vormaligen Arbeitgebers vom 5. Februar 2003 ein. Ferner liess sie die Versicherte in der Psychiatrischen Klinik W.________ begutachten (Expertise des Dr. med. R.________, Oberarzt, Bereichsleiter Forensik, vom 30. April 2003) und nahm Abklärungen bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Schlussbericht des Eingliederungsberaters vom 30. Juli 2003) sowie der Verhältnisse im Haushalt (Abklärungsbericht vom 5. Februar 2004) vor. Gestützt darauf lehnte sie das Rentenersuchen am 17. Februar 2004 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 33,6 % verfügungsweise ab, wobei sie von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 60 %/40 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 56 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 0 % ausging (0,6 x 56 % + 0,4 x 0 %). Auf Einsprache (samt Bericht des Dr. med. D.________ vom 16. März 2004) sowie Stellungnahme der IV-Abklärungsperson vom 29. März 2004 hin hob die Verwaltung ihre Verfügung am 30. März 2004 auf und beauftrage Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches dieser am 1. Juni 2004 erstattete. Mit Verfügung vom 3. August 2004 sowie, nachdem die Versicherte unter Auflegung eines Berichts des Dr. med. D.________ vom 11. September 2004 dagegen Einsprache erhoben hatte, mit Einspracheentscheid vom 5. November 2004 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch abermals.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 5. November 2004 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 22. August 2005).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als dieser sinngemäss vorschreibe, "dass bei der Versicherten die Wechselwirkungen zwischen dem erwerblichen Bereich und dem Haushalt bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil, S. 17 ff.)."
Während G.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 5. November 2004 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte ist seit anfangs November 2001 durchgehend krankgeschrieben, sodass ein allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. November 2002 fallen könnte.
2.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2).
3.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen [vgl. auch Erw. 5 hiernach]: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
4.
Unter den Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Ebenfalls vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht beanstandet wird ferner, dass die medizinischen Akten, namentlich die Gutachten des Dr. med. R.________ vom 30. April 2003 sowie des Dr. med. N.________ vom 1. Juni 2004, kein schlüssiges Bild hinsichtlich der gesamthaft auf Grund der psychischen und kardialen Gesundheitsstörungen bestehenden Arbeitsunfähigkeit zulassen und es auch mit Bezug auf die invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Einschränkung im Haushalt, unter Berücksichtigung insbesondere der in diesem Tätigkeitsfeld geltenden Schadenminderungspflicht in Form der zumutbaren - erweiterten - Mithilfe von im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (in BGE 130 V 369 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen), an aussagekräftigen Unterlagen fehlt (vg. dazu auch: AHI 2004 S. 137 [Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03]; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 mit Hinweisen [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]; Urteil P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzlich entschiedene Rückweisung der Sache in diesen Punkten zur Vornahme weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle steht nach Lage der Akten zu Recht nicht im Streite und bedarf keiner näheren Prüfung (BGE 125 V 417 oben). Gleiches gilt für das von Vorinstanz und IV-Stelle dem Einkommensvergleich auf der Basis von statistischen Durchschnittslöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 - die Versicherte geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen) - übereinstimmend zu Grunde gelegte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 47'788.20. Dieser für ein Vollzeitpensum geltende Ansatz wird, nachdem die Restarbeitsfähigkeit gestützt auf die noch vorzunehmenden Abklärungen feststeht, entsprechend zu kürzen sein.
5.
5.1 Das kantonale Gericht hat der Verwaltung im Rahmen seines Rückweisungsentscheides ferner insofern - von Seiten der Beschwerdeführerin bestrittene - verbindliche Vorgaben gemacht, als das dem Invalideneinkommen gegenüberzustellende Valideneinkommen auf Fr. 83'460.45 zu veranschlagen sei. Dieser Wert entspricht dem hypothetischen Verdienst, welchen die Beschwerdegegnerin als Gesunde an ihrer vormaligen Stelle als Pflegefachfrau im Kantonalen Spital F.________ bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2002 hätte erzielen können (vgl. auch den Arbeitgeberbericht vom 5. Februar 2003), ohne Multiplikation mit dem Faktor 0,65 (= Anteil der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 65 %; vgl. Erw. 4 hievor).
5.2 Diese in Bezug auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich modifizierte Anwendung der gemischten Methode widerspricht Gesetz und Rechtsprechung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 146 und weiteren seither ergangenen Urteilen festgestellt hat. Danach sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 52 f. Erw. 5.1.1, 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht führt zur Begründung seiner von der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis abweichenden Berechnungsweise einmal mehr an, diese nehme auf die Realität in der Arbeitslastaufteilung keine Rücksicht.
5.2.1 In einem neuesten Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, (u.a. bereits wieder bestätigt in den Urteilen J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, und W. vom 6. Januar 2006, I 753/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht an seiner Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 erneut ausdrücklich festgehalten. In Erw. 5 des Urteils wurde insbesondere Folgendes erwogen:
"5.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt (vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.)] S. 307 ff.). Die Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den Aufgabenbereich gleich mit je einhalb zu gewichten. Eine hälftige Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden, wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer (fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92]; vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).
5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht, keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebensowenig verletzt - entgegen Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004 in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2), fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw. 4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer (nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.
5.3 Kein Anlass für eine Praxisänderung im Sinne der Vorinstanz (...) bildet schliesslich die am 6. Oktober 2000 eingereichte parlamentarische Initiative zur «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen». Der Initiant (alt Nationalrat Marc F. Suter) und die Mitunterzeichner verlangen, dass im Gesetz eine Bestimmung eingefügt wird mit folgendem provisorischem Wortlaut: «War die oder der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nur zum Teil erwerbstätig, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG je bezogen auf eine Vollzeittätigkeit ermittelt». Die Initiative war kein Diskussionspunkt der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision. Das erstaunt insofern, als im Rahmen dieser Änderung die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung auf Gesetzesstufe verankert worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Die Neuerung ist indessen rein formeller Natur. Sie hat an der geltenden Regelung nichts geändert (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die vierte Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3287; BGE 130 V 393). Am 3. Oktober 2003 hat der Nationalrat der Initiative Suter auf Vorschlag seiner Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit Folge gegeben (Amtl. Bull. 2003 N Beilagen 34 ff.). Sie wird in der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision; BBl 2005 4459 ff.) allerdings nicht erwähnt."
5.2.2 Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 131 V 110 Erw. 3.1 mit Hinweisen) im vom kantonalen Gericht befürworteten Sinne rechtfertigten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu dessen Kritikpunkten bereits in BGE 125 V 146 und - wie zuvor dargelegt - im Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, ausführlich Stellung genommen, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Soweit die Erwägungen der Vorinstanz der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen, kann daran nicht festgehalten werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2005 insoweit aufgehoben, als darin das Valideneinkommen auf der Basis eines 100%-Pensums festgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass im Rahmen der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende Valideneinkommen auf der Basis eines 65%-Pensums zu ermitteln ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: