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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 506/05
Urteil vom 1. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 3. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene K.________, welche am 18. Juni 2000 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, meldete sich am 11. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle Solothurn klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Weiter holte sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut M.________ ein, welches am 12. August 2002 erstattet wurde. Im Rahmen dieser Abklärung fand eine internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchung statt. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2004 für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2002 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 hielt sie daran fest.
Seitens der Unfallversicherung wurden der Versicherten ab 21. Juni 2000 bis 13. August 2002 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. Juni 2005 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie des Einspracheentscheides sei auch für die Zeit ab 1. September 2002 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und umfassenden Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1) zu entscheiden. Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
Zu betonen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 2004 gültigen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, vgl. ferner BGE 130 V 348 Erw. 3.4) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b je mit Hinweisen), zu den von diesen zulässigen Abzügen als Ausgleich von Lohnnachteilen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte (vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen bleibt, dass bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 41 IVG [in Kraft bis Ende 2002], Art. 88a IVV [in den vor und nach März 2004 geltenden Fassungen]; BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a, AHI 1998 S. 121 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.
Mit Verfügung vom 16. August 2004 sprach die Verwaltung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie auf den 31. August 2002 befristete. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2001. Streitig ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die zugesprochene ganze Rente bis 31. August 2002 befristet hat oder ob auch danach Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Zu prüfen ist also, ob sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache ab 1. Juni 2001 die gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse per 31. August 2002 in anspruchsrelevantem Mass verändert haben.
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts M.________ vom 12. August 2002, basierend auf einem rheumatologischen, einem neurologischen und einem psychiatrischen Fachgutachten. Laut dieser Expertise leidet die Versicherte an einem chronischen zervikocephalen bis zervikospondylogenen Syndrom, einer depressiven Störung gegenwärtig mittelschweren Grades, reaktiv bedingt und anhaltend mit somatischem Syndrom, einer Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung bei Schonverhalten im Rahmen einer möglichen Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, an chronischen Spannungskopfschmerzen sowie Status nach commotio cerebri. In der abschliessenden Gesamtbeurteilung, welche im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Konferenz erarbeitet wurde, gelangten die Ärzte zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe aktuell von einer etwa 30 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Einschränkung ergebe sich vor allem aufgrund der rheumatologischen Befunde mit verminderter Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts und der oberen Extremitäten. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Hebebelastungen über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangspositionen und in selbstständigem Pensum (z.B. einfache Pack- und Kontrolltätigkeiten) erachteten sie als zu 70 % zumutbar. Die Arbeit könne entweder in einem vollen Pensum mit reduzierter Leistung oder durch entsprechende Freitage umgesetzt werden.
4.2 Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht erkannt hat, kommt dem polydisziplinären Gutachten des Instituts M.________ voller Beweiswert zu, da es zum einen alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (Beweiseignung) und zum andern auch inhaltlich überzeugt (Beweiskraft). Die Expertise beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und es wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychisch und physisch bedingten Einschränkungen gehörig beachtet. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und münden in begründete Schlussfolgerungen ein. Die vorhandene Dokumentation der erhobenen Befunde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen ermöglichen eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation. Mit der Vorinstanz ist darauf abzustellen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen, wie beantragt, sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich diese erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Die Vorinstanz ist mithin zu Recht gestützt auf diese Expertise von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen.
4.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Sie erschöpfen sich, soweit relevant, zur Hauptsache in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen. Mithin kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Neurologe im Fachgutachten eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterliess, im psychiatrischen Fachgutachten von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von "rund 30-50 %" die Rede ist und erst im Rahmen der multidisziplinären Konsens-Konferenz eine einheitliche Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 30 % folgte, wie erneut beanstandet wird, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, bestehen doch, wie im neurologischen Fachgutachten erwähnt, deutliche Interferenzen zwischen den einzelnen Fachbereichen. Diesen konnte erst im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, an welcher alle Ärzte teilnahmen, d.h. aus Sicht sämtlicher Fachbereiche unter Berücksichtigung des medizinischen interdisziplinären Zusammenspiels des komplexen Beschwerdebildes, Rechnung getragen werden. Ferner gilt mit der Vorinstanz festzustellen, dass das neurologische Teilgutachten mangels Beizugs eines Dolmetschers nicht als mangelhaft zu qualifizieren ist. So konnte zwar, wie geltend gemacht wird, die Anamnese bei der neurologischen Untersuchung wegen der kaum vorhandenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin anerkanntermassen nur mit Hilfe des Ehemannes erhoben werden. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen Patientin und Arzt die Begutachtung nicht umfassend und vollständig hätte erfolgen können. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Dieser sah vorliegend offenbar keine Veranlassung, nebst dem Ehemann einen Dolmetscher beizuziehen, was seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht bemängelt worden war. Im Übrigen wurde das Nichterfordernis einer ergänzenden neuropsychologischen Testung damit begründet, dass diese angesichts des ausgeprägten depressiven imponierenden Beschwerdebildes zum besagten Zeitpunkt nicht sinnvoll sei, was nicht mit der bemängelten Anamneseerhebung in Zusammenhang steht. Schliesslich wird weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise in den Akten, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten verschlechtert hat. Somit ist nicht zu beanstanden, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheides auf die einige Zeit zurückliegende Einschätzung im Gutachten des Instituts abgestellt wurde.
5.
5.1 Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommens) ist die Vorinstanz zu Recht vom Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes ausgegangen, nachdem die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe im Restaurant R.________ im Zeitpunkt des Unfallereignisses diesen nicht erzielt hatte. Der Mindestlohn betrug entgegen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GVA) im Jahre 2002 für Mitarbeiter ohne Berufslehre Fr. 3000.- pro Monat. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn (Art. 12 L-GVA) ergibt sich mit der Vorinstanz ein Jahreseinkommen von Fr. 39'000.- .
5.2 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens, basierend auf den vom Bundesamt für Statistik anlässlich der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002 (LSE 2002) erhobenen Tabellenlöhnen. So ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise wie vorliegend der rentenwirksamen Änderung der Verhältnisse abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Nach Tabelle TA 1 belief sich der durchschnittliche Frauenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr. 3'820.- pro Monat. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung eines zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt sich mit der Vorinstanz ein mögliches Einkommen von Fr. 2787.40 pro Monat oder Fr. 33'449.- pro Jahr. Wie das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung erkannt hat, rechtfertigt es sich mit Blick auf die geltende Rechtsprechung (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4) einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, der mit 15 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden ist. Für den von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemachten Maximal-Abzug von 25 % besteht kein Grund. Mithin steht dem von der Vorinstanz ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % (Valideneinkommen von Fr. 39'000.-, Invalideneinkommen von Fr. 28'432.- ) nichts entgegen.
6.
Zu prüfen ist schliesslich der Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung. Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente nach den für diese Konstellation analog geltenden Regeln von Art. 88a IVV zu bestimmen (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b; BGE 109 V 126 f. Erw. 4a). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente hat somit gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV in der Regel drei Monate nach der rentenbeeinflussenden Verminderung des Invaliditätsgrades zu erfolgen. Nachdem gemäss dem Gutachten des Instituts M.________ vom 12. August 2002 die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung vom 2./3. Juli 2002 in einer leidensangepassten Tätigkeit aktuell wieder zu 70 % arbeitsfähig war, ist von einer derartigen Veränderung spätestens im Juli 2002 auszugehen. Die Rente ist daher entgegen der Vorinstanz nicht auf Ende August 2002, sondern auf Ende Oktober 2002 zu befristen bzw. aufzuheben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. 2005 und der Einspracheentscheid vom 9. November 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: