BGer 2A.106/2006
 
BGer 2A.106/2006 vom 01.03.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.106/2006 /leb
Urteil vom 1. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 1. Februar 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1964) stammt nach eigenen Angaben aus Guinea und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm ihn am 30. Januar 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 1. Februar 2006 prüfte und bis zum 29. April 2006 bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf die eingeholten Akten ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 14. April 2004 im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen. Dieser hat erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen, und - trotz wiederholter Aufforderungen hierzu - nichts unternommen, um sich die angeblich fehlenden Reisepapiere zu beschaffen. Beim Herkunftsgespräch am 30. Januar 2006 verweigerte er jegliche Kooperation und versuchte er, seine Identität und Herkunft zu verschleiern. Bereits vier Tage zuvor hatte er, um den Vollzug seiner Ausschaffung zu vereiteln, erklärt, bisher falsche Angaben gemacht zu haben, in Tat und Wahrheit aus Sierra Leone zu stammen und sich hernach in Marokko, Tunesien und Algerien aufgehalten zu haben, bevor er mit einem gefälschten Pass von England her in die Schweiz eingereist sei. Hierauf ist er inzwischen offenbar wieder zurückgekommen. Gestützt auf die Abklärungen des Bundesamts für Migration kann heute davon ausgegangen werden, dass er aus Guinea-Conakry stammt; dennoch hat er sich bisher geweigert, die erforderliche "Déclaration Personelle" zu Handen der Botschaft auszufüllen, so dass er in den nächsten Monaten einer guineanischen Delegation wird vorgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist damit seinen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13f ANAG [SR 142.20]) nicht nachgekommen und erfüllt deshalb den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375); er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten und bei seiner Identitätsabklärung und Papierbeschaffung mitwirken wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen deren Rechtmässigkeit weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar will der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die Schweiz nunmehr freiwillig verlassen und in einen Drittstaat einreisen, doch ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Papiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er hierzu seit seinem negativen Asylentscheid genügend Gelegenheit gehabt. Im Rahmen der verschiedenen Ausreisegespräche wurde er wiederholt eingeladen, sich freiwillig die nötigen Reisepapiere zu beschaffen, und es wurden ihm die hierzu erforderlichen Hilfestellungen gewährt (Adresse des Konsulats; Möglichkeit, zu telefonieren usw.); dennoch unternahm er nichts, um seiner Ausreisepflicht nachzukommen, sondern fand immer neue (fadenscheinige) Gründe, weshalb er die Schweiz noch nicht habe verlassen können (Diebstahl des Portemonnaies mit der Adresse des Schleppers, der die Papiere beschaffen können soll; keine Möglichkeit, das Konsulat zu kontaktieren; Wunsch, eine hiesige Sprache zu erlernen bzw. einen Computerkurs zu besuchen etc.). Seine Inhaftierung ist deshalb auch nicht unverhältnismässig. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: