BGer 2A.94/2006
 
BGer 2A.94/2006 vom 27.02.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.94/2006 /vje
Urteil vom 27. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Energie, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Bundeshaus Nord, 3003 Bern.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, vom 17. Januar 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dr. X.________ war am 1. August 2001 in die Dienste des Bundesamtes für Energie eingetreten, wo er bei der Hauptabteilung Sicherheit der Kernanlagen als Bauingenieur tätig war. Mit Verfügung vom 19. November 2004 kündigte das Bundesamt das Dienstverhältnis. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wies die gegen diese Kündigungsverfügung erhobene Beschwerde am 1. April 2005 ab und trat auf die Beschwerden gegen zwei weitere Verfügungen des Bundesamtes (betreffend Freistellung vom Dienst bzw. betreffend Rückstufung) nicht ein. Die Eidgenössische Personalrekurskommission wies die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde am 29. November 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. X.________ erhob am 15./16. Januar 2006 gegen den Entscheid der Rekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 2A.24/2006). Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 ist das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden; das Endurteil steht noch aus.
1.2 Am 21. März 2005 gelangte X.________ an das Bundesamt für Energie. Er forderte dieses auf, die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2005 für jede einzelne Position detailliert zu begründen und zu belegen (Fristansetzung bis zum 31. März 2005); weiter forderte er das Bundesamt auf, Nachzahlungen wegen zu niedriger Lohnzahlungen für das Jahr 2004 einschliesslich sämtlicher Vergütungen und Zulagen vorzunehmen und die Lohnabrechnungsunterlagen vorzulegen (Fristansetzung bis zum 4. April 2005). Am 13. Mai 2005 forderte X.________ das Bundesamt unter Fristansetzung bis zum 27. Mai 2005 auf, das schriftliche Dienstzeugnis vorzulegen.
Am 10. Juni 2005 gelangte X.________ mit einer als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bezeichneten Eingabe an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; er beantragte den kurzfristigen Erlass eines Beschwerdeentscheides mit verbindlichen zu erfüllenden Weisungen an das Bundesamt für Energie hinsichtlich seiner Eingaben vom 21. März und 13. Mai 2005. Das Departement behandelte die Eingabe teils als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf welche es nicht eintrat, teils als Aufsichtsbeschwerde, welcher es keine Folge gab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Februar (Postaufgabe 13. Februar) 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Departementsentscheid vom 17. Januar 2006 aufzuheben, soweit damit auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten worden ist; weiter beantragt er Rückweisung der Sache und stellt verschiedene weitere Anträge.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid über eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Gemäss Art. 101 lit. a OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Entscheide unzulässig, wenn sie gegen die Endverfügungen unzulässig ist. Art. 100 Abs. 1 lit. e OG erklärt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal für unzulässig gegen Verfügungen nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1), ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses.
2.2 Die vor Bundesgericht bereits hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.24/2006 hat die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung zum Gegenstand; diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der Gegenausnahme von Art. 100 Abs. 1 lit. e OG zulässig. Anliegen, welche unmittelbar die Kündigung betreffen, gehören in jenes Verfahren, wobei sie dem Bundesgericht innert der Frist zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids der Eidgenössischen Personalrekurskommission vorgetragen werden müssen.
Die Begehren des Beschwerdeführers, die ihm Anlass zum Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsvorwurfs gaben, beschlagen einerseits Lohnfragen, andererseits das Dienstzeugnis. Gegen einen diesbezüglichen Sachentscheid steht gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. e OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen. Damit aber kann auch der Departementsentscheid über die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Im Übrigen könnte, selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache zulässig wäre, auf die vorliegende Beschwerde mangels Ausschöpfens des Instanzenzugs nicht eingetreten werden, wäre doch die Eidgenössische Personalrekurskommission zuständig, wie sich aus der nachfolgenden E. 2.3 ergibt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder bei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungsrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern dieser Behörden fällt; die Beschwerde ist dieser von Amtes wegen zu übergeben (Art. 96 Abs. 1 OG).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 VwVG kann gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde geführt werden. Die Aufsichtsbehörde (bei einem Bundesamt ist dies das Departement, bei einem Departement der Bundesrat) ist nicht in jedem Fall mit der ordentlichen Rechtsmittelbehörde identisch. Steht allerdings die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen, ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen eine Vorinstanz des Bundesgerichts bei diesem und nicht etwa bei der Aufsichtsbehörde jener Instanz einzureichen; dies ergibt sich aus der Fiktion von Art. 97 Abs. 2 OG, wonach auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Verfügung gilt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226). Der Beschwerdeweg ans Bundesgericht ist, sofern er in der Sache gegeben ist, auch dann offen zu halten, wenn eine eidgenössische Rekurskommission als mittlere Instanz eingeschaltet ist. Diesfalls hat sich die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen ein Departement nicht an den Bundesrat, sondern an die Rekurskommission zu richten (VPB 67/2003 Nr. 70 S. 664, E. 1 S. 669 mit Hinweisen).
Vorliegend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Die Eidgenössische Personalrekurskommission schliesst indessen aus ihrer umfassenden Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz in bundespersonalrechtlichen Streitigkeiten, dass sie - unabhängig von der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig ist (Entscheid PRK 2005-020 vom 13. Oktober 2005 E. 1b).
Die Sache ist daher an die Eidgenössische Personalrekurskommission zu überweisen, damit diese prüfen kann, welche Folge der Eingabe des Beschwerdeführers zu geben ist.
2.4 Unter den gegebenen Umständen sind keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird an die Eidgenössische Personalrekurskommission weitergeleitet.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, sowie der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: