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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.328/2005 /bie
Urteil vom 24. Februar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Anton Arnold,
gegen
K.Z.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Peter Zengaffinen,
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion 2.
Gegenstand
Art. 9 BV (Zivilprozess, Willkür),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I,
vom 26. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
K.Z.________ (Beschwerdegegner) ersteigerte am 11. Oktober 1991 das Restaurant A.________ in B.________ zum Preis von Fr. 300'000.--. Gleichentags kam der Beschwerdegegner mit X.________ (Beschwerdeführer 1) und Y.________ (Beschwerdeführer 2) überein, die Liegenschaft in Miteigentum zu je einem Drittel zu übernehmen. Entsprechend wurden der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer als Miteigentümer des betreffenden StWE-Anteils im Grundbuch eingetragen. Die Bank C.________ in D.________ gewährte ihnen ein Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.--.
Der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer trafen sich bereits am 31. Oktober 1991 mit weiteren Personen, um "etwas Spezielles" zu realisieren. Laut der vom Beschwerdegegner bezüglich dieser Sitzung angefertigten Aktennotiz habe der Gedanke bestanden, "eine AG oder Genossenschaft mit möglichst vielen Teilnehmern zu gründen und etwas 'Spezielles' auf die Beine zu stellen, da ein üblicher Restaurantbetrieb in dieser Lage kaum rentabel geführt werden" könne. Das "Eigentümerkonzept" solle "unter den Teilhabern in wirtschaftlicher Hinsicht die Zusammenarbeit fördern und durch die breite Abstützung den Betrieb wirtschaftlich interessant machen."
Wie aus der Aktennotiz weiter hervorgeht, wurde insbesondere vorgesehen, unter finanzieller Beteiligung aller Teilhaber einen Umbau des Restaurants und eine Erweiterung mit einer Gartenterrasse und Parkplätzen zu realisieren sowie die Wirtewohnung im Obergeschoss der Liegenschaft zu erwerben, um ein Steak-House mit einer Bar zu betreiben.
Im Dezember 1991 informierten der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer die interessierten Personen über den Stand der Dinge und luden zu einer weiteren Sitzung auf den 16. Januar 1992 ein. An der Sitzung am besagten Datum nahmen ausser dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern folgende Personen teil: E.________, A.E.________, G.________, Gebr. H.________ für sich und I.________, F.K.________, L.M.________ und H.M.________ von der Firma O.________. E.Q.________, R.________, die S.________ AG und W.Z.________ hatten sich entschuldigt. Anlässlich dieser Sitzung wurde laut Protokoll die Finanzierung des Vorhabens diskutiert und beschlossen, dass jeder zukünftige Teilhaber eine Einlage von Fr. 10'000.-- zu leisten habe. Die jetzigen Eigentümer, d.h. der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer, sollten bis zur definitiven Finanzregelung nach der Gesellschaftsgründung ihre Investitionen und Auslagen unter Anrechnung des jeweilig zu leistenden Anteils stehen lassen. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer wurden beauftragt, sämtliche Vorkehren zu treffen, damit der Betrieb eröffnet werden könne, u.a. auch die Frage der Betriebsführung zu klären. Die Umbauten seien sofort zu beginnen, wobei die Teilhaber gegenüber Mitofferenten den Vorzug erhalten sollten. Wer dem Konsortium angehören möchte, wurde gebeten, bis zum 20. Juli 1992 den Betrag von Fr. 10'000.-- auf ein von Advokat Tscherrig eingerichtetes Konto zu bezahlen.
Nachdem das Projekt bis auf die Gartenterrasse realisiert und die Wirtewohnung erworben war, genehmigten gemäss Beschlussprotokoll vom 6. Mai 1993 der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer 1, E.F.________, L.M.________, J.K.________, M.H.________, G.________ und E.________ als interessierte Konsortanten eine vom Beschwerdegegner erstellte Kostenzusammenstellung über einen Pauschalbetrag von ca. Fr. 1,2 Mio. sowie das weitere Raumprogramm. Als Trägerschaft des Betriebes wurde anstelle der einfachen Gesellschaft eine zu gründende Genossenschaft vorgesehen. Die Finanzierung des Vorhabens sollte mittels deren Eigenkapital von Fr. 360'000.-- (36 Genossenschaftsanteile zu Fr. 10'000.--) und im Betrage von Fr. 840'000.-- durch einen Hypothekarkredit erfolgen. Anschliessend wurden im Protokoll insgesamt 14 Genossenschafter aufgeführt.
Die Geschäfte, die in der Folge von einem Vorstand mit U.________, J.K.________ und dem Beschwerdegegner geführt wurden, entwickelten sich nicht wie gewünscht. Die anfallenden Betriebskosten wurden von verschiedenen Leuten bezahlt, mehrheitlich aber von den drei Miteigentümern, da die Gründung der Genossenschaft schliesslich fehlschlug. Die angefallenen oder anfallenden Umbaukosten wurden weitgehend von den Handwerkern stehen gelassen. Am 15. Oktober 1993 beschloss eine "ausserordentliche GV Genossenschaft W.________", die Gesellschaft W.________ als einfache Gesellschaft (weiter) zu führen. Es ist vom Kantonsgericht festgestellt und mittlerweile unbestritten, dass folgende zwölf Personen "das Konsortium W.________ bildeten", mit dem Ziel, gemeinsam den Betrieb des Restaurants zu führen: der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführer, E.F.________, L.M.________, J.K.________, die Gebr. H.________ AG, U.________, V.________, M.Q.________ und E.________ sowie G.________, wobei der letztere mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 seinen Austritt aus dem Konsortium erklärte.
Da nicht genügend finanzielle Mittel gefunden werden konnten und nachdem auch die Bank C.________ AG den Hypothekarkredit gekündigt hatte, vereinbarten der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer am 9. September 1999 als Miteigentümer der Liegenschaft "W.________", das Restaurant mit den dazugehörenden Parkplätzen und den vorhandenen Mobiliar- und Inventargegenständen zum Pauschalpreis von Fr. 350'000.-- an die noch zu gründende Aktiengesellschaft Restaurant W.________ zu verkaufen. Die Miteigentümer verpflichteten sich zur Übernahme sämtlicher "Altlasten", die aus dem Betrieb bis dato resultierten. Sie einigten sich auf folgende Verwendung des Kaufpreises:
- Fr. 300'000.-- Rückzahlung Bank C.________
- Fr. 20'000.-- an L.________ AG
- Fr. x Gründungskosten, Eigentumsübertragung + Kreditkosten
- Fr. x Rest für Stromrechnungen der Gmde. B.________."
Am 27. September 1999 trafen sich die Beschwerdeführer mit E.F.________, M.Q.________, E.________, J.K.________ und L.M.________ und beschlossen, sich mit gleichen Teilen (je Fr. 50'000.--) an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen. Hierzu müssten jedoch die Altlasten abgeschrieben werden und die jetzigen Besitzer, d.h. der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer, unter sich eine Lösung finden.
Statt eine neue Gesellschaft zu gründen, liessen sich die Beschwerdeführer, E.F.________, M.Q.________, L.M.________ und U.________ von den bisherigen Gesellschaftern der N.________ GmbH deren Gesellschaftsanteile abtreten. Der Abtretungsvertrag wurde am 8. November 1999 abgeschlossen.
Am 5. November 1999 verkauften der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer ihre Miteigentumsanteile am Restaurant W.________ zum Preis von Fr. 300'000.-- an die N.________ GmbH.
B.
Am 3. Februar 2003 reichte der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Leuk Klage ein. Nach Abschluss der Instruktion sandte der Bezirksrichter die Akten an das Kantonsgericht des Kantons Wallis.
Am 27. September 2004 fand vor dem Kantonsgericht die Schlussverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdegegner das folgende (modifizierte) Rechtsbegehren stellte:
1. Die einfache Gesellschaft bestehend aus dem Kläger und den Beklagten sei zu liquidieren.
2. Herr X.________ bezahlt Herrn K.Z.________ Fr. 140'020.25, nebst Zins zu 5 % jeweils ab Verfall.
3. Herr Y.________ bezahlt Herrn K.Z.________ Fr. 133'306.10, nebst Zins zu 5 % jeweils ab Verfall.
4. Es sei festzustellen, dass das, was von einem Mitgesellschafter nicht erhältlich ist, die übrigen gleichmässig zu tragen haben (OR 148 Abs. 3).
.. (...)".
Der Beschwerdegegner machte im Wesentlichen geltend, er bilde zusammen mit den Beschwerdeführern die einfache Gesellschaft "W.________". Sie hätten zuerst das ehemalige Restaurant A.________ in B.________ in Miteigentum gekauft und dann die darüber liegende Wohnung. Sie hätten beschlossen, das Restaurant umzubauen und betreiben zu lassen. Eine aufgrund finanzieller Schwierigkeiten geplante Erweiterung des Konsortiums oder die Gründung einer Genossenschaft seien nicht zustande gekommen, weil die Interessenten keine Altlasten hätten tragen wollen. Schliesslich hätten sie das Restaurant an die N.________ GmbH verkauft, wobei diese Übertragung per Saldo aller Ansprüche zum Preis von Fr. 300'000.-- erfolgt sei. Diese Saldoabrechnung gelte jedoch nur zwischen den Verkäufern und der Käuferin, nicht auch unter den Verkäufern. Da der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden könne, sei das Konsortium aufzulösen. Der Beschwerdegegner habe für den Umbau des Restaurants mehr als die beiden anderen Konsortanten bezahlt, weshalb diese ihm die eingeklagten Beträge schuldeten.
Am 12. Mai 2005 fällte das Kantonsgericht ein erstes Urteil, das vom Bundesgericht indessen am 6. September 2005 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht gehöriger Zusammensetzung des Gerichts aufgehoben wurde (Verfahren 4P.163/2005).
Mit neuem Urteil vom 26. Oktober 2005 erkannte das Kantonsgericht:
1. X.________ schuldet K.Z.________ Fr. 32'671.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2000.
2. Y.________ schuldet K.Z.________ Fr. 30'993.15 nebst 5 % Zins seit dem 29. August 2000.
3. Alle anders lautenden oder weiter gehenden Rechtsbegehren werden abgewiesen.
.. (...)".
C.
Die Beschwerdeführer beantragen mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ausserdem stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren.
Parallel zum vorliegenden Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt (Verfahren 4C.416/ 2005).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe bis zu den Schlussverhandlungen des kantonalen Verfahrens behauptet, die einfache Gesellschaft "W.________" bestehe aus drei Personen, dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern. Darauf aufbauend habe er das Rechtsbegehren auf Liquidation der einfachen Gesellschaft "W.________", bestehend aus diesen drei Personen, gestellt; von Forderungen sei bis zur Vorverhandlung nicht gesprochen worden. Das Kantonsgericht sei nach der Verhandlungsmaxime an die rechtserheblich behaupteten Tatsachen gebunden, dürfe also den Sachverhalt nicht von sich aus erweitern. Nach Art. 145 ZPO/VS müssten der Sachverhalt, über den Beweis geführt werden solle, bzw. sämtliche rechtserheblichen Tatsachen von den Parteien bis und mit den Vorverhandlungen behauptet werden. Das Kantonsgericht habe den Sachverhalt in willkürlicher Weise von sich aus erweitert, indem es - zwar richtig - erkenne, dass die einfache Gesellschaft aus zwölf Personen bestehe, aber dennoch die monetäre Aufteilung nur zwischen den Prozessparteien vornehme.
Diese Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Begründung von Willkürrügen genügen und somit darauf eingetreten werden kann (vgl. Art.90 Abs.1 lit.b OG; BGE 130 I 258 E.1.3 S.261f.; 129 I 113 E.2.1; 110 Ia 1 E.2a):
1.1 Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts, denen die Beschwerdeführer vorliegend nicht widersprechen, hatte der Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass bei den Parteien als Konsortanten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Gedanke gereift sei, weitere Konsortanten zu suchen oder eine Genossenschaft zu gründen. Nach der Darstellung des Beschwerdegegners sei eine Erweiterung des Konsortiums und die Gründung einer Genossenschaft indessen nicht zustande gekommen, da die neuen Mitglieder des Konsortiums keine Altlasten hätten tragen wollen. Die Beschwerdeführer hätten demgegenüber behauptet, dass spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 1992, das Konsortium gegründet worden sei, das verschiedenste Gesellschafter umfasst habe. Die eigentliche Gründerversammlung habe laut den Beschwerdeführern am 6. Mai 1993 stattgefunden.
Das Kantonsgericht kam beweismässig zum vorliegend nicht bestrittenen Schluss, dass nach dieser Versammlung bzw. derjenigen vom 15. Oktober 1993 ein Konsortium gebildet war, dem ausser dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern neun weitere Personen angehörten. Es trifft nach dem Dargelegten nicht zu, dass das Kantonsgericht diese Feststellung traf, ohne dass von den Parteien entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden wären, wie es in Art. 145 ZPO/VS verlangt wird. Eine willkürliche Nichtanwendung der Verhandlungsmaxime durch das Kantonsgericht ist nicht ersichtlich.
1.2 Nicht dargetan ist sodann, inwiefern das Kantonsgericht die Dispositionsmaxime (Art. 66 Abs. 5 ZPO/VS) verletzt haben soll, wie die Beschwerdeführer sinngemäss rügen. Sie begründen die entsprechende Rüge damit, das Kantonsgericht habe die "monetäre Auseinandersetzung zwischen den Prozessparteien vorgenommen", obwohl es dem Beschwerdegegner ausschliesslich darum gegangen sei, "die einfache Gesellschaft zu liquidieren und die daraus resultierenden gegenseitigen Abrechnungen vorzunehmen". Dabei übergehen sie, dass der Beschwerdegegner in seinen Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 klar quantifizierte Forderungen gegen die Beschwerdeführer stellte. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdegegner nicht mehr zugesprochen, als er darin forderte.
1.3 Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang weiter, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, indem es einerseits die begehrte Liquidation der einfachen Gesellschaft "W.________", bestehend aus dem Beschwerdegegner und den beiden Beschwerdeführern, mangels Passivlegitimation abgewiesen, andererseits aber eine interne Auseinandersetzung bloss unter den drei Mitgesellschaftern K.Z.________, Fryand und Imboden zugelassen habe.
Soweit die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, das Kantonsgericht habe mit diesem Vorgehen kantonales Verfahrensrecht verletzt, fehlt es ihrer Rüge an jeglicher Begründung und kann darauf nicht eingetreten werden. Ob es sodann materiellrechtlich zulässig ist, eine interne Auseinandersetzung nur zwischen den als Parteien im vorliegenden Verfahren auftretenden Konsorten vorzunehmen, obwohl die Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern bestanden hatte, ist eine Frage des Bundesrechts, die in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache mit eidgenössischer Berufung aufgeworfen werden kann (Art. 43 OG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht dafür nicht zur Verfügung, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a).
2.
Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag, den die Parteien und die N.________ GmbH am 5. November 1999 über den Verkauf des Restaurants W.________ schlossen, enthält in Art. 9 folgende Saldoklausel:
"Saldoklausel
Die Verkäufer Y.________, X.________ und Z.________ erklären hiermit ausdrücklich und unterschriftlich, dass sie mit Ablösung der auf den Kaufliegenschaften eingeschriebenen Hypotheken mit einem Schuldsaldo von Fr. 300'000.-- durch die Käuferin N.________ GmbH hinsichtlich dem Restaurant W.________ und den dazugehörenden Parkplätzen und Gebäudeteilen, sowie dem vorhandenen Mobiliar und Inventar per Saldo aller Ansprüche und endgültig abgegolten sind.
Sie können damit weder gegenüber der Käuferin N.________ GmbH noch gegenüber den neuen Gesellschaftern der N.________ GmbH irgendwelche Forderungen geltend machen, die mit der Liegenschaft und dem bisherigen Betrieb des Restaurants W.________ in B.________ in Zusammenhang stehen."
Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Klausel zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens einerseits und der N.________ GmbH andererseits gilt. Strittig ist demgegenüber, ob sie auch im Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern gilt, die Gesellschafter der N.________ GmbH geworden sind, und ob der Beschwerdegegner demnach gegenüber den Beschwerdeführern noch Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend machen kann.
2.1 Das Kantonsgericht erwog dazu, die Abschrift des Vertrages vom 5. November 1999 mit dem Stempel der Handänderung sei frühestens am 9. Dezember 1999 beim Beschwerdegegner eingetroffen. Bereits am 28. Dezember 1999 habe er seine Mitkonsortanten X.________und Y.________ aufgefordert, die Abrechnung zu erstellen, und vorgeschlagen, sich vor Mitte Januar zu treffen, um die Angelegenheit zu bereinigen. Dieses Verhalten zeige, dass er Art. 9 des Vertrages vom 5. November 1999 keinesfalls als Saldoklausel zwischen ihm und den Beschwerdeführern angesehen habe. Es könne damit nicht auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern bezüglich der Gültigkeit der Saldoklausel geschlossen werden.
Dieser in subjektiver Vertragsauslegung gezogene Schluss des Kantonsgerichts, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Tragweite der Saldoklausel in persönlicher Hinsicht keine tatsächliche Willensübereinstimmung gegeben sei, beruht auf Beweiswürdigung, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde der Willkürprüfung unterliegt (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123).
2.2 Die Beschwerdeführer wenden sich sinngemäss gegen den erwähnten Schluss des Kantonsgerichts, indem sie rügen, dieses sei in Willkür verfallen, indem es einseitig auf das Verhalten des Beschwerdegegners nach Unterzeichnung des Vertrages abgestellt habe, um die strittige Klausel auszulegen. Sie führen dazu aus, es entspreche der tatsächlichen Situation, dass die Beschwerdeführer den Vertrag vom 5. November 1999 nie unterschrieben hätten, wenn nicht klar hätte davon ausgegangen werden können, dass damit unter allen Mitgesellschaftern sämtliche Ansprüche abgegolten waren; sonst wären die Beschwerdeführer nicht damit einverstanden gewesen, ihre Einlagen auf null abzuschreiben. Dabei stützen sie sich allerdings auf tatsächliche Elemente, die im angefochtenen Urteil keine Grundlage finden, ohne deren Nichtberücksichtigung durch das Kantonsgericht als Verfassungsverletzung zu rügen. Insoweit haben ihre Vorbringen als neu zu gelten und sind sie wegen des im Verfahren der Willkürbeschwerde geltenden grundsätzlichen Verbots neuer tatsächlicher und rechtlicher Vorbringen nicht zu hören (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a; zum Novenverbot: BGE 129 I 74 E. 4.6 und insbesondere 6.6; 119 II 6 E. 4a; 118 III 37 E. 2a; 94 I 144).
Was die Beschwerdeführer weiter gegen die Verneinung eines tatsächlichen Konsenses hinsichtlich der persönlichen Tragweite der strittigen Saldoklausel vorbringen, besteht in rein appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, auf die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. die Hinweise in Erwägung 1 vorne). So namentlich, wenn sie geltend machen, die Klausel sei derart klar formuliert, dass keinerlei Zweifel an einer eindeutigen und klaren Interpretation offen blieben, wonach die Beschwerdeführer neue Gesellschafter der GmbH geworden seien und der Beschwerdegegner ihnen gegenüber auf irgendwelche Forderungen verzichtete, die mit der Liegenschaft als solcher oder dem Betrieb des Restaurants W.________ im Zusammenhang stünden. Damit haben sie nicht dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht geradezu in Willkür verfallen sein soll, wenn es aufgrund des Wortlauts der Klausel und unter Berücksichtigung der weiteren von ihm in Betracht gezogenen Umstände nicht auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien schloss.
3.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Kantonsgericht habe bei der Auseinandersetzung zwischen den drei Mitgesellschaftern in willkürlicher Weise auf eine einseitige Kostenzusammenstellung des Beschwerdegegners abgestellt, die im Jahre 1997 gestützt auf eine Abrechnung des Treuhänders Witschard zum Zweck erstellt worden sei, dass man die grossen Verluste steuerlich nutzen konnte. Das Kantonsgericht habe die von den Beschwerdeführern bestrittene Abrechnung, die lediglich die Abrechnung unter den drei Parteien umfasse, willkürlich auf alle Mitkonsortanten ausgedehnt, ohne deren vermögensrechtliche Gesellschaftsanteile mitzuberücksichtigen. Im Konsortium "W.________" hätten alle Gesellschafter erhebliche Verluste erlitten. In Berücksichtigung der Verluste der anderen neun Mitkonsortanten hätten sich die den Beschwerdeführern aufgerechneten Schuldsaldi erheblich vermindert. Bei der Auflösung einer einfachen Gesellschaft seien alle Gewinn- und Verlustanteile der einzelnen Gesellschafter zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer machen damit nicht geltend, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, weil es die Abrechnung "Witschard" inhaltlich, d.h. in rein tatsächlicher Hinsicht als richtig und insoweit beweiskräftig betrachtet habe. Sie rügen vielmehr, diese Abrechnung sei vom Kantonsgericht zu Unrecht als Grundlage für die Beurteilung der vom Beschwerdegegner gestellten Forderungen herangezogen worden; das Gericht habe willkürlich übergangen, dass sich die Abrechnung zum einen auf die Auslagen der drei Gesellschafter beschränke, die sich im vorliegenden Verfahren als Parteien gegenüberstehen, und dass sie zum anderen die Zahlungen zwischen dem Abrechnungsstichtag bis zur Auflösung der Gesellschaft am 5. November 1999 ausser Acht lasse. Es hätte eine "saubere Liquidationsbilanz" erstellt werden müssen.
Bei der Frage, welchen Anforderungen eine Abrechnung hinsichtlich ihres Abschlussdatums und den berücksichtigten Aufwand- und Ertragsposten bzw. Einlagen und Bezügen genügen muss, damit sie als Grundlage zur Bestimmung der einzelnen Liquidationsbetreffnisse und zur Zuerkennung von Forderungen zwischen den Gesellschaftern nach Art. 537 oder 549 OR taugt, handelt es sich um eine solche des Bundesrechts. Zu deren Beurteilung steht vorliegend die eidgenössische Berufung offen, so dass insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 43 und Art. 84 Abs. 2 OG).
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben den Beschwerdegegner überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist angesichts des Verfahrensausgangs in Bezug auf die Prozesschancen begründet. Die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners ist angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren zu bejahen, und die Komplexität des Verfahrens lässt den Beizug eines Rechtsanwalts als gerechtfertigt erscheinen. Seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu entsprechen (Art. 152 OG). Dies hat angesichts des Verfahrensausgangs zur Folge, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners das Honorar für den Fall der Uneinbringlichkeit zu garantieren ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dieses Honorar dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Bundesgerichtskasse bezahlt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: