BGer 2A.95/2006
 
BGer 2A.95/2006 vom 21.02.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.95/2006 /leb
Urteil vom 21. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalteramt Bern,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 25./31. Januar 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1973) stammt nach eigenen Angaben aus Palästina (Gaza). Der Regierungsstatthalter von Bern nahm ihn auf seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug hin am 21. Januar 2006 in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 25. Januar 2006 (mit schriftlicher Begründung vom 31. Januar 2006) und bestätigte sie für drei Monate. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit er sich darin sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 11. August 2003 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden; es besteht gegen ihn zudem eine unbedingt ausgesprochene, erstinstanzlich nicht aufgeschobene Landesverweisung, deren Vollzug praxisgemäss ebenfalls mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in den Jahren 2003 und 2004 hier wiederholt straffällig geworden (zehn Verurteilungen zu Gefängnisstrafen oder Bussen); das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte ihn am 23. September 2005 unter anderem wegen mehrfacher und zum Teil mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 13 Monaten Gefängnis; gleichzeitig verwies es ihn für drei Jahre des Landes. Der Beschwerdeführer hat erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren, und hat seit seiner Wegweisung dementsprechend denn auch keinerlei Anstalten getroffen, das Land zu verlassen. Er erfüllt deshalb den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Zudem hat er mit seinem Drogenhandel Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG) an Leib und Leben erheblich gefährdet. Er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Landesverweisung bzw. der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden.
2.2 Die Papierbeschaffung bzw. die Einholung der Rückkehrgenehmigung ist bei der israelischen Botschaft am 9. November 2005 und damit noch während des Strafvollzugs eingeleitet worden (vgl. das E-Mail des Bundesamts für Migration vom 19. Januar 2006), weshalb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; Urteil 2A.93/2003 vom 21. März 2003, E. 3), zumal der Beschwerdeführer anfänglich erklärt hatte, freiwillig nach Gaza zurückzukehren, und somit davon ausgegangen werden durfte, dass sich seine Papiere relativ rasch würden organisieren lassen. Nachdem der Beschwerdeführer die Nummer seines Identitätsausweises, welche die israelischen Behörden benötigen, nicht mehr kennen will, muss versucht werden, diese über das Verbindungsbüro in Ramallah zu beschaffen; das erfordert eine gewisse Zeit. Die entsprechenden Abklärungen sind im Gang, so dass nicht gesagt werden kann, dass der Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung rechtlich oder faktisch nicht möglich bzw. nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die eingetretenen Verzögerungen hat in erster Linie der Beschwerdeführer zu verantworten und stehen der Haft nicht entgegen. Er kann diese verkürzen, indem er seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl. Art. 13f ANAG) und seinerseits versucht, die erforderliche Identitätsnummer zu beschaffen. Da das Beschleunigungsgebot grundsätzlich nur während der Haft gilt (vgl. das Urteil 2A.635/2004 vom 15. November 2004, E. 2.6), kann er nichts daraus ableiten, dass seine Papiere und Reisebewilligung noch nicht beschafft wurden, obwohl er das Land bereits seit Jahren hätte verlassen müssen.
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Haftgenehmigung weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen zu Unrecht verurteilt und des Landes verwiesen worden zu sein, verkennt er, dass die entsprechenden Fragen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden (Urteil 2A.636/ 2005 vom 15. November 2005, E. 1.2); vorliegend geht es einzig um die Rechtmässigkeit seiner Ausschaffungshaft (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2). Diese dient der Sicherung des Vollzugs der gegen ihn angeordneten Landesverweisung bzw. asylrechtlichen Wegweisung und hat keinen Strafcharakter; der Einwand, er habe seine Strafe verbüsst und sei freizulassen, geht deshalb an der Sache vorbei. Zwar will der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die Schweiz freiwillig verlassen und in einen Drittstaat einreisen, doch ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Papiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er hierzu seit dem negativen Asylentscheid hinreichend Gelegenheit gehabt. Da der Fall des Beschwerdeführers schliesslich keine besonderen Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufwarf und eine erstmalige Haftgenehmigung zur Diskussion stand, war nicht erforderlich, ihm für die Haftprüfung einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (BGE 122 I 275 E. 3); dies erübrigt sich wegen der Aussichtslosigkeit seiner Begehren auch vor Bundesgericht, sollte seine Rüge als entsprechendes Gesuch zu verstehen sein (vgl. Art. 152 OG). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Es rechtfertigt sich, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration und (zur Information) dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: