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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 100/05
Urteil vom 8. Februar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
Pensionskasse D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
A.________, 1979, vertreten durch das Sozialdepartement Z.________
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene A.________ war, nachdem sie zuvor vom 1. Oktober 1999 bis 31. Januar 2001 als Schwesternhilfe im Alters- und Pflegeheim X.________ gearbeitet hatte, vom 1. Februar 2001 bis 31. Oktober 2002 als Pflegehelferin im Pflegeheim Y.________ angestellt und damit bei der Pensionskasse D.________ berufsvorsorgeversichert. Während dieses Arbeitsverhältnisses wurde am 21. Juli 2001 ihr Sohn geboren.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für den Ehemann und einer Kinderrente) der Invalidenversicherung zu. Die Pensionskasse hingegen verneinte ihre Leistungspflicht aus Invalidität mit der Begründung, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei schon vor Begründung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten.
B.
Die gegen die Pensionskasse erhobene Klage auf Zusprechung von Invalidenleistungen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, indem es die Vorsorgeeinrichtung verpflichtete, A.________ ab 1. Januar 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins für nachzuzahlende Rentenbetreffnisse auszurichten.
C.
Die Pensionskasse lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie den Umfang und Beginn dieser Rente (Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 BVG [je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung]; Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass die Invalidenleistungen nach BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen über die für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen entwickelten Kriterien des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2003 begründet hat, während des ab 1. Februar 2001 bestandenen Vorsorgeverhältnisses mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Pensionskasse eingetreten ist, was deren Leistungspflicht im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 BVG zur Folge hätte. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat und unbestritten ist, besteht bei der Prüfung dieser Frage keine Bindung an die Feststellungen der IV-Organe, da die Vorsorgeeinrichtung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde (vgl. BGE 130 V 273 Erw. 3.1, 129 V 73).
3.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass die für die seit 1. Januar 2003 bestehende Invalidität massgebende Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Pensionskasse vertritt demgegenüber wie schon im kantonalen Verfahren den Standpunkt, es habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eine sachlich und zeitlich eng mit der Invalidität zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei.
3.1 Der ab 1. Januar 2003 gegebenen Invalidität liegen gemäss den von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Berichten und Gutachten aus medizinischer Sicht pathologische Veränderungen an der Wirbelsäule und eine reaktive Depression zugrunde.
In Bezug auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen Invalidität und Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass zwar schon ab dem Jahr 1995 Rückenbeschwerden auftraten. Diese haben sich aber nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit während der Anstellung im Alters- und Pflegeheim X.________ vom 1. Oktober 1999 - 31. Januar 2001 ausgewirkt. Dort wurden zunächst bis 14. Dezember 2000 mehrere krankheitsbedingte Absenzen von jeweils zwei bis sechs Tagen verzeichnet. Eine weitere und letzte Absenz vom 23. Dezember 2000 bis 31. Januar 2001 dauerte zwar deutlich länger. Sie war aber, wie Dr. med. F.________, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, mit Bericht vom 8. November 2005 glaubhaft bestätigt, alleine auf Beschwerden wegen der damaligen Schwangerschaft zurückzuführen und kann nicht berücksichtigt werden. Rückenprobleme, von denen der Frauenarzt seinen Angaben zufolge gar keine Kenntnis hatte, waren für die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls vom 23. Dezember 2000 bis 31. Januar 2001 nicht verantwortlich. Gleiches gilt in Bezug auf die psychische Problematik, welche sich gemäss den medizinischen Berichten erst nach Beendigung der Anstellung im Alters- und Pflegeheim X.________ in wesentlicher Weise entwickelt hat. Immer wieder vorkommende längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der letztlich invalidisierenden Gesundheitsschädigungen lagen demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Vielmehr ist von einer grundsätzlich vollen Leistungsfähigkeit im Alters- und Pflegeheim X.________, welchem Arbeitgeber nach eigener Angabe ein rückenbedingter oder anderer Gesundheitsschaden auch nicht bekannt war, auszugehen.
Am neuen Arbeitsplatz im Pflegeheim Y.________ ist eine richtunggebende Verschlimmerung der orthopädischen Situation eingetreten und sind psychische Probleme und Einschränkungen hinzugekommen, was sich invalidisierend ausgewirkt hat. Bei dieser Sachlage kann mit dem kantonalen Gericht nicht von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschaden ausgegangen werden, sodass der sachliche Zusammenhang mit der während des vorangegangenen Anstellungs- und Vorsorgeverhältnisses im Alters- und Pflegeheim X.________ phasenweise aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen gilt (vgl. BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa).
3.2 Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, ein die Leistungspflicht der Pensionskasse ausschliessender Zusammenhang zwischen der Invalidität und einer vor der Arbeitsaufnahme im Pflegeheim Y.________ bestandenen Arbeitsunfähigkeit liege auch in zeitlicher Hinsicht nicht vor.
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
In der Tat hat die Beschwerdegegnerin ab dem Stellenantritt im Pflegeheim Y.________ während über vier Monaten, unterbrochen nur von einer schwangerschaftsbedingten dreitägigen Absenz Mitte Mai 2001, mit voller Leistung gearbeitet. Die anschliessende zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit von 50 % und die darauf folgende gänzliche Arbeitsunfähigkeit wurden wiederum mit Schwangerschaftsbeschwerden begründet. Am 7. Juli 2001 trat die Leistungsansprecherin dann den Mutterschaftsurlaub an.
Eine nur kurzzeitige Arbeitsaufnahme, welche den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermöchte, lag mit der mehrere Monate ohne wesentliche Einschränkung ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht vor (vgl. SZS 2002 S. 153 [Urteil P. vom 21. Juni 2000, B 19/98]). Auch kann entgegen der von der Pensionskasse vertretenen Auffassung in Bezug auf die Tätigkeit im Pflegeheim Y.________ nicht von einem blossen Arbeits- oder Wiedereingliederungsversuch gesprochen werden, zumal die während mehreren Monaten ohne wesentliche Einschränkung ausgeübte Arbeit als Pflegehelferin nicht als rückenschonend zu betrachten ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die invaliditätsbegründenden Gesundheitsschäden bereits bei der Arbeitsaufnahme abzeichneten und so als Beweggrund für diese dienen mochten. Dies gilt unabhängig davon, ob bei den mit der Schwangerschaft begründeten längeren Arbeitsunfähigkeiten allenfalls bereits Rückenprobleme eine Rolle spielten. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht auch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und einer dem Arbeitsverhältnis im Altersheim Y.________ vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit verneint.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Leistungspflicht der Pensionskasse gegeben.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgetragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ergeben sich auch aus dem Bericht des Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 13. Mai 2003 welcher die Leistungsansprecherin ohnehin erst seit 22. Januar 2002 behandelt, und dem Gutachten des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 30. September 2003 keine Anhaltspunkte, welche die Annahme schon vor der Anstellung im Pflegeheim Y.________ bestandener längerer rückenbedingter Arbeitsunfähigkeiten und so gegebenenfalls die Argumentation der Vorsorgeeinrichtung, wonach eine sog. Schubkrankheit vorliege, zuverlässig zu stützen vermöchten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.
Die durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Versicherte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11; Urteil P. vom 30. Juli 2004, I 595/03).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: