BGer 4C.153/2005
 
BGer 4C.153/2005 vom 03.02.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.153/2005 /sza
Urteil vom 3. Februar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
M. und N. X.________,
O. und P. Y.________,
Kläger und Berufungskläger,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
gegen
Dorfkorporation A.________,
Beklagte und Berfungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadelmann.
Gegenstand
Haftung des Werkeigentümers,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 23. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
M. und N. X.________ einerseits und O. und P. Y.________ andererseits (Kläger) sind Eigentümer der Parzellen Nrn. ___1 bzw. ___2 in B.________. Am 13. Mai 1999 rutschte der Hang bergseits der Einfamilienhäuser der Kläger auf einer Breite von mehreren Metern ab, wobei im Rutschbereich massiv Wasser austrat und ein Teil des Erdreichs aus dem oberen Teil des Hanges murgangartig weg- und gegen die beiden Häuser der Kläger geschwemmt wurde. In den Tagen zuvor war es in der Gegend sehr regnerisch. Die Niederschlagsmengen beliefen sich für die Zeit vom 11. bis 12. Mai 1999 jeweils 07.00 Uhr auf 50-70 mm und für die Periode von 07.00 des 12. Mai bis 07.00 Uhr des 13. Mai auf 75-90 mm. Bei der Eintagesmenge von 90 mm handelt es sich statistisch gesehen um ein sogenanntes 15-jähriges Ereignis. Zweitagesmengen von 160 mm kommen statistisch gesehen etwa alle 150 Jahre vor.
Durch den Hang, der ins Rutschen geriet, führte längs der nordöstlichen Grenze der klägerischen Grundstücke rund 15-20 m oberhalb der beiden Wohnhäuser eine im Eigentum der Dorfkorporation A.________ (Beklagte) stehende Wasserleitung aus Eternitrohren mit einem Innendurchmesser von 125 mm. Die Leitung befand sich unter dem Trassee des dortigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweges in einer Tiefe von 1.20-1.40 m Sie wurde im Jahre 1952 im unüberbauten Hang verlegt. Bei ihrer Freilegung nach dem Schadenereignis wurde festgestellt, dass sie beidseits des Rutsches geradlinig abgeschert, das heisst gebrochen war. Das Gelände war im Leitungsbereich ca. 20-30 cm abgesackt. Der Hang wies bergseits der Leitung zwei bis drei Meter tiefe Risse auf.
Die Kläger vertraten den Standpunkt, der Hangrutsch sei auf einen Werkmangel an der Wasserleitung im Sinne von Art. 58 OR zurückzuführen.
B.
Am 10. Februar 2000 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Alttoggenburg das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen Fr. 32'743.40 nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Das Bezirksgericht wies die Klage am 7. Dezember 2001 ab.
Eine gegen dieses Urteil erhobene kantonalrechtliche Berufung der Kläger wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 23. Februar 2005 ab.
Gegen dieses Urteil gelangten die Kläger mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, welches das Rechtsmittel am 13. September 2005 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde der Kläger ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (Verfahren 4P.234/2004).
C.
Die Kläger führen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2005 zudem eidgenössische Berufung. Sie beantragen, dieses Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
Das Kantonsgericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Leitungsbruch und dem an den klägerischen Liegenschaften eingetretenen Schaden gestützt auf eine Expertise beweismässig verneint. Es folgte dabei der Ansicht des Experten, es sei unwahrscheinlich, dass die geborstene Wasserleitung als massgebende Ursache der Rutschung anzusehen sei. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts vom 13. September 2005 haben die Kläger nicht rechtsgenüglich dargetan, dass das Kassationsgericht die entsprechende Beurteilung des Kantonsgerichts zu Unrecht als nicht willkürlich geschützt hätte und dass die Beurteilung des Kantonsgerichts damit als nicht verfassungskonform zu gelten hätte.
Die Feststellung des Kantonsgerichts, es bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang, welche die tatsächlichen Verhältnisse beschlägt, bindet damit das Bundesgericht im Berufungsverfahren; Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG werden vorliegend nicht angerufen (BGE 130 III 591 E.5.3 mit Hinweisen).
Steht damit für das Bundesgericht verbindlich fest, dass es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Leitungsbruch und dem geltend gemachten Schaden fehlt, hat das Kantonsgericht die Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht zu Recht bestätigt. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren in der Berufung diskutierten Haftungsvoraussetzungen einzugehen, insbesondere auch darauf, ob ein Werkmangel zum Leitungsbruch geführt hat oder ein mangelhafter Unterhalt der Wasserleitung vorlag.
2.
Auf die Berufung ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die anwaltlich vertretene Beklagte überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Berufungsklägern, der Dorfkorporation A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: