BGer 4C.332/2005
 
BGer 4C.332/2005 vom 27.01.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.332/2005 /zga
Urteil vom 27. Januar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer
Parteien
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ryhner-Seebeck,
gegen
Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Advokat Thomas Gantner.
Gegenstand
Kaufvertrag; ungerechtfertigte Bereicherung; Zession,
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 26. August 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ AG (nachstehend: Klägerin) beauftragte die B.________ AG, vertreten durch A.________, mit der Verwaltung der Liegenschaften an der Z.________strasse 00, 01 und 02 in C.________, mit der Eröffnung eines Mietzinskontos und der Begründung von Stockwerkeigentum. Die dazu von der Klägerin ausgestellte Vollmacht enthielt folgende Klausel:
"Der Bevollmächtigte wird beauftragt, alles zu tun, was die richtige Erledigung des Rechtsgeschäfts erfordert, damit zusammenhängt oder was er als im Interesse der Vollmachtgeberin gelegen erachtet. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Gelder einzukassieren und dafür rechtsgültig zu quittieren, Forderungen mit oder ohne Gewähr abzutreten, Grundbucheintragungen, -Änderungen oder -Löschungen zu verlangen sowie alle nötigen betreibungs- und konkursrechtlichen Vorkehrungen zu treffen."
Eine entsprechende Klausel findet sich in der übertragbaren Spezialvollmacht vom 19. Juli 1999, mit der die Klägerin A.________ namentlich ermächtigte, in ihrem Namen im Einzelnen genannten Stockwerkeinheiten in Stettlen zu verkaufen, den jeweiligen Kaufpreis sowie sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen festzusetzen und sämtliche damit zusammenhängenden Akten und Belege zu unterzeichnen.
Am 27. März 2000 und 10. April 2000 schloss die Klägerin, vertreten durch die B.________ AG, handelnd durch A.________, mit Kaufinteressenten drei mit "Reservationsvereinbarung" bezeichnete Verträge ab. In diesen verpflichteten sich die Kaufinteressenten als Anzahlung an den Kaufpreis umgehend je Fr. 20'000.-- auf ein Bankkonto der mit A.________ verbundenen X.________ AG (nachstehend: Beklagte) zu überweisen. Entsprechende Überweisungen erfolgten am 11. und 17. April 2000 und am 2. Mai 2000.
Im April und Mai 2000 schlossen die Kaufinteressenten bezüglich der von ihnen reservierten Eigentumswohnungen mit der Klägerin, vertreten durch A.________, drei öffentlich beurkundete Kaufverträge. In diesen wurde jeweils unter Ziffer II. (Kaufpreis) festgehalten, dass die Käuferschaft bereits eine unverzinsliche Anzahlung im Betrag von Fr. 20'000.-- erbracht habe.
B.
Nachdem die Klägerin davon erfuhr, dass diese Anzahlungen an die Beklagte geleistet wurden, machte die Klägerin geltend, die Beklagte sei insoweit ungerechtfertigt bereichert und liess sie mit Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2001 des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus über insgesamt Fr. 60'000.-- betreiben. Die Beklagte erhob, handelnd durch A.________, Rechtsvorschlag.
C.
Mit Klage vom 27. November 2001 belangte die Klägerin die Beklagte beim Kantonsgericht Glarus aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von Fr. 60'000.-- nebst Zins zu 6 % seit Bezug. Zudem stellte die Klägerin den Antrag, in der Betreibung Nr. 2014317 des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. Die Beklagte bestritt, Fr. 60'000.-- erhalten zu haben. Das Kantonsgericht nahm an, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Käufer der drei Eigentumswohnungen tatsächlich je Fr. 20'000.-- auf ein Konto der Beklagten einbezahlt hätten. Es wies daher die Klage mit Urteil vom 7. Februar 2002 ab.
Dieses Urteil focht die Klägerin beim Obergericht des Kantons Glarus mit Berufung an. Zum Beleg der behaupteten Zahlungen reichte die Klägerin zusätzliche Unterlagen ein, worauf die Beklagte diese Zahlungen anerkannte. Das Obergericht erachtete die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung als gegeben. Es hiess daher am 26. August 2005 die Berufung gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 60'000.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 20'000.-- ab 12. April 2000, auf Fr. 20'000.-- ab 18. April 2000 sowie auf Fr. 20'000.-- ab 3. Mai 2000 zu bezahlen. In diesem Umfang hob das Obergericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2014317 des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus auf.
D.
Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2005 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).
1.3 Auf die Berufung der Beklagten ist nicht einzutreten, soweit sie - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt ausgeht, der von diesen Feststellungen abweicht oder darin keine Stütze findet. Dies gilt namentlich für die Angabe, das Bestätigungsschreiben der B.________ AG vom 29. Oktober 2002 belege, dass diese Honorarforderungen im Umfang von Fr. 60'000.-- an die Beklagte zediert habe, da das Obergericht zum Ergebnis kam, dieses zu Prozesszwecken hergestellte Schreiben sei nicht beweistauglich.
2.
2.1 Das Obergericht führte aus, beide Parteien stimmten darin überein, dass zwischen ihnen keine vertragliche Beziehung bestand, als die Kaufinteressenten in den Reservationsvereinbarungen verpflichtet wurden, der Beklagten je Fr. 20'000.-- unter Anrechnung an den Kaufpreis zu überweisen. Diese Verpflichtung hätten keine Forderungsabtretung an die Beklagte, sondern alleine eine Anweisung nach Art. 466 OR an die Käufer beinhaltet, an die Beklagte zu leisten. Diese Anweisung habe die B.________ AG handelnd durch A.________ als Vertreterin der Klägerin erteilt. Ob die B.________ AG dazu ermächtigt gewesen sei, beurteile sich nach der ihr erteilten schriftlichen Vollmachtserklärung der Klägerin (act. 28/4). Diese ermächtige die B.________ AG zur Vertretung in den Bereichen "Verwaltung Liegenschaften Z.________strasse 00/01/02 in C.________", "Eröffnung Mietzinskonto" und "Begründung von Stockwerkeigentum". Zudem werde die B.________ AG ermächtigt, "alles zu tun, was die richtige Erledigung des Rechtsgeschäftes erfordert, damit zusammenhängt oder was sie als im Interesse der Vollmachtgeberin gelegen erachtetet". Die von der B.________ AG veranlasste Überweisung der Kaufpreiszahlungen auf ein Konto der Beklagten habe zweifelsfrei nicht im Interesse der Klägerin gelegen, weil zwischen ihr und der Beklagten damals keine rechtliche Beziehung bestand und diese damit keine offenen Forderungen gegenüber der Klägerin hatte. Der Einwand der Beklagten, ihr habe die B.________ AG ihre Verkaufsprovision gegenüber der Klägerin im Umfang von Fr. 60'000.-- abgetreten, sei unbehelflich. Die Beklagte habe keinen entsprechenden Zessionsvertrag ins Recht gelegt, sondern lediglich ein offenkundig einzig und alleine für den vorliegenden Prozess produziertes Bestätigungsschreiben der B.________ AG vom 29. Oktober 2002. Die B.________ AG habe demnach mit der Anweisung an die Kaufinteressenten, Anzahlungen an die Beklagte zu leisten, erkennbar den Interessen der Klägerin zuwidergehandelt. Das entsprechende Handeln sei somit nicht mehr durch die Vollmacht gedeckt gewesen. Die Klägerin habe sich daher die Zahlungsanweisung der B.________ AG nicht anrechnen zu lassen, zumal keine nachträgliche Genehmigung vorliege. Die Klägerin habe durch die von der B.________ AG veranlassten Zahlungen der Kaufinteressenten an die Beklagte einen Vermögensschaden erlitten und diese habe im entsprechenden Umfang einen Vermögensvorteil erlangt. Da für diese Vermögensverschiebung kein Rechtsgrund vorgelegen habe, sei der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 OR erstellt.
2.2 Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, das Schreiben vom 29. Oktober 2002 belege, dass die B.________ AG ihre Provisionsforderungen gegenüber der Klägerin abgetreten habe. Mit dieser Behauptung ist die Beklagte nicht zu hören (vgl. E. 1.3 hiervor). Weiter rügt die Beklagte, das Obergericht habe ausser Acht gelassen, dass die Weisung der B.________ AG an die Kaufinteressenten, Fr. 20'000.-- an die Beklagte zu bezahlen, im vorliegenden Zusammenhang die Bedeutung einer Abtretung habe. Dabei sei zu beachten, dass eine falsche Bezeichnung nicht schade und es deshalb auch nicht des Ausdrucks "abtreten oder zedieren" bedürfe, damit eine Abtretung vorliege.
Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte dem Sinne nach geltend, das Obergericht habe das Vertrauensprinzip verletzt, indem es verneint habe, dass die Beklagte die in den Reservationsvereinbarungen vorgesehene Zahlungsanweisung an die Kaufinteressenten als Abtretung habe verstehen dürfen.
Diese Rüge ist unbegründet, weil die Abtretung gemäss Art. 164 OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf und eine Abtretung von Forderungen der B.________ AG von ihr in eigenem Namen hätte unterzeichnet werden müssen. Dieses Erfordernis erfüllen die Reservationsvereinbarungen nicht, da sie im Namen der Klägerin unterzeichnet wurden. Zudem konnten diese Vereinbarungen auch deshalb keine Abtretung von Honorarforderungen der B.________ AG bewirken, weil solche Forderungen darin nicht erwähnt werden. Demnach hat des Obergericht bundesrechtskonform angenommen, die B.________ AG habe der Beklagten keine Honorarforderungen gegenüber der Klägerin zediert. Der Rechtsgrund der Zahlungen der Kaufinteressenten an die Beklagte konnte daher entgegen ihrer Meinung nicht in der Tilgung solcher Honorarforderungen liegen.
2.3 Alsdann ist zu beachten, dass eine Anweisung im Sinne von Art. 466 OR eine Doppelermächtigung verlangt, wonach zum einen der Angewiesene ermächtigt wird, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten und zum anderen dieser ermächtigt wird, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
Die Beklagte behauptet nicht, von der B.________ AG im Namen der Klägerin ermächtigt worden zu sein, von den Kaufinteressenten Leistungen zu fordern. Die Beklagte macht lediglich geltend, sie sei gemäss der zutreffenden Feststellung des Obergerichts mit A.________ verbunden ("verbandelt") gewesen und habe daher gewusst, dass ihr je Fr. 20'000.-- zugehen würden. Damit fehlt eine Ermächtigung der Beklagten zur Erhebung von Leistungen in eigenem Namen, weshalb keine Anweisung im Sinne von Art. 466 OR vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, die Beklagte sei als Zahlstelle bezeichnet worden (vgl. BGE 117 II 404 E. 3a S. 407).
Selbst wenn eine Anweisung vorgelegen hätte, könnte die Beklagte daraus gegenüber der Klägerin keinen Rechtsgrund ableiten, die Zahlungen zu behalten, weil die Anweisung abstrakt, d.h. losgelöst vom Rechtsgrund erfolgt. Dieser besteht darin, dass eine vom Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger im sog. Valutaverhältnis bestehende Schuld indirekt durch den Angewiesenen getilgt wird (vgl. BGE 122 III 237 E. 1b mit Hinweisen). Erfolgt die Leistung auf Grund eines Mangels des Valutaverhältnisses ohne Rechtsgrund, so ist der Anweisende ungerechtfertigt entreichert, weil angenommen wird, die Leistung sei zunächst ihm zugeflossen (sog. Durchgangsverkehr). Dies gilt analog auch bei einer ungerechtfertigten Zahlung an eine Zahlstelle (BGE 117 II 404 E. 3a und b S. 407 f.; 121 III 109 E. 4; vgl. auch Urteil 4C.253/2000 vom 30. Januar 2001 E. 2).
2.4 Im vorliegenden Fall haben Kaufinteressenten Fr. 60'000.-- an die Beklagte als Zahlstelle der Klägerin geleistet. Da die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Rechtsanspruch auf dieses Geld hat, ist diese gemäss der vorstehenden Erwägung in diesem Umfang ungerechtfertigt entreichert und die Beklagte entsprechend bereichert. Das Obergericht hat daher bundesrechtskonform einen Bereicherungsanspruch der Klägerin bejaht.
3.
3.1 Vor Obergericht machte die Beklagte eventualiter geltend, die Bereicherungsforderung sei gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt. Das Obergericht erachtet die Verjährungseinrede als unbegründet, weil es annahm, die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin ein Jahr vor der Einleitung der Betreibung Kenntnis von den Zahlungen an die Beklagte gehabt habe. Entgegen ihrer Ansicht habe sich die Klägerin das Wissen der B.________ AG nicht anrechnen zu lassen, weil diese im Rahmen der ihr eingeräumten Vollmacht nicht befugt gewesen sei, die hier in Frage stehenden Anzahlungen an die Beklagte zu veranlassen. Handle die B.________ AG ausserhalb der erteilten Vollmacht, so habe sich die Klägerin in diesem "kompetenzüberschreitenden" Bereich das Wissen ihrer Stellvertreterin nicht anrechnen zu lassen.
3.2 Die Beklagte rügt dem Sinne nach, entgegen der Ansicht des Obergerichts sei die B.________ AG bzw. A.________ gemäss der ihnen von der Klägerin ausgestellten Vollmachten berechtigt gewesen, eine Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte zu veranlassen. Die Klägerin müsse sich daher das Wissen ihrer Stellvertreterin anrechnen lassen.
3.3 Die Zurechnung von Wissen wird im schweizerischen Obligationenrecht nicht ausdrücklich geregelt (Sandro Abegglen, Wissenszurechnung bei der juristischen Person und im Konzern, bei Banken und Versicherungen, S. 9). Aus dem gesetzlichen Konzept der Stellvertretung können jedoch Prinzipien der Wissenszurechnung abgeleitet werden. So wird dem Vertretenen das in seinem Namen erfolgte rechtsgeschäftliche Handeln seines bevollmächtigten Stellvertreters als eigenes zugerechnet, weshalb insoweit auch das Wissen des Stellvertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist, soweit der Vertreter im Namen und mit Wirkung für den Vertretenen rechtsgeschäftlich handelt, d.h. Willenserklärungen abgibt. Demnach betrifft die Wissenszurechnung im Stellvertretungsrecht nur Wissen, das mit der rechtsgeschäftlichen Ausübung der Vollmacht im Zusammenhang steht (Abegglen, a.a.O., S. 10 ff. und S. 25; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 633 Fn. 115). Damit hat sich der Vollmachtgeber das Handeln und Wissen des Bevollmächtigten insoweit als eigenes anzurechnen, als er ihn zu seinem Vertreter gemacht hat, also soweit die Vollmacht reicht (BGE 73 II 6 E. 5 S. 13 f.; Han-Lin Chou, Wissen und Vergessen bei juristischen Personen, Diss. Basel 2002, S. 30 Rz. 104). Demnach ist das Wissen des Vertreters dem Vertretenen nicht zuzurechnen, wenn z.B. auf Grund eines Interessenkonflikts keine pflichtgemässe Vertretung vorliegt und dies der Gegenpartei bekannt ist oder hätte sein müssen (vgl. Abegglen, a.a.O., S. 26). So kann eine Gegenpartei, welche mit dem Vertreter zum Nachteil des Vertretenen zusammenarbeitet, keine berechtigte Erwartung haben, dieser hätte mit dem Wissen des Vertreters dem Rechtsgeschäft zugestimmt (vgl. BGE 112 II 503 E. 3b S. 505).
3.4 Im vorliegenden Fall hat die B.________ AG handelnd durch A.________ im Namen der Klägerin die Interessenten an Eigentumswohnungen der Klägerin verpflichtet, eine Kaufpreisanzahlung an die Beklagte zu überweisen. Daraufhin hat die Beklagte die entsprechenden Anzahlungen erhalten, ohne zur Erhebung dieser Beträge von der B.________ AG ermächtigt worden zu sein. Diese hat damit gegenüber der Beklagten keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben und ist damit gegenüber der Beklagten nicht als Stellvertreterin der Klägerin aufgetreten. Die Beklagte kann sich daher in Bezug auf die Zurechnung von Wissen der B.________ AG nicht auf ihre Stellung als Vertreterin der Klägerin berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungshandlung würde nur dann vorliegen, wenn die B.________ AG bzw. A.________ die Beklagte im Namen der Klägerin ermächtigt hätte, Kaufpreisanzahlungen der Kaufinteressenten einzufordern bzw. entgegenzunehmen. Auch eine solche Ermächtigung würde der Beklagten jedoch nicht helfen, da sie mangels einer Forderung gegenüber der Klägerin hätte erkennen müssen, dass diese kein Interesse an einer Überweisung von Kaufpreisanzahlungen an die Beklagte haben konnte und die entsprechende Anweisung gemäss der zutreffenden Annahme des Obergerichts damit keine pflichtgemässe Ausübung der von der Klägerin erteilten Vollmacht darstellte. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, die Klägerin hätte der Anweisung an die Kaufinteressenten, Anzahlungen an die Beklagte zu leisten, zugestimmt. Demnach kann die Beklagte nicht geltend machen, der Klägerin sei das Wissen der sie pflichtwidrig vertretenden B.________ AG über diese Zahlungsanweisung bzw. die Zahlungen anzurechnen. Daraus folgt, dass das Obergericht kein Bundesrecht verletzte, wenn es davon ausging, die Forderung der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung sei nicht verjährt gewesen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 E. 2, SJ 1996, S. 275).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: