BGer I 638/2005
 
BGer I 638/2005 vom 24.01.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 638/05
Urteil vom 24. Januar 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
L.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. Juni 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. September 2004 trat die IV-Stelle des Kantons Zürich auf ein Gesuch von L.________ (geb. 1948) um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht ein, nachdem sie diese Leistung bereits mit Verfügungen vom 7. Juni 2002, 13. September 2001 und 26. Mai 1999 abgelehnt hatte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Einspracheentscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zum Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung eines Gesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) richtig dargelegt. Die Vorinstanz hat ausserdem die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5, 125 V 195 Erw. 2 und 369 Erw. 2, 121 V 159 Erw. 2b) korrekt zitiert. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Das entsprechende Gesuch enthält lediglich Parteibehauptungen, die durch keinerlei Belege gestützt werden. Unter solchen Umständen war die Verwaltung nicht verpflichtet, das Gesuch materiell zu prüfen, sondern hat es richtigerweise mit einem Nichteintreten erledigt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fall aus dem Kanton X.________ belegt keine konstante andere Praxis, zumal die näheren Umstände dieses Gesuchs nicht dokumentiert sind. Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts weiteres beizufügen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: