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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.143/2005
6S.458/2005 /bie
Urteil vom 24. Januar 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
gegen
A.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
6P.143/2005
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV
(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),
6S.458/2005
(Fahrlässige schwere Körperverletzung).
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.143/2005) und
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.458/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
vom 21. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Am Morgen des 5. Juli 2000 füllte der Baggerführer, X.________, auf einer Baustelle in Erlinsbach einen Graben hinter einer Gebäudemauer mit Schutt auf. Der Baustellenchef, A.________, befand sich hinter dieser von ihm aus gesehen kniehohen Gebäudemauer. Weil er befürchtete, dass bei den Baggerarbeiten ein herausstehendes Kabelrohr zugeschüttet würde, reichte er mit seinem linken Arm über die Mauer, um das Rohr an die Mauer zu drücken. Beim Entleeren der Schaufel wurde der Arm von A.________ durch einen vom Baggerarm vorstehenden Haken an die Mauer gedrückt und derart schwer verletzt, dass er in der Folge amputiert werden musste.
B.
Der Präsident I des Bezirksgerichts Aarau sprach X.________ am 23. Juni 2004 frei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Auf Berufung des Geschädigten hin wurde dieses Urteil am 21. September 2005 vom Obergericht des Kantons Aargau aufgehoben und X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB mit Fr. 1'000.-- gebüsst.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung. Gleichzeitig führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und seine Freisprechung.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Ein Vergleich der weitschweifigen Beschwerden zeigt, dass diese grösstenteils wörtlich übereinstimmen. Auf die in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragenen Rügen ist deshalb nur insoweit einzutreten, als damit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art 84 OG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt pauschal, das Obergericht habe ohne eine Beweisverhandlung durchzuführen, einen reinen Aktenentscheid getroffen und hierbei Beweise willkürlich gewürdigt (Beschwerde Ziff. 2.3; 3.2). Er trägt mehrfach vor, dass durch die "Mängel am Beweismaterial", das Fehlen einer Gerichtsverhandlung vor 2. Instanz, das Fehlen von Gutachten und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers die Grundsätze des fairen Verfahren und des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3, 6.4 und 7.4.).
Auf diese allgemeinen Rügen ist mangels Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Das Obergericht habe die Funktion des Geschädigten in fataler Weise falsch eingeschätzt. Mit keinem Wort erwähne es, dass dieser Polier und damit als Baustellenchef für die Organisation und Sicherheit verantwortlich gewesen sei. Indem es dieser Tatsache keine Bedeutung beimesse, verfalle es in Willkür (Beschwerde Ziff. 3).
Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E.2.1).
Die exakte Funktion des Geschädigten als Polier ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers rechtlich nicht erheblich, weshalb für die Überprüfung der diesbezüglichen Feststellungen ein Rechtsschutzinteresse fehlt (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtliche Feststellung als aktenwidrig und willkürlich, wonach dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass er die Baggerschaufel auch über das Mäuerchen habe bewegen können (Beschwerde Ziff. 6).
Das Obergericht schliesst aus dem aktenkundigen Standort des Baggers und der Reichweite des Baggerarms (vgl. Fotos; kant. Akten pag. 85 f.), dass der bewegliche Radius weit über das Mäuerchen hinausreichte. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Diese Feststellungen sind nachvollziehbar und nicht willkürlich.
2.4 Das Obergericht habe überdies den Gefahrenbereich des Baggers willkürlich festgelegt. Richtigerweise sei zwischen einem potentiellen Wirkungs- und einem konkreten Arbeitsbereich zu unterscheiden. Nur der Arbeitsbereich sei auch Gefahrenbereich (Beschwerde Ziff. 7).
Diese Rüge geht fehl. Das Obergericht definiert den Gefahrenbereich als "Umgebung der Erdbaumaschine, die durch arbeitsbedingte Bewegungen des Geräts" erreicht werden kann. Dies ist nicht willkürlich.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Grundsatzes 'in dubio pro reo'. Als Minimalvoraussetzung müsse feststehen, wie sich der Unfall genau zugetragen habe. Es gebe keine Zeugen, und die Unfallspuren seien beseitigt worden. Die fahrlässige Körperverletzung sei ihm somit nicht nachgewiesen (Beschwerde Ziff. 10).
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer um die Anwesenheit des Geschädigten im Gefahrenbereich wusste, den Bagger dennoch weiter bediente und den Geschädigten hierdurch schwer verletzte (angefochtenes Urteil S. 7). Die massgeblichen Umstände des Unfalls stehen somit fest. Die Rüge geht deshalb fehl.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 277ter BStP; BGE 129 IV 276 E. 1.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Zur Begründung der Sorgfaltspflichtverletzung stelle die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise auf Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 Abs. 1 VUV ab. Er habe alles Nötige und Zumutbare unternommen, um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen (Beschwerde Ziff. 4-5). Im Übrigen könne von ihm nach dem Vertrauensgrundsatz keine überhöhte Sorgfalt verlangt werden, da er nicht die Gefahr auszugleichen habe, welcher sich der Polier eigenverantwortlich aussetzte (Beschwerde Ziff. 9). Weiter habe die Vorinstanz bei der Festlegung der relevanten Sorgfaltspflichten den Gefahrenbereich des Baggers bundesrechtswidrig festgelegt. Nicht die maximal mögliche Reichweite des Baggerarms definiere den Gefahrenbereich, vielmehr ergebe sich dieser aus dem konkreten Arbeitsbereich (Beschwerde Ziff. 7). Art. 125 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 StGB seien somit verletzt.
5.2 Gemäss Art. 125 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung mit Gefängnis oder Busse bestraft. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen).
5.3 In zutreffender Weise verweist die Vorinstanz zur Begründung der Sorgfaltspflichten auf verschiedene der Unfallverhütung dienende Sicherungsregeln und definiert den relevanten Gefahrenbereich korrekt als die Umgebung der Baumaschine, welche durch arbeitsbedingte Bewegung der Maschine erreicht werden könne (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Unabhängig von diesen Sonderregeln missachtete der Beschwerdeführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt. Er wusste, dass sich der Polier im unmittelbaren Gefahrenbereich befand. Angesichts dieser erkennbaren Selbstgefährdung durfte der Beschwerdeführer nicht mehr auf das korrekte Verhalten des Poliers vertrauen. Er hatte erhöhte Sorgfalt walten zu lassen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1.). Die Sicht auf den Polier war ihm durch die Baggerschaufel teilweise verdeckt. Trotzdem fuhr er mit seinen Aufschüttungsarbeiten fort im Vertrauen darauf, mit seiner Baggerschaufel immer vor der Mauer zu bleiben. Dies wird von der Vorinstanz zu Recht als erhebliche Fehleinschätzung und als stark sorgfaltswidriges Verhalten eingestuft. Er hat damit ein unerlaubt hohes Risiko für den Polier geschaffen. Die Rüge geht deshalb fehl.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Verhalten des Geschädigten voraussehbar war. Vom Polier hätte ein vernünftiges und gefahrenbewusstes Verhalten erwartet werden dürfen. Dass sich dieser über die Mauer beugen würde, sei für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen (Beschwerde Ziff. 8 und 9).
6.2 Voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 130 IV 27 E. 1.3).
6.3 Der Beschwerdeführer sah, dass sich der Polier im Gefahrenbereich befand, um das Kabel festzuhalten. Hierzu reichte dieser mit seinem Arm über die Mauer, hinter der der Beschwerdeführer die Auffüllarbeiten verrichtete. Unter diesen Umständen war voraussehbar, dass er ihn mit der Baggerschaufel verletzen könnte. Die Rüge geht fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich geltend, der Geschädigte habe seine Verletzungen selbst verschuldet. Zum eigenen Nachteil habe dieser Sicherungspflichten vernachlässigt, für die er als Polier verantwortlich gewesen sei. Er habe in unverantwortlicher und selbstgefährdender Weise in die Arbeit des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieses Verhalten sei ihm "als schwerstgradiges Selbstverschulden" anzurechnen, was sich "kausalunterbrechend" auswirke (Beschwerde Ziff. 4, 8 und 9).
7.2 Ein Verletzungserfolg wird einem Täter nicht zugerechnet, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 27 E. 1.3 mit Hinweisen).
7.3 Dass den Geschädigten ein Mitverschulden an seiner Verletzung trifft, hat auch die Vorinstanz nicht übersehen. Zu Recht stellt sie aber die Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers in den Vordergrund (angefochtenes Urteil S. 11). Die Rüge geht insoweit fehl.
8.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Geschädigte die Reichweite der Baggerschaufel nicht genau habe voraussehen können, sei nach Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP zu berichtigen (Beschwerde Ziff. 3.3), verkennt er den Begriff des offensichtlichen Versehens (BGE 121 IV 104 E. 2b).
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
9.
Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Beschwerdeführer die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr.4'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: