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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 748/05
Urteil vom 20. Januar 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
F.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Freiestrasse 11,
8610 Uster,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. September 2005)
Sachverhalt:
A.
F.________, geboren 1962, meldete sich am 21. Februar 2003 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Empfindungsstörungen bei Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, vom 3. April 2003 sowie des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 15. Februar 2002, des Spitals X.________ vom 10. September 2002, des Spitals Y.________ vom 6. Mai 2003 und des Dr. med. H.________ vom 30. Juni 2003 ein. Des Weiteren liess sie den Versicherten in der Klinik Z.________ sowie durch die Medizinische Abklärungsstelle P.________ (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom 17. Dezember 2003 bzw. 23. August 2004). Mit Verfügung vom 20. September 2004 und Einspracheentscheid vom 18. November 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2005 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) und zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der Klinik Z.________ vom 17. Dezember 2003 und der MEDAS vom 23. August 2004 widersprechen würden und die Vorinstanz zu Unrecht auf dasjenige der MEDAS abgestellt habe. Zudem sei der Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt worden, indem das kantonale Gericht es unterlassen habe, einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. T.________ einzuholen.
2.2 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Zu Recht ist sie zum Schluss gekommen, dass bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist.
2.2.1 So bestand nach Auffassung der Ärzte der Klinik Z.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperliche leichte Tätigkeiten, wobei ein relevanter Anteil der Einschränkung psychisch bedingt sei. Nach der Rechtsprechung gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98], vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Ärzte der Klinik Z.________ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10/32.11) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD 10/F45.4). Sie führen jedoch nicht aus, inwiefern der Versicherte damit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Selbst eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Invalidität (BGE 131 V 49, 130 V 352). Die Gutachter der MEDAS erachteten den Beschwerdeführer denn auch aus psychosomatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig, wobei die diagnostizierte leichte depressive Episode derzeit vor allem auf dem Hintergrund einer belasteten Beziehungssituation stehe. Die vom Versicherten vorgebrachte Limitierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Nervosität und seiner Probleme mit der Freundin begründeten medizinisch keine Arbeitsunfähigkeit. In der Folge setzten sich die MEDAS-Gutachter auch ausdrücklich mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik Z.________ auseinander.
2.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
Nachdem der begutachtende Psychiater der MEDAS mit der behandelnden Ärztin Rücksprache genommen und den Inhalt des Telefongesprächs in seinem Fachgutachten vom 13. Juli 2004 festgehalten hat, sind auch die von ihr gestellten Diagnosen - somatoforme Schmerzstörung sowie leichtgradige depressive Episode - aktenkundig. Der Gutachter hat sie diskutiert, konnte sie jedoch nicht bestätigen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen schriftlichen Bericht der Frau Dr. med. T.________ eingeholt hat.
2.2.3 Bezüglich der Rücken- und Kniebeschwerden waren die MEDAS-Gutachter der Auffassung, dass zwar die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr möglich, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Die Ärzte der Klinik Z.________ äusserten sich diesbezüglich nicht ausdrücklich. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass sowohl Dr. med. H.________ (Bericht vom 30. Juni 2003) als auch Frau Dr. med. M.________ (im letztinstanzlichen Verfahren nachgereichter Bericht vom 7. November 2005) die Arbeitsfähigkeit auf 50 % schätzten. Den Berichten dieser Ärzte ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern der Versicherte ihrer Auffassung nach eingeschränkt ist, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
2.2.4 Zu ergänzen bleibt, dass gemäss MEDAS-Gutachten die beginnende sensible Polyneuropahtie bei Diabetes mellitus Typ II klinisch derzeit ohne Limitierung für den Bewegungsapparat einhergeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nur kurz untersucht worden, ist nicht stichhaltig, kann doch von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden. Schliesslich vermag er mit der Rüge, der begutachtende Rheumatologe habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich prognostiziert, ebenfalls nicht durchzudringen. Der untersuchende Arzt diskutiert in der vom Beschwerdeführer zitierten Passage die Einschätzung der Gutachter der Klinik Z.________ - welche insgesamt mit 50 % beziffert wurde - , ohne sie bestätigen zu können. Seiner Auffassung nach beruht die heute allenfalls noch bestehende Einschränkung auf einer invaliditätsfremden Dekonditionierung.
3.
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
3.1 Das kantonale Gericht hat sich bezüglich des Valideneinkommens auf die Angaben des vormaligen Arbeitgebers im Fragebogen vom 14. März 2003 gestützt. Der dort angegebenen Lohn stimmt jedoch nicht überein mit dem im Individuellen Konto dokumentierten; die Einträge für die Jahre 2000 und 2001 entsprechen hingegen wieder dem Einkommen, wie es dem vom Arbeitgeber eingereichten Zusatzblatt zum Fragebogen zu entnehmen ist. Demnach hat der Versicherte letztmals im Jahr 2001 einen vollen Jahresverdienst von Fr. 72'517.- erzielt, weshalb davon auszugehen ist. Hier massgebend ist das hypothetische Einkommen, das der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2003 - nach Ablauf der Wartefrist, welche am 28. Januar 2002 eröffnet wurde (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 3. April 2003) - hätte verdienen können (BGE 128 V 174, 129 V 222). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Männerlöhne im Bereich verarbeitendes Gewerbe/Industrie (2002: 1,6 %, 2003: 1,2 %; vgl. Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1993-2004, abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 74'561.-.
3.2 Das Invalideneinkommen ist mit der Vorinstanz gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 zu ermitteln. Gemäss Tabelle TA1 (S. 43) belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf Fr. 4'557.- im Monat. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden [Die Volkswirtschaft, 2005 Heft 12, S. 94, Tabelle B 9.2]) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1,3 % (Tabelle T1.1.93, Total) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'749.-.
3.3 Der Beschwerdeführer beantragt, dass dieses Invalideneinkommen um einen Abzug von 25 % zu reduzieren sei. Dafür besteht jedoch kein Raum. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind. Der maximal zulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Der Versicherte ist erst gut vierzigjährig, lebt und arbeitet schon seit zwanzig Jahren in der Schweiz und ist Schweizer Bürger. Damit ist einzig die leidensbedingte Einschränkung zu berücksichtigen. Die vom kantonalen Gericht vorgenommene 10%ige Reduktion ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 51'974.-.
3.4 Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: