BGer B 101/2005
 
BGer B 101/2005 vom 19.01.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
B 101/05
Urteil vom 19. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
R.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Maiacherstrasse 11, 8127 Forch,
gegen
Schulgemeinde X.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Schulpflege Y.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 17. August 2005)
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2005 das ihm vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesene Gesuch der R.________ vom 11. August 2005 "um Erlass vorsorglicher Massnahmen (unter Einschluss einer superprovisorischen Verfügung)" abgewiesen hat mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden könne,
dass dieser Entscheid dem Rechtsvertreter der R.________ am 19. August 2005 ausgehändigt worden ist,
dass R.________ mit Eingabe vom 19. September 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei es der Schulpflege Y.________ zu untersagen, sie auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der 10-monatigen Abfindungszusage, d.h. vor dem 16. Juni 2006 bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich abzumelden, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB,
dass die Schulpflege Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert, ohne indessen einen Antrag zu stellen,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG) beurteilt,
dass zu diesen auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG u.a. die im erstinstanzlichen Klageverfahren erlassenen Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 73 BVG) auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 119 V 295) gehören,
dass solche Zwischenverfügungen nur selbstständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73 BVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG),
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2005, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen, unter Einschluss einer superprovisorischen Verfügung, abgewiesen worden ist, um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG handelt,
dass des Weitern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur eingetreten werden kann, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG bewirken kann,
dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums beurteilt wird; vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht, namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116, 117 V 190 Erw. 1d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 619 Erw. 2a),
dass sich die Beschwerdeführerin mit der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht näher auseinandersetzt noch einen solchen in der Rechtsschrift erwähnt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass im Übrigen denn auch ein irreparabler Nachteil nicht ersichtlich ist, kann doch die Beschwerdeführerin bei Eintritt des versicherten Risikos (Invalidität, Alter) oder im Zusammenhang mit der Berechnung der Austrittsleistung klageweise geltend machen, die ihr von der Beschwerdegegnerin ausgerichtete Abfindung von zehn Monatslöhnen erstrecke das Versicherungsverhältnis bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich bis zum 16. Juni 2006,
dass es hiezu keiner vorsorglichen Massnahme bedarf, zumal die Abmeldung durch die Arbeitgeberin nicht massgebend für das Ende des Versicherungsverhältnisses ist,
dass demzufolge auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario), wobei die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),
dass die obsiegende Beschwerdegegnerin als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: