Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1A.274/2004 /gij
Urteil vom 18. Januar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
Stephan von Segesser,
Philipp von Segesser,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
gegen
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Landwirtschaft und Wald, Abteilung Walderhaltung und Waldförderung, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Forstrecht (Waldfeststellung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Gebrüder Stephan und Philipp von Segesser sind seit 1999 Eigentümer der 31'450 m2 grossen Parzelle Nr. 135 in Ebikon. Darauf befindet sich, nebst erheblichem Umschwung, Schloss Hünenberg. Nach dem Zonenplan der Gemeinde Ebikon vom 14. Februar 1995 liegt die Parzelle in einer Nichtbauzone (Übriges Gebiet B), welche teilweise von der "Schutzzone Kulturobjekte" überlagert wird. Die Bestockung im Süden und Südosten der Schlossanlage - das rund 35 x 100 m grosse, rechteckige Boskett - ist auf dem Zonenplan als Wald eingezeichnet, war allerdings, da sie nicht an eine Bauzone grenzt, nicht Gegenstand des im Rahmen der Ortsplanungsrevision am 19. April 1995 gefällten Waldfeststellungsentscheides.
Mit Schreiben vom 2. April 2002 teilte das Kantonsforstamt (seit Beginn des bundesgerichtlichen Verfahrens neu: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Landwirtschaft und Wald, Abteilung Walderhaltung und Waldförderung, kurz lawa) Stephan und Philipp von Segesser mit, es habe festgestellt, dass auf ihrer Waldparzelle 10 Kirschbäume ohne Genehmigung des Revierförsters gefällt worden seien und räumte ihnen - auch im Hinblick auf die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens - Frist ein, sich zum Holzschlag zu äussern. Ausserdem setzte es ihnen Frist an, zwei Deponien mit waldfremdem Material (Strauch- und Baumschnitt, Gartenabraum) zu beseitigen.
Am 17. September 2002 führte das Kantonsforstamt einen Augenschein durch. Dabei beharrten beide Seiten auf ihren Standpunkten: für das Kantonsforstamt handelt es sich bei der Bestockung um Wald, für Stephan und Philipp von Segesser um eine Parkanlage. Am 8. Oktober 2002 leitete das Kantonsforstamt von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.
Mit Entscheid vom 19. Mai 2003 erkannte das Kantonsforstamt, "die Bestockung auf der Parzelle Nr. 135, Hünenberg, GB Ebikon, ist Wald im Sinne der Waldgesetzgebung gemäss dem Plan 1:1'000 vom 15. November 2002".
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 2003 beantragten Stephan und Philipp von Segesser dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, "der Entscheid des Kantonsforstamtes Luzern vom 19.05.2003 sei aufzuheben und entsprechend dem Plan 1171-7 von Dovéplan seien die Zufahrt und das Boskett als Teil der Parkanlage Hünenberg anzuerkennen und nur die Bäume beim Bach gemäss Plan als Wald im Sinne des Waldgesetzes festzustellen".
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde am 15. Oktober 2004 ab.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. November 2004 beantragen Stephan und Philipp von Segesser, "der Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 15.10.2004 sei aufzuheben und entsprechend dem Plan 1171-4 von dovéplan (vorinstanzlicher beschwerdeführerischer Beleg 4) seien die Zufahrt und das Boskett als Teil der Parkanlage Hünenberg anzuerkennen und nur die Bäume am Bach gemäss diesem Plan im Sinne des Waldgesetzes als Wald festzustellen".
Das BUWAL hält in seiner Vernehmlassung fest, auf Grund der Akten sei davon auszugehen, dass der Verwaldungsprozess der ehemaligen Parkanlage bereits vor 1990 abgeschlossen gewesen sei und diese daher heute Wald darstelle. Da die kantonale Denkmalpflege bestätige, dass eine Wiederherstellung des bedeutungsvollen Parks im öffentlichen Interesse liege, könne in einem weiteren Verfahren geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gegeben seien.
C.
Eine Delegation des Bundesgerichts führte am 13. Juni 2005 einen Augenschein durch, an welchem der Instruktionsrichter den Parteien vorschlug, vergleichsweise Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, das Boskett aus dem Waldareal zu entlassen und es als Parkanlage unter Denkmalschutz zu stellen. Der Instruktionsrichter sistierte in der Folge das Verfahren per 5. Juli 2005, nachdem sich die Beschwerdeführer und das lawa bereit erklärt hatten, vergleichsweise Verhandlungen aufzunehmen.
Am 5. September 2005 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, ein Vergleich sei nicht möglich. Mit Eingabe vom gleichen Tag erklärt das lawa, die Beschwerdeführer hätten die vom Bundesgericht vorgezeichneten Vergleichselemente nicht ernsthaft erwogen. Es sei immer noch bereit, ein vereinfachtes Rodungsgesuch entgegenzunehmen, allenfalls unter Verzicht auf Realersatz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Entscheid einer obersten kantonalen Instanz über eine Waldfeststellung nach Art. 10 WaG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 46 Abs. 1 WaG, Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer sind befugt, sie gegen die ihre Parzelle Nr. 135 betreffende Waldfeststellung zu erheben (Art. 103 lit. a OG). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können sie die Verletzung von öffentlichem Recht des Bundes, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend machen (Art. 104 lit. a OG), ferner die offensichtlich unrichtige oder unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Waldfunktionen sind namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Wohlfahrtsfunktionen erfüllt ein Wald, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen als Erholungsraum dient, durch seine Form die Landschaft prägt, vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt, Wasservorräte qualitativ und quantitativ sichert sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft. Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört insbesondere auch der Landschaftsschutz, das heisst die optisch-ästhetische Funktion der Bestockung und ihre biologische Bedeutung als Lebensraum für Fauna und Flora (BGE 124 II 85 E. 3d/bb). Für die rechtliche Qualifikation als Wald sind Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend. Zum Waldareal gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte und ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes und Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und auf deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb eines vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone im Übrigen bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG; Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2001 in ZBl 104/2003 S. 377 E. 3.2). Der Kanton Luzern hat gestützt darauf in § 2 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 (WaG/LU) eine Mindestgrösse von 800 m2, eine Mindestbreite von 12 m sowie bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren festgelegt. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie ungeachtet der kantonalen Mindestkriterien als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG, § 2 Abs. 3 WaG/LU).
2.2 In Art. 2 Abs. 3 WaG werden die Garten-, Grün- und Parkanlagen vom Waldbegriff ausgenommen; solche Bestockungen gelten somit auch dann nicht als Wald, wenn ihnen an sich nach Art. 2 Abs. 1 WaG Waldqualität zukäme. Parkanlagen dienen ausschliesslich der Erholung und nicht der Holznutzung. Häufig bestehen sie aus Baum- und Straucharten, die sich vom einheimischen regionalen Baumwuchs unterscheiden. Sie sind nach gartenbaulichen Gesichtspunkten gestaltet, nach gärtnerischen Gesichtspunkten gepflegt und weisen oft für Gärten und Pärke typische Gestaltungselemente auf wie Wege, Mäuerchen, Bänke etc. Wird eine Garten- oder Parkanlage vernachlässigt, so kann sie im Laufe der Zeit verwildern und Waldcharakter annehmen. Nach abgeschlossenem Verwaldungsprozess untersteht sie dem Waldgesetz, sofern sie die quantitativen oder qualitativen Kriterien erfüllt und nicht unter Art. 10 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 WaG fällt (ZBl 99/1998 S. 121 E. 3b). Bei der Beurteilung, ob das Boskett als Parkanlage gelten kann, ist daher entscheidend, ob es bei einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise trotz jahrzehntelanger Vernachlässigung und Verwaldung als von Menschenhand geschaffene, insofern künstliche Anlage noch wahrnehmbar war. Dabei sind nach der Rechtsprechung an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen (1A.141/2001 in ZBl 104/2003 S. 377 E. 4.4).
2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Bestockung Wald darstellt, grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen (BGE 124 II 85 E. 4d S. 92; ZBl 104/2003 S. 491 E. 2.1). Stichdatum für die Beurteilung ist damit der 19. Mai 2003, an welchem das lawa feststellte, beim Boskett handle es sich um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. Während des Waldfeststellungsverfahrens dürfen zudem keine Veränderungen an der Bestockung vorgenommen werden, die in einem Wald unzulässig wären (BGE 120 Ib 339 E. 4a; 118 Ib 614 E. 4a). Eigenmächtige Eingriffe der Beschwerdeführer nach der formellen Eröffnung des Waldfeststellungsverfahrens vom 8. Oktober 2002 sind daher bei der Beurteilung ausser Acht zu lassen.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die streitige Fläche nicht bewaldet war, bis in den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts das Boskett als Parkanlage des Schlösschens Hünenberg künstlich angelegt wurde, welches als wichtiges Beispiel für die landschaftliche Palais-Architektur des 18. Jahrhunderts geschützt ist. Der Wert der dazugehörigen Parkanlage liegt (bzw. lag) nach der Beurteilung von Julie Dové (dovéplan S. 45 f.) in ihrem barocken Stil. Sie weise typische, nach gartentheoretischen Grundsätzen gestaltete Elemente auf und stelle diese nach strengen geometrischen Gesetzmässigkeiten in übergreifende gestalterische Zusammenhänge. Boskette seien im Kanton Luzern einzigartig und von höchstem Seltenheitswert, weshalb dasjenige in Hünenberg als Barockgarten ein bedeutendes Zeugnis der Gartenkunst darstelle.
Diese Beurteilung der Expertin liess sich am bundesgerichtlichen Augenschein ohne weiteres nachvollziehen. Das Boskett war als künstliche Anlage in seiner Struktur mit den beiden auf die Umfassungsmauern des Schlösschens ausgerichteten Alleen und der dazwischen angelegten Lichtung erkennbar. Ebenso waren einzelne Exoten und verschiedene, teilweise wiederhergestellte Gestaltungselemente - Alpinum, Gloriette, Parkbänke, Känzeli - vorhanden. Das Boskett präsentierte sich somit als zwar in verschiedener Hinsicht sanierungsbedürftige, im Kern indessen erhaltene und ohne weiteres für jedermann als solche erkennbare Parkanlage.
3.2 Stichdatum für die Beurteilung der Bestockung ist indessen nicht der bundesgerichtliche Augenschein, sondern der 19. Mai 2003 als Datum des erstinstanzlichen Waldfeststellungsentscheids (oben E. 2.3).
Wie sich aus den Protokollen der Vorinstanzen und den Aussagen der kantonalen Forstbehörden am bundesgerichtlichen Augenschein ergibt, haben die Beschwerdeführer am Boskett spätestens seit dem Frühjahr 2002 ohne Einverständnis der zuständigen Forstbehörden massive Eingriffe in die Bestockung vorgenommen und diese auch nach der formellen Eröffnung des Waldfeststellungsverfahrens weitergeführt, unbeeindruckt durch die behördlichen Aufforderungen, davon abzulassen. Nach den Aussagen von Revierförster Covi, die durch die Fotodokumentation vom 19. Mai 2003 gestützt werden, war die Anlage bereits lange vor diesem Zeitpunkt total verwaldet, es sei darin "stockfinster" gewesen. Diese Einschätzung erscheint ohne weiteres als zutreffend, es kann davon ausgegangen werden, dass das Boskett vor diesen von den Beschwerdeführern bei laufendem Verfahren unzulässigerweise vorgenommenen massiven Holzschlägen, Säuberungen und Wiederherstellungen der ursprünglichen Gestaltungselemente verwildert bzw. verwaldet war, so dass seine durch schwere Sturmschäden in den Jahren 1990, 1998 und 1999 zusätzlich beeinträchtigte künstliche Anlage völlig in den Hintergrund getreten war und es vielmehr als Bestandteil des angrenzenden Wesemlinwaldes in Erscheinung trat. Daran ändert nichts, dass die Überreste einzelner Gestaltungselemente noch auffindbar waren und die Anlage für den Fachmann des ICOMOS (Conseil International des Monuments et des Sites), der sie am 4. August 1999 aufsuchte, in ihrer Konzeption und denkmalpflegerischen Bedeutung noch erkennbar war. Die Anlage war nach ihrer jahrzehntelangen Vernachlässigung durch den natürlichen Einwuchs derart überdeckt und überwuchert, dass der darin verwirklichte Gestaltungswille nicht mehr erheblich in Erscheinung trat. Es kann auf die einlässliche und zutreffende Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid (E. 5 ff. S. 8 ff.) verwiesen werden, wonach das Boskett zum massgebenden Zeitpunkt Wald im Sinne des Waldgesetzes war.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Da die Forstbehörden das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der auch nach Auffassung des Gebietsdenkmalpflegers schützenswerten (ehemaligen) Parkanlage nicht in Frage stellen und ihre Bereitschaft signalisieren, die Bestockung auf ein Rodungsgesuch hin - allenfalls auch ohne Ersatzaufforstung - aus dem Waldareal zu entlassen, bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, die entsprechenden Schritte einzuleiten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Landwirtschaft und Wald, Abteilung Walderhaltung und Waldförderung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: