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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 175/05
Urteil vom 17. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Beschluss vom 4. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
R.________ war Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Firma A.________ (nachfolgend Firma), die ihren Sitz zunächst in Y.________ und ab 23. Januar 2003 in M.________ hatte. Mit Verfügungen vom 15. Mai 2001 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegenüber der Firma die Nachzahlung paritätischer Lohnbeiträge für die Jahre 1996 bis 1998 fest. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügungen auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie weitere Abklärungen treffe und unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Arbeitnehmer neu verfüge (Entscheid vom 31. März 2003). Mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. Dezember 2003 setzte die Ausgleichskasse die paritätischen Lohnbeiträge für die Jahre 1996-1998 neu fest. Dagegen erhob die Firma am 12./29. Januar 2004 Einsprache. Mit Verfügung im August 2004 eröffnete die Z.________ über die Firma den Konkurs, der im Oktober 2004 mangels Aktiven geschlossen wurde. Im Februar 2005 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht. Am 17. Juni 2005 erliess die Ausgleichskasse eine neue Nachzahlungsverfügung betreffend die Firma für das Jahr 1996. Mit Entscheid vom 30. Juni 2005, der an die Firma in Liquidation gerichtet war, hiess die Ausgleichskasse die Einsprache bezüglich der Nachzahlung der Lohnbeiträge für die Jahre 1996-1998 teilweise gut; die Verfügung vom 19. Dezember 2003 betreffend die Jahre 1997 und 1998 sowie die Verfügung vom 17. Juni 2005 wurden bestätigt.
B.
Auf die hiegegen von der Firma, vertreten durch R.________, am 3. September 2005 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein (Dispositiv Ziff. 1); die Gerichtskosten von total Fr. 2641.- legte es R.________ auf (Dispositiv Ziff. 2; Beschluss vom 4. Oktober 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________, in Aufhebung des kantonalen Beschlusses sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten; weiter sei sie anzuweisen, der Firma A.________ (in Liquidation) respektive dem Hilfsfonds der Institution X.________ eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Ferner ersucht R.________ um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im letztinstanzlichen Verfahren.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer zu Recht die Gerichtskosten von Fr. 2641.- auferlegt hat. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses zur Gänze, somit auch im Punkte des Nichteintretens, beantragt, ist das Begehren mit keiner Begründung unterlegt (Art. 108 Abs. 2 OG) und daher unzulässig.
Der angefochtene Beschluss hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Handelsregister des Bezirks Lugano gehe hervor, dass die Firma in Liquidation bereits seit geraumer Zeit nicht mehr existiere, mithin keine Rechtspersönlichkeit mehr besitze und demzufolge auch nicht mehr parteifähig sei. Demnach sei sie, beziehungsweise für sie ihre ehemaligen Organe, nicht mehr prozessfähig. Auf die im Namen der gelöschten Firma erhobene Beschwerde sei somit nicht einzutreten. R.________, der die Beschwerde eingereicht habe, habe als ehemaliger Geschäftsführer der Firma mit Sicherheit gewusst, dass sie im Februar 2005 im Handelsregister gelöscht worden sei. Sein Verhalten sei als mutwillig zu qualifizieren, weil er in querulatorischer Weise und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen unnützen und sinnlosen Prozess in Gang gesetzt habe. Deshalb seien ihm die Verfahrenskosten persönlich aufzuerlegen.
2.2 Mit Verfügung vom August 2004 eröffnete die Z.________ über die Firma den Konkurs, der im Oktober 2004 mangels Aktiven geschlossen wurde. Im Februar 2005 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht, was im Februar 2005 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde. Damit hatte die Firma ihre Rechtspersönlichkeit verloren. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005, der noch an die Firma in Liquidation gerichtet war, war mithin mangels eines zuständigen Adressaten nichtig (vgl. auch Urteil P. vom 24. September 2001 Erw. 5 Ingress und d, H 343/00).
3.
3.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG).
Nach § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von andern Gesetzen so vorgeschrieben ist (Abs. 1). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Abs. 2).
3.2 Da Art. 61 lit. a ATSG am allgemeinen prozessualen Grundsatz der Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung festhält, hat die dazu entwickelte Rechtsprechung unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3 und 3 [Urteil M. vom 4. September 2003, P 23/03], mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 107 Abs. 3 OG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, welcher die Rechtsprechung allgemeine Bedeutung für die ganze Rechtsordnung beimisst (BGE 117 Ia 298 Erw. 2, 423 Erw. 2c), ist, dass sich eine Prozesspartei nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (BGE 112 Ia 310, 106 Ia 16 f. mit Hinweisen). Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 119 IV 330). Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte (BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 118 Ib 330 Erw. 1c); andererseits wird in diesem Zusammenhang auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (BGE 117 Ia 422 Erw. 2a; Urteile B. vom 26. Oktober 2004 Erw. 1.1, C 185/01, S. vom 12. September 2003, I 812/02, und K. vom 13. Juni 1995 Erw. 3, I 225/92 [auszugsweise zitiert in Plädoyer 1996/2 S. 70 f.]).
4.2 Die Ausgleichskasse hat den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 betreffend Beitragsnachzahlung für die Jahre 1996-1998 an die Firma in Liquidation gerichtet und mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass die Betroffenen dagegen innert 30 Tagen seit der Zustellung beim kantonalen Gericht schriftlich Beschwerde erheben können.
Auf diese Rechtsmittelbelehrung durfte sich der Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der Firma verlassen, zumal er durch blosse Konsultierung des Gesetzes nicht erkennen konnte, ob der Einspracheentscheid nichtig oder bloss anfechtbar war. Die Rechtslage war für ihn zudem insofern nicht einfach, als die Auswirkungen einer Nichtanfechtung des Einspracheentscheides betreffend die Firma in Liquidation auf einen allfälligen späteren Schadenersatzprozess ihm gegenüber als Firmenorgan gemäss Art. 52 AHVG in Frage standen (vgl. dazu SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51 [Urteil G. vom 29. Dezember 2000, H 136/00]; AHI 1993 S. 173 Erw. 3b; ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b; Urteil W. vom 18. Januar 2005 Erw. 7, H 77/03). Dem Beschwerdeführer als juristischem Laien ist demnach kein grober Fehler anzulasten. Gegenteils ist zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse noch am 30. Juni 2005 einen die Firma in Liquidation betreffenden Einspracheentscheid erliess. Bei Wahrung der von ihr als Amtsstelle zu erwartenden pflichtgemässen Sorgfalt hätte sie Kenntnis davon haben müssen, dass die Firma gemäss SHAB-Eintrag vom Februar 2005 bereits seit Februar 2005 im Handelsregister gelöscht war (Erw. 2.2 hievor).
Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer weder mutwillige noch leichtsinnige Prozessführung anzulasten, weshalb ihm die Vorinstanz zu Unrecht die Gerichtskosten auferlegt hat.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das kantonale Verfahren beantragt, ist sein Begehren unbegründet, da er vor Vorinstanz nicht obsiegt.
6.
Nach der Rechtsprechung hat die in eigener Sache prozessierende Partei nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 132). Die Voraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 134 f. Erw. 4d kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind letztinstanzlich im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: