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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.752/2005 /vje
Urteil vom 13. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 8. Dezem-ber 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1982) stammt nach eigenen Angaben aus Sierra Leone und durchlief hier im Jahre 2000 erfolglos ein Asylverfahren. Er verliess die Schweiz hernach nicht und wurde wiederholt straffällig. Eine Ausschaffung in seine angebliche Heimat war nicht möglich, nachdem das Generalkonsulat von Sierra Leone am 28. September 2000 erklärte hatte, dass er nicht sierra-leonischer Staatsangehöriger sei.
1.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm X.________ am 19. September 2005 in Ausschaffungshaft, nachdem die Lingua-Analyse ergeben hatte, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach aus Nigeria kommen dürfte. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte die Haft am 21. September 2005 und bestätigte sie bis zum 18. Dezember 2005. Am 29. November 2005 wurde X.________ einer Expertendelegation vorgeführt, welche ihn nicht als Staatsbürger von Nigeria anerkannte. Das Migrationsamt ersuchte in der Folge den Haftrichter, die Haft zu verlängern, was dieser am 8. Dezember 2005 bis zum 18. März 2006 tat.
1.3 X.________ ist hiergegen am 27. Dezember 2005 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, den Entscheid des Haftrichters aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Bundesamt für Migration liess sich nicht vernehmen. X.________ hat am 10. Januar 2006 auf eine abschliessende Stellungnahme verzichtet.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]) kann ein erstinstanzlich weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen bzw. in dieser belassen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seinen Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 13f ANAG nicht nachkommt ("Untertauchensgefahr"). Danach muss sich der Betroffene "Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken". Für das Vorliegen des Haftgrunds genügt, dass er sich diesbezüglich passiv verhält (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 383 mit Hinweisen; Urteil 2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.1.2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist vom Bundesamt für Flüchtlinge am 9. März 2000 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Mai 2000). Er hat das Land - trotz mehrerer Aufforderungen hierzu - nicht verlassen und sich auch nicht um die erforderlichen Papiere gekümmert, sondern ist hier straffällig geworden und wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung usw. zu zahlreichen (kürzeren) Gefängnisstrafen verurteilt worden; verschiedentlich wurde er zudem in stark betrunkenem Zustand angehalten. Schliesslich liegen klare Hinweise dafür vor, dass er die Behörden zur Vereitelung des Vollzugs seiner Wegweisung über seine Identität und Herkunft täuscht. Es besteht bei ihm, was er zu Recht nicht ernstlich bestreitet, somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Wegen seines unkooperativen Verhaltens ist nach wie vor nicht damit zu rechnen, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird. Er beteuert zwar seit Jahren, sich bei den Behörden von Sierra Leone um Papiere bemühen zu wollen; dabei handelt es sich jedoch um leere, auf Zeitgewinn gerichtete Versprechungen (vgl. seine Ausführungen vor dem Haftrichter vom 21. September 2005).
3.
3.1 Dass die Ausreise des Beschwerdeführers wegen seines Verhaltens nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und die Haftverlängerung (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG) - entgegen seinen Einwendungen - nicht als unverhältnismässig erscheinen: Gerade wegen solcher Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff., S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft ist, weil unverhältnismässig, nur dann aufzuheben, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass dieser sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Das ist bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220).
3.2 Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, nachdem sowohl das Generalkonsulat von Sierra Leone als auch die nigerianische Expertendelegation ihn bisher nicht als einen ihrer Staatsangehörigen anerkannt haben. Gestützt auf die Lingua-Analyse ist nach wie vor mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus Nigeria stammen dürfte. Zwar hat die nigerianische Delegation dies bisher nicht bestätigt, doch ist, wie in solchen Fällen üblich (vgl. das Schreiben des Bundesamts für Migration vom 30. November 2005), eine zweite Vorführung bei der nächsten, (allenfalls) anders zusammengesetzten Delegation im März 2006 geplant. Es kann zurzeit deshalb nicht gesagt werden, die Ausschaffung des Beschwerdeführers sei nicht innert vernünftiger Frist bzw. der gesetzlichen Maximaldauer der Haft (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG) hinreichend konkretisiert absehbar. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 127 II 168 E. 2c S. 172; Urteile 2A.312/2003 und 2A.328/2003 vom 17. bzw. 22. Juli 2003, E. 2.1). Erst wenn die entsprechenden Abklärungen innert vernünftiger Frist erneut zu keinen greifbaren Resultaten führen sollten, wäre die Situation allenfalls zu überdenken.
3.3 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Beschaffung von Papieren für ihn bemüht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 124 II 49 ff.); die mit der Feststellung seiner Identität verbundenen Verzögerungen hat er sich gestützt auf sein unkooperatives Verhalten selber zuzuschreiben. Da das Beschleunigungsgebot grundsätzlich nur während der Haft gilt (vgl. das Urteil 2A.635/2004 vom 15. November 2004, E. 2.6), kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass seine Papiere noch nicht beschafft wurden, obwohl er das Land bereits seit Jahren hätte verlassen müssen. Er kann seine Haft verkürzen, indem er seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommt. Je schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. Zwar ist es nicht in erster Linie Sinn und Zweck der Zwangsmassnahmen, den Ausländer durch eine Beugehaft dazu zu veranlassen, freiwillig auszureisen, doch liegt hierin dennoch ein zulässiger und erwünschter Nebeneffekt (BGE 130 II 56 E. 4.2.3, 377 E. 3.2.3 S. 384). Der vorliegende Fall kann im Übrigen nicht mit dem in BGE 130 II 56 ff. beurteilten verglichen werden, bei dem die Identität und Nationalität des Betroffenen, der sich strafrechtlich nichts hatte zu Schulden kommen lassen, erstellt war und dieser zudem - im Hinblick auf die spätere Heirat - mit einer Schweizer Bürgerin zusammen lebte, weshalb die Haftverlängerung als unverhältnismässig zu gelten hatte.
4.
Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Da die Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der publizierten bzw. über Internet zugänglichen Rechtsprechung keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatten, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: