BGer U 401/2005
 
BGer U 401/2005 vom 03.01.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 401/05
Urteil vom 3. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
L.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 13. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1965 geborenen L.________ wegen der durch einen Verkehrsunfall vom 7. November 1990 erlittenen dauernden Schädigung der körperlichen Integrität (leichtes posttraumatisches Zervikalsyndrom) eine Entschädigung von 7,5 % zu.
B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ unter Hinweis auf mit zu berücksichtigende Hirnfunktionsstörungen (Vergesslichkeit, Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsschwankungen) eine Integritätsentschädigung von gesamthaft mindestens 27,5 % beantragt hatte, mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab.
C.
Mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ seinen vorinstanzlichen Antrag.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) u.a. einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraussetzt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Auch - wie hier geltend gemacht - ein Rückfall vermag eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auszulösen, wenn zwischen den neuerlichen Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher (und adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c in fine; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 341 in fine [U 38/01]).
Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil M. vom 9. Dezember 2004, U 344/03).
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid wurde gestützt auf die medizinischen Akten zutreffend festgestellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 7. November 1990 und den ab September 1999 erneut geklagten neuropsychologischen Beschwerden (Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Anlässlich der ursprünglich abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. W.________ vom 8. Juni 1993 äusserte sich der Beschwerdeführer dahin gehend, dass Gedächtnis und Konzentration seines Erachtens wieder in Ordnung seien. Als er am 17. September 1999 wegen neuerlicher Gedächtnisstörungen seinen Hausarzt Dr. E.________ aufsuchte, waren bereits über sechs Jahre ohne aktenkundige Brückensymptome verstrichen. Der Neurologe Dr. C.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin führte denn auch die wiederum erhobenen, ätiologisch unspezifischen Befunde neuropsychologischer Funktionsstörungen wegen ihres ondulierenden Verlaufs "mit guten und schlechten Tagen" nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die Verschlechterung der psychosozialen Situation im Zusammenhang mit der Ehescheidung zurück (fachärztliche Beurteilung vom 16. Januar 2002). Angesichts der dargelegten Umstände hat die SUVA den unfallbedingten Integritätsschaden zu Recht unter Ausserachtlassung neuropsychologischer Defizite ermittelt. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Stellungnahmen der Dipl. Psych. P.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, wonach die festgestellten Einbussen als unveränderte Folgen des streitigen Unfalls zu betrachten seien (Abklärungsbericht vom 16. Juli 2001) und sie "das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnschädigung nicht ausschliessen" könne (Schreiben vom 22. Mai 2003), nichts zu ändern. Ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt werden, würden hinsichtlich der hier relevanten Rechtsfrage keine neuen Erkenntnisse liefern, weshalb davon abzusehen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: