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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 493/05
Urteil vom 22. Dezember 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
M.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 11. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene M.________ arbeitete ab 2. November 1998 als Hilfsarbeiter bei der Firma A.________ AG, nachdem er seit seiner Einreise aus Mazedonien in die Schweiz im Jahre 1980 verschiedene andere Berufstätigkeiten ausgeübt hatte. Ab 24. Februar 1999 blieb er der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen fern.
M.________ meldete sich am 10. Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte Arbeitgeberberichte der Firma A.________ AG vom 10. Juni 1999, der Firma G.________ AG, vom 17. Juni 1999 sowie der Firma A.________ AG, vom 30. Juli 1999 und je einen Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________, vom 30. Juni 1999, des Dr. med. K.________, Leitender Arzt der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals X.________, vom 20. Juli 1999 sowie des Dr. med. Y.________, Chefarzt Rheumatologie der Klinik Z.________, vom 28. September 1999 ein. Gestützt auf diese Abklärungen wies sie mit Verfügung vom 23. Mai 2000 das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 12. Januar 2001 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück. Die IV-Stelle liess M.________ daraufhin durch Dr. med. L.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, medizinisch und durch Dr. med. R.________, Leitender Arzt des Psychosomatischen Dienstes der Klinik Z.________, psychiatrisch abklären (Bericht vom 24. August 2001 und Gutachten vom 2. September 2002). Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Gutachten vom 7. Januar 2004). Mit Verfügung vom 26. August 2004 sprach die IV-Stelle M.________ ab 1. August 2000, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 47 %, eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 22. September 2004 insoweit teilweise gut, als sie den Beginn des Rentenanspruchs auf 1. Februar 2000 festsetzte.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2000 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Januar 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Zudem lässt er die Verzinsung der Invalidenleistungen ab 1. Januar 2003 beantragen.
Die IV-Stelle anerkennt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Verzugszinspflicht und schliesst im Übrigen auf deren Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2000 zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat oder ob ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente besteht.
2.1 Da Dauerleistungen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, im Streit stehen, ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 auf Grund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen massgebend (BGE 130 V 445 mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Nach denselben intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind für die Zeit ab 1. Januar 2004 die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar. Für den Verfahrensausgang ist diese intertemporalrechtliche Regelung jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Im auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG findet sich indessen eine neue Abstufung des Rentenanspruchs, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht.
2.2 Die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis) sowie der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen und der von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Was den für die Beurteilung des Rentenanspruchs zunächst massgebenden Gesundheitsschaden anbelangt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Staplerfahrer nicht mehr ausüben kann. Streitig ist lediglich, ob die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 54 % oder 50 % beträgt.
3.1 Dr. med. R.________ hielt in seinem Gutachten vom 2. September 2002 diesbezüglich fest, der Versicherte könne auf Grund seines somatopsychischen Störungsbildes leichte wechselbelastende Arbeiten während vier bis fünf Stunden täglich ausführen, weshalb seine Arbeitsfähigkeit mit 50 % zu beziffern sei. Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums für die MEDAS-Begutachtung schloss sich Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH im Bericht vom 25. November 2003 dem Vorgutachter insofern an, als er eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung für vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar hielt und die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 50 % bezifferte. Im MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2004 schliesslich wurde festgehalten, für mittelschwere und leichte Tätigkeiten sei rein von Seiten des Bewegungsapparates her eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wohingegen aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die tägliche Arbeitszeit für eine leidensangepasste Tätigkeit könne mit etwa vier bis fünf Stunden (zu 100 %) angegeben werden.
3.2 Gestützt auf die eingeholten Gutachten ist die IV-Stelle von einer zumutbaren durchschnittlichen Arbeitszeit von 4,5 Stunden pro Tag oder 22,5 Stunden pro Woche ausgegangen und hat im Verhältnis zu einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden eine Restarbeitsfähigkeit von 54 % ermittelt. Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, 4,5 Stunden pro Tag entsprächen einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, habe doch beim letzten Arbeitgeber die normale Arbeitszeit 45, nicht 41,7 Stunden pro Woche betragen.
3.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass - wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung ausführt - für die Ermittlung der trotz Gesundheitsschädigung noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht die übliche Arbeitszeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern diejenige in den noch in Frage kommenden Tätigkeiten massgebend ist. Das kantonale Gericht hat somit das Vorgehen der IV-Stelle zu Recht als vertretbar bezeichnet. Ebenfalls zutreffend festgehalten wurde im vorinstanzlichen Entscheid indessen, dass die Frage, ob von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % oder von 54 % auszugehen sei - wie noch zu zeigen sein wird - letztlich keinen Einfluss auf das Ergebnis habe.
4.
4.1 Für den zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 16 ATSG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).
4.2 Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 von einem Valideneinkommen von Fr. 50'252.- und nach Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2000 (Tabelle TA 1, Männer im Anforderungsniveau 4, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung bis 2003) von einem Invalideneinkommen von Fr. 58'729.50, für ein Pensum von 54 % von Fr. 31'713.90, ausgegangen. Vom Invalideneinkommen hat die IV-Stelle, bestätigt durch das kantonale Gericht, einen Abzug von 10 % vorgenommen und durch Gegenüberstellung des verbleibenden Betrags von Fr. 28'542.55 mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'252.- einen Invaliditätsgrad von 43,2 % ermittelt.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet hiegegen im Wesentlichen ein, er habe bereits als Valider aus invaliditätsfremden Gründen ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt und dies nicht freiwillig in Kauf genommen, was beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen sei. Zudem sei der Abzug vom Invalideneinkommen unter Berücksichtigung aller Faktoren auf mindestens 20 % festzusetzen. Aus dem korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelrente ergebe.
4.4
4.4.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (BGE 129 V 223 Erw. 4.1. und 4.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).
Der Beschwerdeführer arbeitete ab 2. November 1998 als Hilfsarbeiter bei der Firma A.________ AG. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Stelle ohne gesundheitliche Probleme aufgegeben hätte, weshalb als Valideneinkommen der dort erzielte Lohn beizuziehen ist. Das monatliche Einkommen bei der Firma A.________ AG belief sich gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 10. Juni 1999 für die Jahre 1998 und 1999 auf Fr. 3'600.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 46'800.- entsprach. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer von 1,2 % (Lohnentwicklung 2002, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen des Bundesamtes für Statistik, S. 32; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2 und 4.2) für das Jahr 2000, seit welchem der Rentenanspruch unbestrittenermassen besteht, ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 47'362.-. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dieses Einkommen liege deutlich unter demjenigen, welches von männlichen Arbeitnehmern im gleichen Bereich durchschnittlich erzielt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass für diesen Vergleich der branchenübliche Lohn, nicht der gesamte Durchschnittslohn gemäss LSE beizuziehen ist. In der Branche "Abfallbeseitigung, sonstige Entsorgung", welcher die Tätigkeit im Recycling-Bereich zuzuordnen ist, belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2000 auf Fr. 3976.- (LSE 2000, TA1/Branche 90/Anforderungsniveau 4/Männer), was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 11, S. 86 Tabelle B9.2) Fr. 4154.90 pro Monat und Fr. 49'859.- pro Jahr ergibt. Da der Lohn des Beschwerdeführers somit nicht wesentlich tiefer lag als der branchenübliche Medianlohn, ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung auf den effektiv erzielten Lohn abgestellt haben, wobei für den Einkommensvergleich der Wert des Jahres 2000, somit Fr. 47'362.-, heranzuziehen ist.
4.4.2 Das Invalideneinkommen ist anhand der LSE zu ermitteln. Der Bruttolohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten beläuft sich für das Jahr 2000 auf Fr. 4437.- pro Monat und - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden - auf Fr. 55'640.- pro Jahr (LSE 2000 TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer). Bei einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 54 % ergibt sich somit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 30'046.- Da mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 54 % den leidensbedingten Einschränkungen bereits genügend Rechnung getragen wurde, kann im Rahmen des praxisgemäss zulässigen Abzugs vom statistischen Lohn (siehe im einzelnen BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 mit Hinweisen) lediglich noch der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Beschwerdeführer zufolge Teilzeitarbeit allenfalls eine Lohneinbusse hinnehmen muss, wohingegen beim 1959 geborenen und seit 1980 in der Schweiz lebenden Versicherten weder das Alter noch die Ausländereigenschaft einen weiteren Abzug zu rechtfertigen vermögen. Bei der unter diesen Umständen nicht zu beanstandenden Kürzung des Tabellenlohnes um 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'041.- und - in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'362.- - ein Invaliditätsgrad von 43 %, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. An diesem Ergebnis vermöchte auch eine dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte Restarbeitsfähigkeit von 50 % nichts zu ändern, würde doch diesfalls das Invalideneinkommen, wiederum unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 %, Fr. 25'038.- betragen, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 47 % ergäbe und somit ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % auf den Rentenleistungen ab Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003. Die IV-Stelle hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt anerkannt.
Obschon über die Pflicht zur Ausrichtung von Verzugszinsen nicht verfügt worden ist, kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss in Erw. 1 dargelegter Rechtsprechung auf diese spruchreife Frage ausgedehnt werden, da die Verzugszinspflicht mit dem Rentenanspruch derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und sich die Verwaltung dazu geäussert hat.
Der Beschwerdeführer hat sich am 10. Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und hat unbestrittenermassen seit 1. Februar 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente. Da er - wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung erwähnt - seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, ist die Verwaltung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSV ab In-Kraft-Treten des ATSG verzugszinspflichtig.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der durch die Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Januar 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. September 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % auf den Rentenleistungen seit 1. Januar 2003 hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: