BGer 4C.318/2005
 
BGer 4C.318/2005 vom 12.12.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.318/2005 /ast
Urteil vom 12. Dezember 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
gegen
B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Mengiardi.
Gegenstand
Kauf- bzw. Konsortialvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 15. März 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Die C.________ AG übernahm 1903 das seit dem Jahre 1900 in Betrieb befindliche Kraftwerk X.________. Für die Nutzung der zu seinem Betrieb notwendigen Wasserkraft des Hinterrheins bestanden Konzessionen der Gemeinden Zillis-Reischen und Rongellen aus dem Jahre 1897 und der Gemeinde Thusis aus dem Jahre 1903.
Die C.________ AG erhielt von den Gemeinden Zillis-Reischen und Rongellen mit Verträgen vom 28. Februar/27. April 1918 bzw. vom 16. Februar/28. März 1918 das Recht der Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins auf deren Gemeindegebiet für die Errichtung und den Betrieb eines neuen in Planung begriffenen Werks. Diese Rechte wurden für die Dauer von 80 Jahren ab Inbetriebnahme eines neuen Werks, höchstens aber für 85 Jahre ab Genehmigung der Vereinbarung durch den Kleinen Rat (die Regierung) des Kantons Graubünden verliehen. Überdies einigten sich die Parteien dahin, dass die bestehenden Konzessionen verlängert werden und nunmehr 80 Jahre nach Genehmigung des neuen Vertrages auslaufen sollten. Beide Verträge wurden von der Regierung am 8. April 1919 genehmigt.
Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1920 veräusserten die C.________ AG unter anderem die Wasserrechtskonzessionen der Gemeinde Zillis-Reischen und Ronggelen an die D.________-Werke (am 30. Oktober 2000 mit Aktiven und Passiven von der B.________ AG [Klägerin] übernommen). Im gleichen Zeitpunkt ging auch das Elektrizitätswerk X.________ auf die D.________-Werke über.
In Aufhebung der Konzessionsvereinbarung aus dem Jahre 1903 verlieh die Gemeinde Thusis den D.________-Werken mit Vertrag vom 25. Oktober 1920 das Recht zur Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins auf ihrem Gemeindegebiet für den Betrieb der bestehenden Wasserkraftanlage X.________ sowie für die Errichtung und den Betrieb eines neuen in Planung begriffenen Werks. Für den Fall dass es nicht erstellt würde, erstreckte sich die Konzession über einen Zeitraum von 80 Jahren ab dem Datum der Genehmigung des Vertrages durch die Regierung, sonst wären es 80 Jahre ab Inbetriebnahme des neuen Werkes gewesen, höchstens aber 85 Jahre seit der behördlichen Zustimmung. Diese erging am 7. Mai 1921.
A.b Am 25. August 1942 bildeten verschiedene Beteiligte, zu denen auch die D.________-Werke zählten, ein Konsortium mit dem Ziel der Gründung der A.________ AG (Beklagte), deren Zweck die (erweiterte) Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Hinterrheins und seiner Zuflüsse sein sollte.
Im Rahmen der geplanten erweiterten Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins und seiner Zuflüsse erteilten die betreffenden Anliegergemeinden, unter ihnen die Gemeinden Zillis-Reischen, Ronggelen und Thusis, den D.________-Werken zuhanden der in Gründung befindlichen A.________ AG eine Wasserrechtskonzession für die Gefällstufe Andeer - Sils im Domleschg (Vertrag vom 13. März 1954, von der Regierung genehmigt am 5. November 1955). Dabei kamen die Parteien überein, dass mit der Genehmigung des aktuellen Vertrages die zugunsten der D.________-Werke bereits erfolgten Wasserrechtsverleihungen dahinfallen würden, ausgenommen jene, die durch die Gemeinden Zillis-Reischen, Ronggelen und Thusis erteilt worden waren (Art. 24 Abs. 1). Sie sollten erst auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der genannten Gefällstufe (Andeer - Sils) untergehen (Art. 19 Abs. 1). Überdies wurde der A.________ AG die Verpflichtung auferlegt, sich mit den D.________-Werken wegen des Wasserentzugs und dessen Auswirkungen auf den Betrieb des Kraftwerks X.________ zu verständigen (Art. 24 Abs. 2).
A.c Nach der Gründung der A.________ AG im Dezember 1956 schlossen die A.________ AG und die D.________-Werke zwei heute im Vordergrund stehende Vereinbarungen, die darauf ausgerichtet waren, die im Konzessionsvertrag vom 13. März 1954 getroffenen Abmachungen umzusetzen.
In einer ersten Vereinbarung vom 4. Februar 1957 verpflichteten sich die D.________-Werke, in näher umschriebenem Umfang die von ihnen erlangten Konzessionen für die Nutzung der Gewässer im Einzugsgebiet des Hinterrheins oberhalb der Albulamündung auf die A.________ AG zu übertragen (Einleitung). Im Gegenzug erhielten die D.________-Werke von der A.________ AG die Zusicherung, dass sie ihnen während der Dauer der Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk X.________ als Ausgleich für den durch die Gefällstufe Andeer - Sils im Domleschg eingetretenen Wasserverlust jährlich Gratisenergie in bestimmtem Umfang liefern werde (Art. 1). In Art. 2 schliesslich, der gemäss Überschrift vom Inkrafttreten und der Dauer des Vertrages handelt, wurde in Abs. 3 festgehalten:
"Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) X.________ der D.________-Werke am 6. Mai des Jahres 2006."
In einer zweiten Vereinbarung, dem Zusatzvertrag vom 7. April 1959, kamen die gleichen Parteien wegen geänderter Verhältnisse unter anderem überein, dass die D.________-Werke auf den Bezug von Gratisenergie ganz oder teilweise verzichten und statt dessen eine gleichwertige Barabgeltung verlangen könnten. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass Art. 2 der Übereinkunft vom 4. Februar 1957 unverändert in Kraft bleiben sollte.
A.d Gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der ersten Maschinengruppe der A.________ AG am 3. Oktober 1960 begannen auch die vertraglichen Energielieferungen an die D.________-Werke. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 verzichteten die D.________-Werke dann auf die weitere Leistung von Realersatz und entschieden sich nunmehr stattdessen für die alternativ vereinbarte Barabgeltung. In der Folge entrichtete die A.________ AG regelmässig die ihr unter diesem Titel monatlich in Rechnung gestellten Beträge für die Zeit bis zum 6. Mai 2001. Für die Zeit ab dem 7. Mai 2001 verweigerte sie - wie bereis in den 60er-Jahren angekündigt - jede weitere Ausgleichsleistung.
B.
In der Folge beantragte die B.________ AG (Rechtsnachfolgerin der D.________-Werke, Klägerin) dem Bezirksgericht Hinterrhein mit Prozesseingabe vom 2. Dezember 2002, die A.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 1'733'223.35 nebst Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage am 9. Juni 2004 ab. Es kam zum Schluss, dass die Pflicht der A.________ AG zur Schadloshaltung der B.________ AG nach dem übereinstimmenden subjektiven Willen der Parteien der massgebenden Verträge aus den Jahren 1957 und 1959 mit dem Ablauf der Konzession für das Kraftwerk X.________ enden sollte und demnach am 6. Mai 2001 erloschen sei.
Auf Berufung der B.________ AG hob das Kantonsgericht von Graubünden dieses Urteil am 15. März 2005 auf und verpflichtete die A.________ AG, der B.________ AG Fr. 1'733'223.35 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf
- Fr. 45'926.10 seit 19.06.2001
- Fr. 17'620.60 seit 01.08.2001
- Fr. 65'910.40 seit 01.09.2001
- Fr. 87'440.05 seit 01.10.2001
- Fr. 147'175.30 seit 15.01.2002
- Fr. 247'219.60 seit 15.01.2002
- Fr. 241'220.90 seit 15.01.2002
- Fr. 171'406.80 seit 26.03.2002
- Fr. 120'118.20 seit 26.03.2002
- Fr. 142'933.70 seit 07.04.2002
- Fr. 218'332.25 seit 11.05.2002
- Fr. 56'948.40 seit 23.06.2002
- Fr. 17'620.60 seit 06.08.2002
- Fr. 65'910.40 seit 16.10.2002
- Fr. 87'440.05 seit 16.10.2002.
Es hielt im Gegensatz zum Bezirksgericht dafür, dass sich die Parteien in Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 4. Februar 1957 auf den 6. Mai 2006 als jenen Zeitpunkt verständigt hätten, an dem das von ihnen eingegangene Dauerschuldverhältnis auslaufen sollte.
C.
Die Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
Eine in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist zunächst, in welchem Zeitpunkt die Vereinbarung vom 4. Februar 1957 und die darin enthaltene Verpflichtung der Beklagten ausläuft, der Klägerin wegen Entzugs von Wasserkraft für den durch sie geführten Betrieb des Kraftwerks X.________ Ausgleichszahlungen zu leisten.
Der Inhalt eines Vertrages ist durch Vertragsauslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 130 III 66 E. 3.2, 417 E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5, 702 E.2.4; 127 III 248 E. 3a, je mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, dass sich die Parteien in Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 4. Februar 1957 auf den 6. Mai 2006 als jenen Zeitpunkt verständigt hätten, an dem das von ihnen eingegangene Dauerschuldverhältnis auslaufen würde. Damit hat es hinsichtlich des Vertragsinhalts einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen festgestellt, an den das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, wie vorstehend dargelegt, grundsätzlich gebunden ist (vgl. dazu Erwägung 2 des Urteils zu der in gleicher Sache erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde [4P.248/2005]).
Die Beklagte führt in ihrer Berufungsschrift einleitend aus, für die Auslegung gelte das Vertrauensprinzip, und es sei der mutmassliche Parteiwille in objektivierter Auslegung zu ermitteln. Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz hinsichtlich der strittigen Frage verbindlich einen tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt hat und sich demnach die Frage gar nicht stellt, wie der streitbetroffene Vertrag nach Vertrauensprinzip auszulegen wäre. Auf ihre nachfolgenden umfassenden Ausführungen, wie Art. 2 Abs. 3 des Vertrages zwischen der A.________ AG und den D.________-Werken vom 4. Februar 1957 von den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verstanden werden durfte und musste, ist demnach nicht einzugehen. Das Gleiche gilt selbstredend für die von der Beklagten erhobenen Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG, die auf diese Vorbringen zu beziehen sind, zumal die Beklagte nicht erkennt, dass die Vorinstanz einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt hat, und sich entsprechend nicht gegen diese Feststellung wendet. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten.
2.
Die Beklagte macht sodann geltend, ein Verzugszins sei - in Abweichung vom angefochtenen Urteil - nur auf Fr. 45'926.10 ab dem 20. Juli 2001 und für die übrigen Teilforderungen gemäss Rechtsbegehren der Klägerin erst ab Klageeinleitung geschuldet. Eine Mahnung sei einzig am 20. Juli 2001 für den Teilbetrag von Fr. 45'926.10 erfolgt. Einzig mit diesem Betrag sei die Beklagte vor Klageeinleitung in Verzug geraten.
Auch auf diese Vorbringen kann nicht eingetreten werden, da sie in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, ohne dass dazu eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG angerufen wird (vgl. BGE 130 III 102 E.2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt zu der Forderungshöhe und den Zinsen fest, die Parteien seien sich für den Fall, dass der Sachrichter den von der Beklagten bestrittenen Anspruch dem Grundsatz nach anerkennen sollte, wenigstens über die finanziellen Auswirkungen eines solchen Entscheides einig. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf weitere Ausgleichszahlungen nach dem 6. Mai 2001 grundsätzlich bejahte, verpflichtete sie die Beklagte demzufolge, der Klägerin, wie verlangt, den Betrag von Fr. 1'733'223.35 zuzüglich Zins zu 5 % auf den im Rechtsbegehren angeführten Teilbeträgen, und zwar ab den dort jeweils genannten Zeitpunkten, zu bezahlen. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz der Klägerin die anbegehrten Beträge und Zinsen somit zugesprochen, weil sie der Höhe nach unbestritten blieben. Die Gutheissung der Klage ergab sich insoweit aus der Verhandlungsmaxime (vgl. dazu BGE 113 Ia 433 E. 4b mit Hinweisen). Demnach musste die Vorinstanz die Berechtigung der Verzugszinsforderung aus bundesrechtlicher Sicht nicht prüfen. -Dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Verhandlungsmaxime verletzt hätte, macht die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht geltend, da es sich bei der Verhandlungsmaxime um einen kantonalrechtlichen Grundsatz handelt, dessen Verletzung mit Berufung nicht gerügt werden kann (Art. 43 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 1b S. 251; 127 IV 215 E. 2d S. 218; 106 II 201 E. 3b).
3.
Zusammenfassend kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Klägerin überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 16'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: