BGer 6S.405/2005
 
BGer 6S.405/2005 vom 22.11.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.405/2005 /bri
Urteil vom 22. November 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafzumessung (einfache Verkehrsregelverletzung),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Juli 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Appellationsverfahren mit Urteil vom 15. Juli 2005 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtgewähren des Rechtsvortritts), mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs und Nichttragens der Sicherheitsgurten zu zwei Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen vom 14. Juli und 11. Dezember 2003.
X.________ wendet sich mit "Appellation" gegen das obergerichtliche Urteil ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gegen diesen ist vor Bundesgericht nur die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und allenfalls die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es seien seine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG verletzt worden, ist die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Führerausweisentzug wendet und geltend macht, er sei aus beruflichen Gründen auf den Ausweis angewiesen (Ziff. 2), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid den Ausweisentzug nicht zu beurteilen, weshalb dieser nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Verurteilung zu zwei Monaten Gefängnis.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die nunmehr seit drei Jahren eingeleitete Massnahme des Führerausweisentzugs sei eine genügend harte Strafe für seine Vergehen. Die zusätzlich ausgesprochenen zwei Monate Gefängnis seien der Schwere seines Vergehens nicht angepasst (Ziff. 1).
Es trifft zu, dass eine administrative Massnahme wie der Führerausweisentzug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zusätzliche einschneidende Sanktion gilt, die grundsätzlich bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen ist (Urteil 6P.161/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6, mit Hinweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72).
Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Strafzumessung zur Hauptsache auf die Begründung der ersten kantonalen Instanz verwiesen (angefochtener Entscheid S. 12). Diese hat nicht übersehen, dass dem Beschwerdeführer, gegen den von 2001 bis 2003 bereits vier Administrativmassnahmen ausgesprochen werden mussten, am 13. Juli 2003 der Ausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist (Urteil der Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises Biel-Nidau vom 12. Januar 2005 S. 15, KA act. 89). Trotzdem fuhr er bereits am 26. Juli 2003 erneut mit dem Auto herum (angefochtener Entscheid S. 4 vor lit. B). Daraus ist zu ersehen, dass sich der Beschwerdeführer durch Administrativmassnahmen allein nicht beeindrucken lässt, weshalb sie für ihn keine derart einschneidende Sanktionen darstellen, die bei der Strafzumessung in einem merklichen Ausmass berücksichtigt werden müssten. Davon, dass der Entzug des Ausweises "eine genügend harte Strafe für seine Vergehen" darstellte, kann angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht die Rede sein. Sein Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: