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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.150/2005 /bnm
Urteil vom 11. Oktober 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Müller-Wirth,
gegen
Y.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova,
Gegenstand
Unterhaltsbeitrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 7. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Scheidungsurteil vom 3. September 1997 des Bezirkgerichts Brugg wurde Y.________ verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter X.________, geboren am 9. September 1985, monatlich vorschüssig Fr. 800.-- bis zur Vollendung des 12. Altersjahres sowie Fr. 900.-- (indexiert per Januar 2003: Fr. 947.--) bis zur Mündigkeit, je zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Ab September 2003, dem Erreichen des Mündigkeitsalters, reduzierte Y.________ die Unterhaltszahlungen an seine Tochter. Am 9. Januar 2004 erhob X.________ beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen ihren Vater und verlangte, dass er zu verpflichten sei, ihr rückwirkend ab 9. September 2003 (Erreichen des Mündigkeitsalters) bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung einen indexierten Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 947.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, unter Anrechnung der geleisteten Beiträge. Das Bezirksgericht Aarau hiess die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2005 gut und verpflichtete Y.________, seiner Tochter rückwirkend ab 9. September 2003 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung vorschüssig einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 960.-- pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, unter Anrechnung der geleisteten Beiträge.
B.
Mit Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts verlangte Y.________, dass der erstinstanzlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag auf Fr. 500.-- reduziert werde, währenddem X.________ mit Anschlussappellation die Erhöhung auf Fr. 1'457.-- verlangte. Das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, hiess die Appellation von Y.________ mit Urteil vom 7. April 2005 teilweise gut und verpflichtete ihn (Dispositiv-Ziffer 1), seiner Tochter
- rückwirkend ab 9. September 2003 bis zum Ende des Jahres 2003 Fr. 650.--,
- ab Januar 2004 bis zur Beendigung der Kantonsschule Fr. 600.--,
- und ab Aufnahme bis zur Beendigung der Erstausbildung Fr. 500.--
monatlich vorschüssig als Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, unter Anrechnung der geleisteten Beiträge.
C.
X.________ hat mit Eingabe vom 9. Juni 2005 Berufung erhoben und beantragt dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und Y.________ zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 9. September 2003 bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung (gemeint: bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung) einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 947.-- pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht hat anlässlich der Akteneinsendung auf Gegenbemerkungen verzichtet. Y.________ als Berufungsbeklagter beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
Strittig sind im Wesentlichen die wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen der Parteien, insbesondere einzelne Punkte des familienrechtlichen Notbedarfs, die gegenübergestellten erzielbaren Einkünfte der Klägerin sowie die Frage, inwieweit es dem Beklagten zumutbar sei, den ungedeckten Lebensbedarf der Klägerin zu tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Verfahren ist der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin streitig. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (BGE 116 II 493 E. 2b), deren Streitwert die Berufungssumme gemäss Art. 46 OG von Fr. 8'000.-- übersteigt. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Berufungsverfahren sind sodann neue tatsächliche Vorbringen sowie neue Einreden ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Liegen solche Ausnahmen vor, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechend Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252). Offensichtliches Versehen liegt zudem nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162).
Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 4, Ziff. 1a), "in gewissen Punkten" der vom Obergericht vorgenommenen Existenzminimumsberechnung bestehe ein offensichtliches Versehen, und es sei die Ergänzung des Sachverhaltes notwendig. Sie unterlässt indessen darzulegen, inwiefern die erwähnten Voraussetzungen erfüllt wären, um den Sachverhalt zu berichtigen oder ergänzen. Die Klägerin übergeht, dass ihre Vorbringen im Wesentlichen auf die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht hinauslaufen.
3.
Vor dem Obergericht war unstrittig, dass die angemessene Ausbildung der Klägerin noch aussteht. Hingegen war im Wesentlichen strittig, in welchem Mass es nach den wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen der Parteien zumutbar sei, den Beklagten zum Unterhalt zu verpflichten. Die kantonalen Instanzen haben für jede der drei beteiligten Personen den Notbedarf anhand der kantonalen betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt, um gewisse Beträge (z.B. die laufende Steuerlast) erweitert und um einen gewissen Prozentsatz erhöht. Diesen familienrechtlichen Notbedarf haben sie den erzielbaren und erzielten Einkünften gegenübergestellt. Die Differenz hat für die Klägerin einen ungedeckten Unterhaltsbedarf ausgewiesen, für die beiden Elternteile hingegen einen Überschuss ergeben und damit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegt. Den ungedeckten Lebensbedarf der Klägerin hat das Obergericht den beiden Elternteilen anteilsmässig auferlegt (vgl. zu dieser bundesrechtlich nicht vorgeschriebenen, aber zulässigen Vorgehensweise, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse - wie hier - weder ausgesprochen bescheiden, noch aussergewöhnlich gut sind: Urteil 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.1, FamPra.ch 2004 S. 427 f.).
Die Vorinstanz ist im Einzelnen zur Auffassung gelangt, dass sich auf Seiten der Klägerin ein erweiterter Notbedarf von insgesamt Fr. 1'528.-- (von September 2003 bis zum Ende der Kantonsschule) bzw. Fr. 1'668.-- (nach Aufnahme des Studiums) ergebe, welcher zum Teil durch Kinderzulagen und einen erzielbaren Eigenverdienst der Klägerin von monatlich Fr. 300.-- bzw. Fr. 700.-- nach Aufnahme des Studiums gedeckt werde. Weiter hat das Obergericht die Überschüsse der Mutter der Klägerin (Fr. 3'266.20) sowie des Beklagten (Fr. 3'888.30 bzw. ab dem Jahre 2004 Fr. 3'086.25) ermittelt und festgelegt, dass der Beklagte 60% bzw. ab dem Jahre 2004 55% und die Mutter der Klägerin 40% bzw. ab dem Jahre 2004 45% des ungedeckten Unterhalts der Klägerin zu tragen haben.
4.
Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Notbedarfsberechnung und den ihr vom Obergericht angerechneten Eigenverdienst, ferner gegen die Notbedarfsberechnungen ihrer Mutter sowie des Beklagten und schliesslich dagegen, wie das Obergericht den ungedeckten Lebensbedarf der Klägerin den Elternteilen zulasten ihrer Überschüsse auferlegt hat. Sie wirft der Vorinstanz vor, bei der Beurteilung ihres Bedarfes und der gesamten wirtschaftlichen Umstände zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Art. 277 Abs. 2 und Art. 285 ff. ZGB sowie das Ermessen (Art. 4 ZGB) verletzt zu haben.
4.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst. Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt (BGE 111 II 410 ff.; vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 277; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 88 zu Art. 277). Die Zumutbarkeit ist wie die Bemessung des Unterhaltsentscheides als Ganzes nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), d.h. allen im Einzelfall erheblichen Umständen zu beurteilen (BGE 107 II 406 E. 2c S. 410; Hegnauer, a.a.O., N. 89 zu Art. 277, N. 16 zu Art. 285).
4.2 Die Klägerin wirft dem Obergericht - was ihren eigenen Bedarf anbelangt - die Verletzung des Ermessens vor, weil es in der Existenzminimumsberechnung einen Grundnotbedarf von 500.-- angenommen hat.
4.2.1 Das Obergericht hat die Anwendung des Grundbetrages von Fr. 500.-- betreffend die Klägerin (mit Hinweis auf Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 660) damit begründet, dass dieser Betrag dem existenznotwendigen Lebensbedarf auch von mündigen Kindern entspreche. Dem hält die Klägerin entgegen, die Vorinstanz stütze sich insoweit zu Unrecht auf die kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben des Obergerichts) vom 3. Januar 2001, welche (in Ziff. I.4) für den Unterhalt für Kinder über 12 Jahre einen Zuschlag von Fr. 500.-- vorsehe. Dieser Kinderzuschlag könne die Grundbedürfnisse für sie als Erwachsene nicht abdecken. Deshalb sei vom Grundbetrag von Fr. 1'000.-- auszugehen, welcher bereits die Erstinstanz nach den kantonalen Richtlinien für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft (Ziff. I.2) eingesetzt habe.
4.2.2 Die Rüge ist begründet. Es kann nicht übergangen werden, dass sich der in den kantonalen SchKG-Richtlinien vorgesehene Kinderzuschlag von Fr. 500.-- für Kinder über 12 Jahre in erster Linie auf unmündige Kinder bezieht, und in zweiter Linie auf mündige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung (Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 24 zu Art. 93). Hingegen hat dieser Kinderzuschlag nicht den Unterhalt eines Kindes während des Studiums im Auge, denn hierfür soll der nicht leistungsfähige Schuldner zulasten seiner Gläubiger gar nicht aufkommen (BGE 98 III 34 E. 2 S. 36; Urteil 7B.2000/1999, E. 2a, FamPra.ch 2000 S. 550; Urteil 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 5.1; Vonder Mühll, a.a.O.; Mathey, La saisie de salaire et de revenue, Diss. Lausanne 1989, S. 64 Ziff. 118; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 85 zu Art. 93). In BGE 111 II 413 (E. 5b S. 419) hat das Bundesgericht denn auch nicht beanstandet, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Klägerin (eine 24-jährige Studentin) in Anwendung der damals massgebenden SchKG-Richtlinien (BlSchK 1982 S. 237) den reduzierten Grundbetrag eingesetzt hatte, der für im Hause Angehöriger lebende alleinstehende Personen gilt, und nicht den Kinderzuschlag für minderjährige Kinder. Im Weiteren kann der Richter bei der Ermittlung des familienrechtlichen Notbedarfs die Richtlinien zu Art. 93 SchKG wohl als Ausgangspunkt nehmen; indessen ist er nicht daran gebunden, insbesondere wenn - wie die Vorinstanz für den konkreten Fall zu Recht festgehalten hat - gute finanzielle Verhältnisse vorliegen (vgl. BGE 114 II 9 E. 7b S. 13; Urteil 5C.119/1991 vom 3. März 1992, E. 3b und 4, SJ 1992 S. 383 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint sachgerecht, für den Grundbedarf der Klägerin im Hinblick auf das mehrere Jahre dauernde Studium den Betrag von Fr. 1'000.-- einzusetzen, wie er in den kantonalen Richtlinien (in Ziff. I.2) für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft vorgesehen ist. Damit wird bei der hier vorliegenden guten finanziellen Situation hinreichend berücksichtigt, dass aus erzieherischen Gründen (vgl. BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; 120 II 285 E. 3b/bb S. 291) der Unterhalt für Studierende in vernünftigen Grenzen zu halten ist.
4.3 Weiter wendet sich die Klägerin gegen verschiedene Positionen, um welche das Obergericht den Grundbedarf erweitert hat.
4.3.1 Das Obergericht hat in der Bedarfsberechnung der Klägerin bis zum Abschluss der Kantonsschule einen Wohnkostenanteil von Fr. 300.-- berücksichtigt. Dieser Betrag sei nach Abschluss der Kantonsschule nicht zu erhöhen, da es der Klägerin damit möglich sei, ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft am Ausbildungsort zu finden, zumal diesfalls der für die Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigte Betrag (Fr. 63.--) hinzuzurechnen sei. Die Klägerin legt nicht weiter dar, inwiefern die Berücksichtigung dieses Wohnkostenanteils für die Zeit bis zum Abschluss der Kantonsschule gesetzwidrig wäre. Sie hält lediglich fest, ein Betrag von Fr. 400.-- würde es ihr "theoretisch auch ermöglichen", nach Aufnahme des Studiums in Bern ein Zimmer zu mieten. In der Tat dürften Fr.300.-- bzw. Fr. 363.-- kaum für eine auswärtige Unterkunft - weder in einem Studentenwohnheim noch in einer Wohngemeinschaft - ausreichen. Allerdings spricht die Klägerin nur von der theoretischen Möglichkeit, für die Zeit des Studiums nach Bern zu ziehen. Damit ist kein Ermessensfehler dargetan, und die Rüge ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Anzufügen bleibt, dass - unter Vorbehalt ganz besonderer Verhältnisse - ein Kind sich das Angebot der Eltern (hier seiner Mutter), es im elterlichen Haus aufzunehmen, anrechnen lassen muss, wenn es in einer eigenen Wohnung leben will, soweit sich das Wohnen bei den Eltern mit den Bedürfnissen der Ausbildung vereinbaren lässt (BGE 111 II 413 E. 5b S. 419).
4.3.2 Weiter hat das Obergericht für die auswärtige Verpflegung für die Zeit vor und nach der Matura bzw. während des Studiums - unter Hinweis auf Ziff. II.4.b der kantonalen SchKG-Richtlinien - den Betrag von Fr. 8.--/Tag bzw. Fr. 160.--/Monat eingesetzt. Die Klägerin verlangt unter Berufung auf die Rechtsgleichheit die Erhöhung dieser Position auf Fr. 180.--, welche in der Grundbedarfsberechnung für den Beklagten und dessen Ehefrau eingesetzt worden sind. Sie setzt sich indessen mit der Begründung des Obergerichts, wonach sie als Schülerin bzw. Studentin von günstigen Konditionen der Mensa profitieren könne, nicht auseinander. Insoweit kommt die Klägerin in der Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genügend nach. Die ferner von der Erstinstanz eingesetzten Beträge von Fr.125.-- für Auslagen für Lehrmittel und von Fr. 63.-- für Kosten für öffentlichen Verkehr sind vor Obergericht unbestritten geblieben. Soweit die Klägerin diesbezüglich im vorliegenden Verfahren höhere Beträge von Fr. 150.-- bzw. Fr. 205.-- und im Übrigen erstmals einen AHV-Minimalbeitrag von Fr. 33.-- verlangt, handelt es sich um neue und daher unzulässige Begehren (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Die vom Obergericht mit 15% eingesetzte Sparquote wird schliesslich nicht kritisiert.
4.4 Die Klägerin wirft dem Obergericht im Wesentlichen weiter vor, es habe sein Ermessen verletzt, wenn es ihr im Wesentlichen einen Eigenverdienst in Umfang von Fr. 700.--/Monat angerechnet habe. Weder der angenommene Stundenlohn für eine Person ohne Berufsausbildung noch die während des Studiums zugemutete Belastung sei mit der Realität vereinbar. Zumutbar sei höchstens ein von der Firma W.________ in Aarau oder Bern bezahltes Einkommen von Fr. 17.40/Stunde während eines Monats (Fr. 2'784.--; 40 Stunden/Woche) pro Jahr, was ein anrechenbares Einkommen von Fr.232.--/Monat ergebe.
4.4.1 Die Eigenverantwortung des Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), was für ein mündiges Kind erst recht gilt (Hegnauer, a.a.O., N. 92 zu Art. 277). Diese Eigenverantwortung besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mündige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c S. 209). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (vgl. BGE 119 II 314 E. 4a S. 316; Hegnauer, a.a.O., N. 34 zu Art. 276; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 06.84).
4.4.2 Das Obergericht hat angenommen, der Klägerin sei unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit (Verdienst Fr.300.--/Monat aus der Tätigkeit im Speisesaal der Klinik U.________) nach Beginn des Studiums zumutbar, bei einem Lohn von Fr. 20.--/Stunde insgesamt Fr. 700.--/Monat zu verdienen. Dies ergibt pro Jahr einen Verdienst von Fr. 8'400.-- bzw. eine zeitliche Belastung von 420 Stunden bzw. (bei 40 Stunden/Woche) von 10,5 Wochen pro Jahr.
Diese Auffassung des Obergerichts ist unter Ermessengesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zum einen bietet der Umstand, dass die Vorinstanz der Klägerin zugemutet hat, einen Stundenlohn von Fr.20.-- (und nicht Fr. 17.40.--) zu erzielen, keinen hinreichenden Anlass, um in die Ermessensausübung des kantonalen Gerichts einzugreifen, zumal die Klägerin selber nicht bestreitet, dass dieser Stundenlohn bei einer Ausweitung ihrer bisherigen Tätigkeit in der Klinik U.________ erzielbar sei. Zum anderen erscheint nicht unhaltbar, der Klägerin während ihres Studiums, das sie an der Universität Bern, Studienrichtung Phil. I, absolvieren will, eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten. Die überwiegende Mehrheit der Studierenden (fast 80%) ist in irgendeiner Form erwerbstätig, und drei Viertel der erwerbstätigen Studierenden haben im Jahresdurchschnitt höchstens eine 30%-Stelle inne (Markus Diem, Soziale Lage der Studierenden, Bern 1997, S. 36). In der Studienrichtung, für welche sich die Klägerin interessiert, ist der Anteil der Erwerbstätigen sogar am grössten (Diem, a.a.O., S. 42). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht der Klägerin während des Studiums eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von ca. 20% als zumutbar erachtet hat. Damit bleibt ausreichend Zeit für Studium und Erholung. Daher kann nicht von gesetzwidriger Ermessensausübung gesprochen werden, wenn das Obergericht der Klägerin ein erzielbares Einkommen von Fr.700.-/Monat aufgerechnet hat.
4.5 Zusammenfasssend ergibt sich somit auf Seiten der Klägerin der folgende zu deckende Bedarf:
ab September 2003 bis zum Ende der Kantonsschule
(mutmasslich im Sommer 2005)
Grundbetrag
Fr. 1'000.--
Mietanteil
Fr. 300.--
Krankenkasse
Fr. 180.--
Auswärtige Verpflegung
Fr. 160.--
Auslagen für Lehrmittel etc.
Fr. 125.--
Öffentlicher Verkehr
Fr. 63.--
Sparquote (ca. 15% des Notbedarfs von Fr. 1'828.--)
Fr. 274.--
Zwischentotal (gerundet)
Fr. 2'100.--
- Kinderzulagen (Erhöhung ab September 2004: Fr. 170.--)
Fr. 150.--
- Erwerb
Fr. 300.--
Total
Fr. 1'650.--
ab Aufnahme des Studiums
Grundbetrag
Fr. 1'000.--
Mietanteil
Fr. 300.--
Krankenkasse
Fr. 180.--
Auswärtige Verpflegung
Fr. 160.--
Auslagen für Lehrmittel etc.
Fr. 125.--
Öffentlicher Verkehr
Fr. 63.--
Semestergebühr
Fr. 120.--
Sparquote (ca. 15% des Notbedarfs von Fr. 1'948.--)
Fr. 292.--
Zwischentotal (gerundet)
Fr. 2'240.--
- Kinderzulagen (bis September 2004: Fr. 150.--)
Fr. 170.--
- Erwerb
Fr. 700.--
Total
Fr. 1'370.--
4.6 Was Bedarf und Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin betrifft, so hat das Obergericht im Rahmen der Ermittlung des erweiterten Existenzminimums den Grundbetrag auf Fr. 900.-- festgesetzt. Die Klägerin macht geltend, das Obergericht habe ihrer Mutter zu Unrecht nicht den (gemäss Ziff. I.1 der kantonalen SchKG-Richtlinien) für alleinstehende Schuldner massgebenden Grundbetrag von Fr. 1'100.-- zugestanden. Dieser Einwand ist unbehelflich. Während der Beklagte vor Obergericht vorbrachte, die Mutter der Klägerin lebe im Konkubinat, und verlangte, es sei die Hälfte des für ein Konkubinatspaar massgebenden Grundbetrages (Fr. 1'550.--; Ziff. I.3 der kantonalen SchKG-Richtlinien) einzusetzen, hat das Obergericht das Konkubinat für nicht erwiesen gehalten und der Mutter der Klägerin den auf alleinstehende Schuldner zugeschnittenen Grundbetrag zugebilligt. Es hat indessen diesen Grundbetrag um Fr. 200.-- gekürzt, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Freund der Mutter nur zirka zwei Mal (pro Woche) dort frühstücke. Gestützt auf die Aussagen der Klägerin vor der Erstinstanz ("Der Freund meiner Mutter wohnt praktisch bei uns.") und den Umstand, dass die Mutter von ihrem Freund Fr. 450.-- als Mietzinszahlung erhalte, sei (anders als die Erstinstanz, welches auf ein Konkubinat geschlossen hatte) immerhin anzunehmen, dass dieser mehrheitlich bei ihr wohne. Die Klägerin verkennt, dass der Schluss, der Freund der Mutter wohne mehrheitlich bei dieser, auf Beweiswürdigung beruht, welche im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf einen Verstoss gegen das Willkürverbot nicht überprüft werden kann (Art. 9 BV; Art. 43 Abs. 1 OG). Die Rüge der Klägerin, Art. 8 ZGB sei verletzt worden, geht ins Leere: Diese Bestimmung kann nicht verletzt sein, wenn - wie hier - in Bezug auf die Anwesenheit des Freundes bei der Mutter kein offenes Beweisergebnis vorliegt (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Dass die Freundschaft seit Dezember 2004 nicht mehr bestehe, ist eine neue tatsächliche Behauptung, die nicht berücksichtigt werden kann. Die Klägerin legt unter diesen Umständen nicht dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), inwiefern das Obergericht Art. 4 ZGB verletzt habe, wenn es gestützt auf den Umstand, dass der Freund der Mutter mehrheitlich bei dieser wohne, nicht den vollen, sondern einen um Fr. 200.-- verringerten Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners zugestanden hat (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 10.52). Damit bleibt es beim vom Obergericht ermittelten erweiterten Existenzminimum von Fr. 3'033.80, so dass der Mutter der Klägerin bei einem unbestrittenen Einkommen von Fr. 6'300.-- ein Überschuss von Fr. 3'266.20 verbleibt.
4.7 Was Bedarf und Leistungsfähigkeit des Beklagten und seiner neuen Ehefrau anbelangt, hat das Obergericht ein (gemeinsames) erweitertes Existenzminimum im Betrag von Fr. 8'980.-- und ein gemeinsames Einkommen von 14'704.90 (Beklagter allein: Fr. 9'904.90) bzw. ab dem Jahre 2004 von Fr. 13'723.25 (Beklagter allein: Fr.8'923.25) ermittelt. Entsprechend der Verdienstanteile habe der Beklagte rund 67% und ab dem Jahre 2004 65% des erweiterten Existenzminimums zu tragen (Fr. 6'016.60 bzw. Fr. 5'837.--), so dass ein Überschuss von Fr. 3'888.30 bzw. Fr. 3'086.25 (ab 2004) verbleibe.
4.7.1 Die Klägerin hält dieser Berechnung entgegen, dass das Obergericht betreffend erweitertes Existenzminimum zu Unrecht Fr. 375.--/Monat für die Amortisation der Hypotheken eingerechnet habe. In der Tat sind Amortisationen, da sie der Vermögensbildung dienen, nicht zum Unterhalt zu rechnen (zuletzt: Urteil 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005, E. 5.4.2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.44). Vorliegend hat die Vorinstanz die Amortisation zwar eingerechnet, weil diese im Hypothekarvertrag vereinbart worden sei. Die Klägerin übergeht allerdings, dass das Obergericht aus diesem Grund lediglich eine reduzierte Sparquote von 15% (vom erweiterten Notbedarf) gewährt hat, und nicht - wie der Mutter der Klägerin - im Umfang von 20% (vgl. BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 100; Urteil 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.1, FamPra.ch 2004 S. 426; Breitschmid, a.a.O., N. 17 zu Art. 277). Inwiefern dieses Vorgehen unter Ermessensgesichtspunkten unhaltbar sein soll, legt die Klägerin nicht dar.
4.7.2 Weiter macht die Klägerin geltend, dass das Obergericht betreffend Leistungsfähigkeit des Beklagten gewisse Vermögensteile (wie das Ferienhaus in T.________, Autos, Guthaben der Dritten Säule) zu Unrecht ausser Acht gelassen habe. Die Klägerin setzt nicht auseinander, inwiefern das Obergericht das Ermessen gesetzwidrig ausgeübt habe, wenn es davon ausgegangen ist, dass der Beklagte gar keine Vermögenssubstanz einzusetzen habe, um einen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (dazu BGE 110 II 321 E. 1 S. 323 f.; Hegnauer, a.a.O., N. 54 zu Art. 285; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.78). Insoweit kann auf die Berufung mangels Substantiierung nicht eingetreten werden, und es bleibt beim Überschuss des Beklagten von Fr. 3'888.30 bzw. Fr. 3'086.25 (ab 2004).
4.8 Schliesslich hat das Obergericht in Anbetracht der Überschüsse der Mutter der Klägerin (Fr. 3'266.20) sowie des Beklagten (Fr. 3'888.30 bzw. ab dem Jahre 2004 Fr. 3'086.25) auf die Leistungsfähigkeit der Elternteile geschlossen. Es hat erwogen, dass die Klägerin mit ihrer Mutter wohne und auch bei einem mündigen Kind der Anteil an Pflege und Erziehung nicht ganz zu vernachlässigen sei, und gefolgert, dass der Beklagte 60% bzw. ab dem Jahre 2004 55% und die Mutter der Klägerin 40% bzw. ab dem Jahre 2004 45% des ungedeckten Unterhalts der Klägerin zu tragen hätten.
4.8.1 Die Klägerin wirft dem Obergericht im Wesentlichen vor, die Einkommens- und Vermögensunterschiede der beiden Elternteile und damit die unterschiedliche Leistungsfähigkeit übergangen zu haben. Da der Beklagte mehr als die Mutter der Klägerin verdiene und diese nebst ihrem Einkommen anders als der Beklagte über keinerlei Mittel (wie Vermögen, Lebensversicherung, Dritte Säule etc.) verfüge, sei gerechtfertigt, dass der Beklagte den überwiegenden Teil des ungedeckten Unterhaltsbedarfes der Klägerin trage.
4.8.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin ein hinreichendes Interesse (vgl. BGE 114 II 189 E. 2. S. 190) hat, um im Berufungsverfahren die Prüfung der Frage zu verlangen, in welchem Verhältnis die Eltern ihre Unterhaltsleistungen zu erbringen haben. Ohne diese vorfrageweise Prüfung der Leistungspflichten lässt sich der (einzig) gegenüber dem Vater eingeklagte Unterhaltsanspruch nicht festlegen.
4.8.3 Der Unterhaltsbeitrag hat grundsätzlich den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu entsprechen (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; 118 II 97 E. 4 S. 98; 120 II 285 E. 3a/cc S. 289). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Vorliegend ist unbestritten, dass die Gegenüberstellung des Bedarfs und Nettoeinkommens der Mutter der Klägerin einen Überschuss von Fr. 3'266.20 und die Gegenüberstellung des Bedarfs und Nettoeinkommens des Beklagten unter Berücksichtigung seiner Beistands- und Unterhaltspflichten gegenüber seiner neuen Ehefrau einen Überschuss von Fr. 3'888.30 bzw. ab dem Jahre 2004 Fr. 3'086.25 ergibt. Soweit die Klägerin einen blossen Einkommensvergleich vornehmen will, geht sie fehl, da auf die frei verfügbaren Mittel (Überschüsse) abzustellen ist (Urteil 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004, E. 4). Mit Blick auf die jeweiligen Überschüsse kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Elternteile in ausserordentlichem Masse voneinander abweiche. Weitere Hinweise in tatsächlicher Hinsicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der Klägerin finden sich im angefochtenen Entscheid nicht. Die Klägerin selber gibt nicht näher an, dass ihre Sachbehauptungen (betreffend Vermögen, Lebensversicherung, Dritte Säule etc.) zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mutter bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden seien (vgl. E. 2), so dass kein Anlass besteht, die Sache nach Art. 64 OG zu einer Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorbringen zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnissen der Mutter der Klägerin gelten daher als neu und sind unzulässig. Wenn das Obergericht angenommen hat, dass ein gewisser, von der Mutter der Klägerin geleisteter Anteil an Pflege und Erziehung zu berücksichtigen sei, und geschlossen hat, dass der Beklagte 60% bzw. ab dem Jahre 2004 55% und die Mutter der Klägerin 40% bzw. ab dem Jahre 2004 45% des ungedeckten Unterhalts der Klägerin zu tragen hätten, besteht kein hinreichender Grund, um in die Ermessensausübung des kantonalen Gerichts einzugreifen. Demnach erscheint das Mass, nach welchem das Obergericht den ungedeckten Lebensbedarf der Klägerin den Elternteilen auferlegt hat, nicht als bundesrechtswidrig.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beklagte von September 2003 bis Ende 2003 der Klägerin 60% ihres ungedeckten Lebensbedarfs (Fr. 1'650.--), also Fr. 990.-- zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen hätte, währenddem im Berufungsverfahren Fr. 947.-- verlangt wird. Ab Januar 2004 bis zur Beendigung der Kantonsschule hat der Beklagte 55% ihres ungedeckten Lebensbedarfs (Fr. 1'650.--), also Fr. 900.-- (gerundet) zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Für die Zeit nach Beendigung der Kantonsschule bis zur Beendigung der Erstausbildung hat der Beklagte 55% des ungedeckten Lebensbedarfs von Fr. 1'370.--, also Fr. 750.- (gerundet) zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu leisten. Diese Erhöhung (für die Zeit bis zur Matura um Fr. 297.-- bzw. Fr. 300.-- und für die Zeit danach um Fr. 250.--) ist dem Beklagten nach Massgabe seines Überschusses ohne weiteres zumutbar. Die vom Obergericht festgelegten Unterhaltsbeiträge sind daher entsprechend zu erhöhen. Der Antrag der Klägerin auf Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist an sich überflüssig, da die von der Erstinstanz vorgesehene Indexklausel unangefochten geblieben und vom Obergericht auch nicht aufgehoben worden ist. Unbestritten ist schliesslich, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind.
5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Klägerin obsiegt insgesamt zu rund zwei Dritteln (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens wird das Obergericht zu entscheiden haben (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG).
Die Klägerin verlangt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3f S. 208 ff.). Die Klägerin legt vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse ihrer unterstützungspflichtigen Eltern die eigene Bedürftigkeit nicht dar, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden muss (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 7. April 2005 werden aufgehoben und wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
- -:-
- rückwirkend ab 9. September 2003 bis zum Ende des Jahres 2003 Fr. 947.--,
- ab Januar 2004 bis zu Beendigung der Kantonsschule Fr. 900.--,
- und ab Aufnahme bis zur Beendigung der Erstausbildung Fr. 750.--
-:-
je zuzüglich bezogener Kinderzulage monatlich vorschüssig, indexiert (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Mai 2004, Dispositiv- Ziffer 2), unter Anrechnung der geleisteten Beiträge, zu bezahlen.
1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel der Klägerin auferlegt.
4.
Der Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: