BGer 2A.588/2005
 
BGer 2A.588/2005 vom 05.10.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.588/2005 /vje
Urteil vom 5. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________, z.Zt. Kantonale Strafanstalt Lenzburg, Postfach 75, 5600 Lenzburg,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. August 2005.
Nach Einsicht:
- in das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. August 2005, mit welchem die Beschwerde gegen die Ausweisung von X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro (Kosovo), geb. 1980, abgewiesen wird,
- in die dagegen namens des Betroffenen am 30. September 2005 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
wird in Erwägung gezogen:
- dass gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen gestützt auf Art. 10 ANAG (SR 142.20) letztinstanzlich die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG ans Bundesgericht offen steht,
- dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2005 wegen bandenmässigem Diebstahl, bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, mehrfacher Geiselnahme und mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, womit der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt ist,
- dass der Beschwerdeführer 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste, wo ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung bzw. im Juli 1996 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, und er somit seit längerer Zeit in der Schweiz lebt, jedoch kein Ausländer der "zweiten Generation" ist,
- dass der Beschwerdeführer zwar seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) in der Schweiz hat, er jedoch volljährig und ledig ist und keine Kinder hat, womit relevante familiäre Beziehungen fehlen bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt,
- dass der Beschwerdeführer beruflich als nicht integriert erscheint und auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachzukommen vermochte, weswegen ihm bereits 2001 die Ausweisung angedroht wurde,
- dass dem Beschwerdeführer die gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes, in dem er sich letztmals im Jahr 2000 aufhielt, bekannt sind und er dessen Sprache beherrscht,
- dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Hinblick auf die von ihm begangenen schweren strafrechtlichen Verfehlungen (u.a. Gewaltdelikte), derentwegen er zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt,
- dass die fremdenpolizeiliche Ausweisung auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umstände als verhältnismässig bzw. als bundesrechts- und konventionskonform erscheint,
- dass zur Begründung im Übrigen auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung der Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: