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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A.8/2005 /bie
Urteil vom 15. September 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 17. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________, Jahrgang 1960, (fortan: Beschwerdeführer) stammt aus Kinshasa (Demokratische Republik Kongo). Im Dezember 1986 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Sein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist bis Mitte Januar 1990, damit er in der Schweiz einen Autofahrlehrgang abschliessen könne, wurde abgewiesen. Es blieb bei der Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 1989.
Am 3. Oktober 1989 meldeten der Beschwerdeführer und E.________, Schweizerin mit Jahrgang 1966, beim Zivilstandsamt von T.________ (Kanton Luzern) ihr Eheversprechen an. Sie heirateten einen Monat später und wurden am 2. September 1994 Eltern eines Sohnes namens K.________. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 1994 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Er und seine Ehefrau unterzeichneten am 3. Oktober 1995 die Erklärung, dass sie beide in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebten und zur Kenntnis nähmen, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Am 31. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb mit dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde V.________.
Am 7. Oktober 1996 klagte der Beschwerdeführer auf Ehescheidung und focht seine Vaterschaft an. Das Amtsgericht Luzern-Land hob das Kindesverhältnis zwischen ihm und K.________ auf. Es stützte sich dabei auf die übereinstimmenden Erklärungen der Ehegatten, wonach der Beschwerdeführer nicht der Vater des ehelichen Kindes sei, und auf die Erklärung von H.________, der K.________ als seinen Sohn anerkannte (Urteil vom 6. März 1997). Das Amtsgericht Luzern-Land schied die Ehegatten gestützt auf deren Vereinbarung, in der sie möglichst schnell und ohne weitere gegenseitige Verpflichtungen zu scheiden wünschten (Urteil vom 5. Mai 1997).
Am 28. Mai 1997 ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde, seiner künftigen Ehefrau Y.________, Jahrgang 1973, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit Wohnsitz in Deutschland, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Gesuch eingeschlossen waren deren Kinder L.________, Jahrgang 1993, und M.________, Jahrgang 1995, die der Beschwerdeführer am 25. November 1997 als seine Töchter anerkannte. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit Y.________ ging sodann der gemeinsame Sohn N.________ hervor, Jahrgang 1997. Der Beschwerdeführer und Y.________ gaben am 8. August 1997 beim Schweizerischen Generalkonsulat in S.________ ihr Eheversprechen ab und heirateten am 1. April 1999 in Luzern.
Die Aufenthaltsbewilligung wurde vorläufig erteilt. Zur Familie gehört ferner eine Adoptivtochter des Beschwerdeführers.
B.
Am 15. Februar 1997 wurde E.________ zum Verdacht einer "Schein- beziehungsweise Bürgerrechtsehe" von der Kantonspolizei Luzern einvernommen. Ein entsprechender Bericht ging an das damals für die Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen zuständige Bundesamt für Polizeiwesen.
Am 29. April 1998 teilte das Bundesamt für Polizeiwesen dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären. Der Heimatkanton Bern erteilte am 4. Februar 1999 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verfahren mehrfach äussern. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Ausländerfragen erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Auf das Begehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege trat es nicht ein (Verfügung vom 25. September 2000).
Am 25. Oktober 2000 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes an. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2), bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) fest (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 17. Januar 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2005 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zur Hauptsache, die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung aufzuheben. Er verlangt, ihm für das Verfahren vor dem Bundesamt die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren eine Entschädigung gemäss seiner Kostennote zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Departement verwies in materieller Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid, schloss aber in formeller Hinsicht ein Versehen betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesamt nicht aus. Es wurde ein Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer zuletzt Einsicht in die von ihm verlangten Akten gewährt mit der Möglichkeit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) sieht vor, dass die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Verfügungen des Bundesamtes (heute: für Migration) können beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 47a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeentscheid des Departementes unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG; z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A.18/2003 vom 19. November 2003, E. 1.1, in: ZZW 72/2004 S. 31). Das Bundesgericht kann dabei die Anwendung des Bundesrechts und die Feststellung des Sachverhalts frei überprüfen (Art. 104 lit. a und b und Art. 105 Abs. 1 OG). Zum Bundesrecht gehören auch die Bundesverfassung (BV) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341; 130 I 312 E. 1.2 S. 318). Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) - erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
2.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm von den Verwaltungsbehörden nicht vollständig Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Der Einwand ist teilweise berechtigt, wie das auch das Departement einräumt. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, z.B. für verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474), haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf Akteneinsicht. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen sie von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 und 249 E. 3 S. 253). Der Beschwerdeführer hat in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und seiner Eingabe vom 25. Mai 2005 die Akten bezeichnet, in die er zusätzlich Einsicht nehmen will. Die Akten betreffend Familiennachzug/Aufenthaltsbewilligung hat ihm das kantonale Amt für Migration direkt zugestellt, und in die Akten des Asylverfahrens hat ihm das Bundesgericht Einsicht gegeben mit der Möglichkeit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Der Verfahrensmangel ist mit Blick auf die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren (E. 1 hiervor) als geheilt zu betrachten (BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135).
3.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mehr als zwei Jahre und das anschliessende Beschwerdeverfahren mehr als vier Jahre gedauert hat. Angemessene Sanktion für eine derartige Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei die Einstellung der Verfahrens. In Anbetracht der Verfahrensdauer dürfe die erleichterte Einbürgerung nicht mehr für nichtig erklärt werden (S. 18 f. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).
Ungeachtet der Frage, ob sie bereits vor dem Departement erhoben wurde, ist die erhobene Rüge zulässig, soweit sie die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens oder des gesamten Verfahrens vor beiden Verwaltungsbehörden betrifft (BGE 128 II 97 E. 2a, nicht veröffentlicht).
Das Gesetz sieht die beantragte Sanktion im Falle überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Art. 41 Abs. 1 BüG befristet die Nichtigerklärung der Einbürgerung auf fünf Jahre. Diese Frist ist nach der Rechtsprechung gewahrt, wenn - wie hier - das erstinstanzlich zuständige Bundesamt mit Verfügung vom 25. September 2000 die am 31. Oktober 1995 erfolgte Einbürgerung für nichtig erklärt hat (Urteile des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002, E. 3, und 5A.27/2004 vom 27. Januar 2005, E. 3.3.3). Weitergehende Wirkungen einer mehrjährigen Berechtigung, zumindest formell Schweizer Bürger gewesen zu sein, kennt das materielle Recht nicht. Als Folge überlanger Verfahrensdauer fallen somit nur die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots oder Geldleistungen als Schadenersatz oder Genugtuung in Betracht. Darauf bezogene Anträge stellt der Beschwerdeführer nicht, so dass insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 OG), abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung vermögensrechtlicher Ansprüche im vorliegenden Verfahren (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 129 V 411 E. 1.3-1.4 S. 417 f. und E. 3.4 S. 422).
4.
Der Beschwerdeführer bemängelt, es hätten keine ausreichenden Gründe vorgelegen, seine erleichterte Einbürgerung nachträglich für nichtig zu erklären. Die zuständigen Behörden hätten den ihnen obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass er entgegen seiner damaligen Bestätigung im massgebenden Zeitpunkt nicht in tatsächlicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau E.________ gelebt habe. Dafür habe er selber den Beweis geleistet (S. 11 ff. Ziff. 2 und S. 14 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Unter "ehelicher Gemeinschaft" ist nach der Rechtsprechung nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zu verstehen, und zwar sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Fehlt es daran, kann die Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (vgl. zu letzterer Voraussetzung: E. 5 hiernach).
Die Beweislast für die Voraussetzungen der Nichtigerklärung trifft die Verwaltungsbehörde. Der (direkte) Beweis dafür, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte Ehe bestanden hat, ist schwierig zu erbringen, geht es doch um eine negative Tatsache und im Wesentlichen um innere Vorgänge, die unbeteiligten Dritten regelmässig nicht bekannt sein können. Die beweisbelastete Verwaltungsbehörde ist deshalb darauf angewiesen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die daherige Vermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt, obliegt es dem Betroffenen auf Grund seiner Mitwirkungspflicht, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet diese Rechtsprechung weder eine Beweislastumkehr noch etwas völlig Neues im Verfahren der Nichtigerklärung einer Einbürgerung (vorab S. 12 f. Ziff. 2.2 und 2.4 der Beschwerdeschrift). Es geht um den im Verwaltungsverfahren zulässigen Indizienbeweis. Er ist ein indirekter Beweis, weil nicht der rechtserhebliche Sachumstand als solcher Gegenstand des Hauptbeweises ist, sondern ein anderer Sachumstand, der aber den Schluss auf die Existenz der rechtserheblichen Tatsache zulässt (z.B. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A. Bern 1983, S. 272). Den Indizienbeweis hat das Bundesgericht schon bisher im Verfahren der Nichtigerklärung der Einbürgerung genügen lassen (z.B. Urteil 5A.10/1996 vom 17. September 1996, E. 2b Abs. 3, mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, I., 6.A. Basel 1986, Nr. 89 IV, S. 555, und Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 63 S. 47). Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Indizienbeweise beruhen somit auf tatsächlichen Vermutungen, die der Beweiserleichterung dienen, sich aber nur in der Beweiswürdigung auswirken und die Verteilung der Beweislast nicht beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 4C.335/1995 vom 5. Juni 1996, E. 2b/bb, in: Praxis 85/1996 Nr. 239 S. 937; BGE 130 III 699 E. 4.1 S. 703; vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 19 VRPG, mit Hinweis auf das erstzitierte Urteil; Kummer, Berner Kommentar, 1962/66, N. 363 f. zu Art. 8 ZGB).
4.2 Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 1986 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Gesuchs wurde ihm eine Frist zur Ausreise bis am 31. Oktober 1989 gesetzt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Erstreckung der Ausreisefrist mit dem begonnenen Autofahrlehrgang und nicht etwa mit seiner Beziehung zu einer Schweizerin und den gemeinsamen Heiratsabsichten, obschon er seine spätere Ehefrau E.________ nach deren Angaben bereits rund ein halbes Jahr kannte. Knapp zwei Wochen nach Abweisung des Erstreckungsgesuchs meldeten der Beschwerdeführer und E.________ das Eheversprechen an und heirateten.
Das gemeinsame Eheleben wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten nicht sofort und nur zeitweise aufgenommen, weil die Ehefrau E.________ zunächst noch drei Semester in Wien studierte und anschliessend wegen ehelichen Schwierigkeiten - nach ihren Angaben "während Tagen und Wochen" - vom Beschwerdeführer getrennt lebte. In dieser Zeit hatte E.________ eine aussereheliche Beziehung, aus der am 2. September 1994 ihr Sohn K.________ hervorging. Ihren Angaben gemäss war nach der Geburt des Sohnes klar, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater sein konnte. Danach will sich E.________ vom Beschwerdeführer endgültig getrennt haben und zum Kindsvater gezogen sein (vgl. Ziff. 7 der Befragung vom 15. Februar 1997, Bürgerrechtsakten BFM K 254 574, act. 8). Der Beschwerdeführer seinerseits pflegte eine aussereheliche Beziehung mit Y.________. Deren 1993 und 1995 geborene Töchter anerkannte der Beschwerdeführer als seine Kinder. Rund ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung vom 31. Oktober 1995 entschlossen sich die Ehegatten - nach der Darstellung des Beschwerdeführers - zur Trennung. Auf Klage des Beschwerdeführers wurde die Ehe am 5. Mai 1997 geschieden. Rund drei Wochen danach stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für Y.________, die er später heiratete, sowie für seine Töchter.
Auf Grund dieser Eckdaten besteht die Vermutung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damalige Ehefrau E.________ mindestens seit Oktober 1995 keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft (mehr) bestanden hat. Der Beschwerdeentscheid (S. 10 Ziff. 18) ist insoweit nicht zu beanstanden. Die entsprechende Schlussfolgerung wird durch eine Vielzahl von Indizien gestützt: Heirat im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren, nur kurze Bekanntschaftszeit vor der Heirat, kurzes Zusammenleben und teilweises Fehlen einer Wohngemeinschaft, Aufnahme dauerhafter ausserehelicher Beziehungen beider Ehegatten und Familiennachzug/Heirat nach der Scheidung vom Schweizer Ehepartner.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei ihm der direkte Beweis dafür gelungen, dass seine eheliche Beziehung im Oktober 1995 noch stabil gewesen und erst Anfang 1996 in die Brüche gegangen sei. Er beruft sich auf die Aussagen seiner damaligen Ehefrau E.________ an der Befragung vom 15. Februar 1997 sowie auf deren Bestätigung vom Februar 1999 (S. 14 f. Ziff. 3.1 und 3.2 der Beschwerdeschrift). Das Departement hat weder die Aussage für glaubhaft noch die befragte Ehefrau für glaubwürdig gehalten. Zu deutlich habe die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu erkennen gegeben, dass sie ihrem geschiedenen Ehemann eine mögliche Ausreise nach der Trennung ersparen wolle (S. 13/14 Ziff. 19 des Beschwerdeentscheids).
Es steht ausser Zweifel, dass die Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers - als Zeugin oder als Auskunftsperson - im Verfahren der Nichtigerklärung der Einbürgerung ein wichtiges Beweismittel sein kann (BGE 130 II 169 Nr. 16). Beweiswürdigend zu beurteilen ist einerseits anhand des Inhalts der Aussage deren Glaubhaftigkeit und andererseits anhand der Persönlichkeit, der Motivationslage und des Aussageverhaltens der befragten Person deren Glaubwürdigkeit (vgl. etwa Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 115 ff. Ziff. 3.3).
Ihre Motivationslage hat E.________ unmissverständlich dargelegt. Sie hat dem Beschwerdeführer keine Steine in den Weg legen wollen (vgl. Ziff. 9 der Befragung vom 15. Februar 1997, Bürgerrechtsakten BFM K 254 574, act. 8). Dass sie ihm in seiner schweren Lebenslage hat helfen wollen, belegt auch die Bestätigung im Verfahren der Nichtigerklärung, die sie auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfasst hat (Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 1999 mit Bestätigung, Bürgerrechtsakten BFM K 254 574, act. 8). Mit Blick auf ihre Motivationslage ist nicht zu beanstanden, dass das Departement auf Aussagen der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten mangels Glaubwürdigkeit nicht abgestellt hat. Unter diesen Umständen durfte auch davon ausgegangen werden, ihre weitergehende Befragung wäre offensichtlich nicht geeignet, über die hier streitigen Tatsachen Beweis zu erbringen. Der Verzicht auf eine zusätzliche Befragung der damaligen Ehefrau kann deshalb nicht beanstandet werden. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung verletzt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers seinen Beweisanspruch nicht (vgl. etwa Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 130 II 169 E. 2.1, nicht veröffentlicht).
4.4 Was der Beschwerdeführer als indirekten Beweis vorträgt (S. 15 ff. Ziff. 3.3 und 3.4), vermag keine erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass im Oktober 1995 keine tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten (mehr) bestanden hat:
4.4.1 Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits wiederholt die Aussage von E.________ zu seinen Gunsten anruft, dann aber andererseits deren Aussagen zu seinen Lasten nicht gelten lassen will, weil sie über den Grund der Befragung in die Irre geführt worden sei und weil die Protokollierung offenkundig nur vom Bestreben des Polizeibeamten getragen gewesen sei, einen für den Beschwerdeführer möglichst negativen Bericht zu erstellen. Beide Einwände sind nicht stichhaltig. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird nicht erst am Schluss des Protokolls darauf hingewiesen, die Befragung werde eventuell einem Gesamtbericht über Scheinehen beigelegt. Ein entsprechender Hinweis mit noch deutlicherem und direkt auf den Beschwerdeführer bezogenem Inhalt findet sich vor der ersten Frage als Einleitung zur Befragung insgesamt. Von einer Irreführung kann nicht ausgegangen werden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll der Befragung die Aussagen von E.________ nicht korrekt wiedergibt. Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hat das Protokoll nicht nur am Schluss als "abgelesen und bestätigt" unterschrieben, sondern jede Seite einzeln unterschriftlich abgezeichnet (vgl. Befragung vom 15. Februar 1997, Bürgerrechtsakten BFM K 254 574, act. 8). Es bleibt somit dabei, dass die Aussagen von E.________ so gewürdigt werden durften, wie sie gewürdigt worden sind (E. 4.3 soeben).
4.4.2 Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer ausserehelichen Beziehung mit seiner späteren Ehefrau Y.________. Seine Vorbringen vermögen die Beweiswürdigung des Departementes nicht zu erschüttern. Zum einen bedeutet die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers nur eines von vielen Indizien, die gegen den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ im Oktober 1995 sprechen. Zum anderen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er bereits im November 1995 gegenüber der Arbeitslosenkasse die 1995 geborene Tochter von Y.________ als sein Kind bezeichnet hat. Ob er für dieses Kind jemals Zulagen bezogen hat, ist unerheblich für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - schon vor der formellen Anerkennung der Kinder im November 1997 bewusst gewesen ist, dass er der Vater der Tochter von Y.________ ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur die beiden Töchter von Y.________ anerkannt hat, sondern nach der Scheidung von E.________ im Mai 1997 praktisch sofort ein Gesuch um Familiennachzug für Y.________ mit deren Töchtern gestellt und mit ihr im Frühjahr 1997 einen gemeinsamen Sohn gezeugt hat. In Anbetracht dieser langjährigen Beziehung zu Y.________, die schon während der Ehe mit E.________ bestanden und nach der Scheidung dieser Ehe alsogleich zur Heirat geführt hat, vermögen die Bestreitungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Auf die Würdigung, mit der das Departement die vom Beschwerdeführer heute erneuerten Einwände widerlegt hat, kann daher verwiesen werden (S. 11 f. Ziff. 19 des Beschwerdeentscheids).
4.4.3 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen Ausführungen in den Ziff. 3 und 9 des Beschwerdeentscheids. Es handelt sich dabei um die Wiedergabe der Verfügung des Bundesamtes (S. 3 Ziff. 3) bzw. der Mitteilung des kantonalen Arbeitsamtes (S. 5 Ziff. 9) und nicht um die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Departementes (ab S. 6 ff. Ziff. 12 ff. des Beschwerdeentscheids). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die angeblich unrichtig oder ungenaue Sachverhaltsdarstellung auf den Sachentscheid ausgewirkt haben soll. Auf allgemein gehaltene Kritik kann nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 124 II 146 E. 2c/aa S. 151; 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320).
4.5 Aus den dargelegten Gründen ist die Annahme des Departementes nicht zu beanstanden, dass im Zeitpunkt der Erklärung des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau (3. Oktober 1995) und im Zeitpunkt der Einbürgerung des Beschwerdeführers (31. Oktober 1995) die Voraussetzung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BüG nicht erfüllt war.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Einbürgerung erschlichen habe. Der ihm heute zur Last gelegte Sachverhalt, der gegen eine tatsächliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung spreche, sei damals der Kantonspolizei bekannt gewesen. Unter diesen Umständen habe er nichts wissentlich verschwiegen und vielmehr davon ausgehen dürfen, seine Lebensverhältnisse entsprächen der "tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse" gemäss der "Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft", die er und seine damalige Ehefrau E.________ am 3. Oktober 1995 unterzeichnet hätten (S. 10 f. Ziff. 1 und S. 12 Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift).
5.1 Die Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG ist nur zulässig, wenn die Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheids über das Einbürgerungsgesuch genügt also nicht (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Die Nichtigerklärung dient nicht dazu, einen Irrtum der zuständigen Behörden über die Voraussetzungen der Einbürgerung zu korrigieren (BGE 120 Ib 193 E. 3d und 4 S. 197 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den "Bericht über das Erschleichen des Schweizer Bürgerrechtes durch unwahre Angaben", erstellt am 20. März 1998 durch Korporal P.________ von der Kantonspolizei Luzern, Dienststelle R.________. Unter Ziff. 5 heisst es darin, am 4. Juli 1995 habe der Beschwerdeführer alleine seine Wohnung in R.________ bezogen. Zeitgleich sei auch seine heutige Ehefrau - Y.________ - bei ihm eingezogen. Offiziell seien es "Besuchsaufenthalte" gewesen. Sie sei in die Wohnung in R.________ für längere "Besuchsaufenthalte" eingezogen. Weiter heisst es im Bericht: "Ich sah sie auch oft zusammen, mit den beiden Kindern" (Bürgerrechtsakten BFM K 254 574, act. 8).
Derselbe Mitarbeiter der Kantonspolizei, damals noch Gefreiter auf dem Posten R.________/U.________, hat am 22. Juli 1995 den "Einbürgerungsbericht" erstellt, der als Teil des Erhebungsberichts am 3. August 1995 an das Bundesamt für Polizeiwesen weitergeleitet wurde. Auf entsprechende Frage ist darin die Aussage des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau E.________ protokolliert, sie wohnten seit dem 4. Juli 1995 in R.________ im selben Haushalt. Unter der Rubrik "Allfällige Ergänzungen des zuständigen Erhebungsbeamten" heisst es, der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Tochter in Kinshasa in die Schweiz zu holen, um sie hier aufwachsen und die Schule besuchen zu lassen. Da er erst seit drei Wochen in der Gemeinde wohne, könnten über den Leumund des Beschwerdeführers keine Angaben gemacht werden (Bürgerrechtsakten BFM K 254 574, act. 8).
Die zeitlichen Abläufe verdeutlichen, dass der berichtende Mitarbeiter der Kantonspolizei den Beschwerdeführer zwischen dem 4. Juli 1995 (Wohnungsbezug in R.________) und dem 22. Juli 1995 (Erstellung des Berichts) mit seiner heutigen Ehefrau Y.________ und den beiden Kindern gesehen hat. Nur darauf kann sich der Hinweis im Bericht vom 20. März 1998 beziehen, er habe "sie auch oft zusammen, mit den beiden Kindern" gesehen. Da der betreffende Mitarbeiter der Kantonspolizei den Beschwerdeführer erst gerade während knapp drei Wochen gekannt haben konnte, hatte er auch keinen Anlass im "Einbürgerungsbericht" irgendwelche Zweifel über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau E.________ zu vermerken, und zwar um so weniger, als sie angegeben haben, sie lebten "im selben Haushalt" und die Anwesenheit von Kindern des Beschwerdeführers zumindest in seiner Aussage eine Erklärung findet, er wolle seine in Kinshasa lebende (Adoptiv-) Tochter in die Schweiz holen. Es ist zudem nachvollziehbar, dass Korporal P.________ gewisse im Juli 1995 gemachte Beobachtungen, denen er damals keine Bedeutung beimass und auch nicht beimessen musste, erst anders einordnete, als er im Frühjahr 1998 beauftragt war, einen Bericht über ein allfälliges Erschleichen des Schweizer Bürgerrechts zu verfassen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers lassen sich den angerufenen Akten somit keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, die zuständigen Behörden hätten bereits im Sommer 1995 gewusst, dass er und seine Ehefrau E.________ endgültig getrennt lebten und keine tatsächliche Ehegemeinschaft bestehe.
5.3 Entscheidend bleibt nach dem Gesagten die "Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft", die das Bundesamt dem Beschwerdeführer und E.________ am 27. September 1995 zugestellt hat und die die Ehegatten am 3. Oktober 1995 unterzeichnet zurückgesendet haben. Auf Grund des bereits Dargelegten (E. 4 hiervor) muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau mit ihren Unterschriften wahrheitswidrig bestätigt haben, "dass sie beide in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben". Dass sie sich der Bedeutung der unterschriebenen Erklärung nicht bewusst gewesen wären und insoweit unwissentlich falsche Angaben gemacht hätten, wird durch die Belehrung im Formular selbst widerlegt, wonach "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, dass das Departement angenommen hat (S. 14 f. Ziff. 20), der Beschwerdeführer habe die Einbürgerung "erschlichen" im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden.
6.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, das Departement habe seine Rüge nicht behandelt, ihm sei im Verfahren vor dem Bundesamt die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden. Er macht weiter geltend, im Verfahren vor dem Departement sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zwar gewährt worden, doch habe das Departement seine Kostennote ohne jegliche Begründung massiv gekürzt (S. 19 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).
6.1 In formeller Hinsicht muss bezogen auf die Legitimation unterschieden werden: Zur Anfechtung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesamt ist allein der Beschwerdeführer berechtigt (BGE 109 Ia 107 E. 1b, in: SJ 1984 S. 52). Demgegenüber liegt die Legitimation grundsätzlich beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, was die Bemessung der ihm direkt zuerkannten Entschädigung im Verfahren vor dem Departement angeht (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; Urteil des Bundesgerichts 5P.274/1994 vom 25. August 1994, E. 2). Dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht ausdrücklich auch in eigenem Namen Beschwerde geführt hat, schadet ausnahmsweise nicht, hat er doch in der Begründung als Unterzeichnender selbst um Neufestsetzung des Honorars ersucht (z.B. S. 21 Ziff. 5.5 der Beschwerdeschrift).
6.2 Den Bürgerrechtsakten BFM (K 254 574, act. 8) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Schreiben vom 21. Mai 1998 die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines heutigen Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt und im weiteren Verlauf des Verfahrens immer wieder auf sein Gesuch hingewiesen hat (z.B. in den Stellungnahmen vom 18. Februar 1999, S. 14 f. Ziff. 6, und zuletzt vom 30. August 2000, S. 6 Ziff. 4). Das Bundesamt ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 25. September 2000). In seiner Verwaltungsbeschwerde vom 25. Oktober 2000 hat der Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor dem Bundesamt wie auch für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seines heutigen Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt (S. 2 Ziff. 3) und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesamt gerügt (S. 18 Ziff. 9). Das Departement hat den Antrag des Beschwerdeführers offensichtlich übersehen und in seiner heutigen Beschwerdeantwort diesbezüglich ein Versehen eingeräumt und anerkannt, dass dem Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesamt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen. Die Voraussetzungen dazu sind hier fraglos erfüllt (allgemein: BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.3 S. 227 und E. 2.5.2 S. 232).
6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Departement am 10. November 2004 eine Kostennote eingereicht und darin seine Entschädigung für die Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Departement auf insgesamt Fr. 8'986.-- (Honorar, Auslagen und MwSt.) beziffert. Unter "Besondere Bemerkungen" hat er auf die Richtlinien des Verwaltungsgerichts Luzern verwiesen. Das Departement hat darauf zu Recht nicht abgestellt. Massgebend ist die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0), die in Art. 8 vorsieht, dass die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts über die Entschädigungen an die Gegenpartei sinngemäss anwendbar sind (Abs. 3) und dass die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemessen wird, wobei sich der danach in der Regel zulässige Höchstbetrag für Beschwerden an die Departemente oder eidgenössischen Rekurskommissionen um einen Viertel und für Beschwerden an andere Bundesbehörden um die Hälfte vermindert (Abs. 4). Der verwiesene Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1) legt in Art. 6 Abs. 2 fest, dass das Honorar in Streitfällen ohne Vermögensinteresse nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und nach dem Arbeitsaufwand in der Regel 500 - 15'000 Franken beträgt.
Die angefochtene Entschädigung kann das Bundesgericht nicht auf die Angemessenheit überprüfen (Art. 104 lit. c OG), wohl aber daraufhin, ob sie rechtsfehlerhaft festgelegt wurde, wozu Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gehören (Art. 104 lit. a OG). Im Verfahren vor dem Departement hat der unentgeltliche Rechtsbeistand eine neunzehn Seiten umfassende Verwaltungsbeschwerde eingereicht, wobei auf zwölfeinhalb Seiten Ausführungen wiederholt werden (S. 6 - 18), die der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemacht hat. Es handelt sich um die wörtliche Wiedergabe im Kleindruck der Eingaben an das Bundesamt vom 18. Februar 1999 (15 S.) und vom 30. August 2000 (6 S.). Im Verfahren vor dem Departement hat der unentgeltliche Rechtsbeistand Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme von fünf Seiten zur Vernehmlassung des Bundesamtes und weiteren Akten eingereicht. Die übrigen - rund ein Dutzend - Mitteilungen sind zur einfachen Korrespondenz zu rechnen (mehrfach Gesuche um Fristerstreckung, Hinterlegung von Akten u.ä.). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien, namentlich des Arbeitsaufwands, sowie der überdurchschnittlich langen Dauer des Beschwerdeverfahrens kann die Bemessung des Honorars auf Fr. 1'500.-- für das Verfahren vor dem Departement nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand und das Departement beantragen, die Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesamt direkt festzulegen. Wie soeben dargelegt, hat der Hauptaufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Abfassung der beiden Eingaben vom 18. Februar 1999 (15 S.) und vom 30. August 2000 (6 S.) bestanden. Auch im Verfahren vor dem Bundesamt hat der unentgeltliche Rechtsbeistand Akteneinsicht genommen. Die übrigen - rund ein halbes Dutzend - Mitteilungen sind zur einfachen Korrespondenz zu rechnen (mehrfach Gesuche um Fristerstreckung, Hinterlegung von Akten u.ä.). Zu beachten ist allerdings, dass es sich um ein selbstständiges und neues Verfahren gehandelt hat und der unentgeltliche Rechtsbeistand aus seiner früheren Vertretung des Beschwerdeführers keinen wesentlichen Nutzen hat ziehen können. Mit Rücksicht darauf und auch auf die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- als gerechtfertigt.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss aus den dargelegten Gründen im Kostenpunkt teilweise gutgeheissen werden. Der Beschwerdeführer wird damit anteilsmässig kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 3 OG) und hat Anspruch auf eine herabgesetzte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG). Soweit er unterliegt, muss sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt werden. Es kann gutgeheissen werden, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Departement hat keinen Gerichtskostenanteil zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG), wohl aber dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine herabgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. Januar 2005 wird aufgehoben und wie folgt ergänzt:
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren K 254 574 vor dem Bundesamt für Migration und für das Beschwerdeverfahren E7-0020849 vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Peter Wicki als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt Peter Wicki wird für seine anwaltlichen Bemühungen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt.) ausgerichtet. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er zu hinreichenden Mitteln gelangen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Rechtsanwalt Peter Wicki als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die herabgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
4.1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.2 Rechtsanwalt Peter Wicki wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: