BGer H 116/2004
 
BGer H 116/2004 vom 28.07.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 116/04
Urteil vom 28. Juli 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer, Haldenstrasse 2, 8280 Kreuzlingen,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 17. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
Eine Arbeitgeberkontrolle bei der Firma P.________ ergab, dass diese Firma im Zusammenhang mit einem Lizenzvertrag Zahlungen an K.________ ausgerichtet hatte. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden war, verpflichtete sie K.________ mit Verfügungen vom 27. Oktober 2003 zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von Fr. 5244.- bzw. Fr. 2234.40 (jeweils einschliesslich Verwaltungskosten). Mit gleichentags erlassenen separaten Verfügungen wurden Verzugszinsen von Fr. 740.70 für das Jahr 1998 und Fr. 315.60 für das Jahr 1999 erhoben. Auf Einsprache hin wurden diese vier Verfügungen mit Entscheid vom 4. März 2004 bestätigt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 17. Mai 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und des Einspracheentscheids, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 durch die Firma P.________ ausbezahlten, der Höhe nach unbestrittenen Lizenzgebühren beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
3.
Was die materiellrechtliche Beurteilung anbelangt, sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes (hier: gegebenenfalls Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1998 und 1999) Geltung haben (BGE 131 V 11 mit Hinweis). Die Beurteilung der Beitragspflicht und -höhe richtet sich dementsprechend nach den in den Jahren 1998 und 1999 gültig gewesenen Bestimmungen. Nicht anwendbar sind demgegenüber in materiellrechtlicher Hinsicht die Vorschriften des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG). Die verfahrensrechtlichen Normen des ATSG gelangen dagegen - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - mit dem Tag ihres In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang zur Anwendung (BGE 130 V 562 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend wurde richtigerweise das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG durchgeführt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, durch die Beitragsverfügungen vom 27. Oktober 2003 sei der zu einem früheren Zeitpunkt gefällte Entscheid, auf den fraglichen Einkommen keine Beiträge zu erheben, in Wiedererwägung gezogen worden. Eine Revision oder eine Wiedererwägung sei jedoch nur unter den in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese seien nicht erfüllt.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Steuerbehörden der Ausgleichskasse am 7. März 2000 Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1938.- für das Jahr 1997, Fr. 53'729.- für das Jahr 1998 und Fr. 32'458.- für das Jahr 1999 gemeldet hatten. Auf eine entsprechende Rückfrage hin erklärte das Steueramt, bei diesen Einkünften handle es sich um Lizenzgebühren. Der Beschwerdeführer selbst nehme keine aktive Vermarktung vor. In der Folge wurden am 3. Mai 2000 neue, rektifizierte Steuermeldungen für die Jahre 1997 bis 1999 erlassen, welche keine Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr auswiesen. Die Ausgleichskasse hatte sich also bereits damals mit der beitragsrechtlichen Behandlung der fraglichen Einkünfte befasst. Allein dadurch, dass sie anschliessend keine Beitragsverfügung erliess, hat sie jedoch nicht - auch nicht formlos im Sinne des damals noch nicht geltenden Art. 51 Abs. 1 ATSG - verbindlich über diese Frage entschieden. Die spätere, innerhalb der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 AHVG erfolgte Erhebung von Beiträgen auf diesem Einkommen ist daher nicht an die qualifizierten Anforderungen gebunden, welche für die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung gelten.
5.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen zu den Begriffen des Erwerbseinkommens im Allgemeinen (Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 AHVV) und des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV) sowie die Rechtsprechung zur Einstufung des Einkommens aus Erfindertätigkeit als beitragsfreier Kapitalertrag oder beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, insbesondere zu den in diesem Zusammenhang massgebenden Abgrenzungskriterien (BGE 97 V 28 mit Hinweisen; SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 24 Erw. 4b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen bleibt, dass die Gerichtspraxis namentlich dann von einem beitragsfreien Kapitalertrag ausgeht, wenn sich der Erfinder durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht gelöst hat, dass er keinen Einfluss mehr auf Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechts dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als Kapitalertrag betrachtet (SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 24 Erw. 4b/aa; Urteil A. vom 20. März 2002, H 227/00, Erw. 4b/bb).
6.
Der Beschwerdeführer befand sich, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, während des massgebenden Zeitraums nicht in einer von der Firma P.________ abhängigen Stellung. Die Qualifikation der im Zusammenhang mit der Lizenzgewährung ausgerichteten Entgelte als massgebender Lohn scheidet daher aus. Zu beantworten bleibt somit die Frage, ob die Lizenzgebühren als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind oder beitragsfreien Kapitalertrag darstellen. Dies entscheidet sich, wie dargelegt, namentlich danach, ob der Beschwerdeführer während des hier relevanten Zeitraums (1998 und 1999) Einfluss auf die Auswertung und Weiterentwicklung des lizenzierten Produkts nehmen konnte und diesbezüglich ein Mitspracherecht hatte.
6.1 Der Beschwerdeführer hat die Anwendersoftware "Form 96" und "Stat 0000" entwickelt, welche heute von verschiedenen Zivilstandsämtern der deutschen Schweiz verwendet wird. Die Entwicklung erfolgte während der Freizeit, stand aber in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Zivilstandsbeamter. Die Stadt X.________ als Arbeitgeberin verzichtete mit Stadtratsbeschlüssen vom 28. November 1995 (befristet bis Ende 1996) und 17. Dezember 1996 (Verlängerung auf unbestimmte Zeit) auf allfällige Rechte aus dem Programm und stimmte dessen Verwendung in anderen Gemeinden zu. Bedingung für diese Zusage war unter anderem, dass der Beschwerdeführer (nach Erteilung der Lizenz an die Firma P.________) mit dem Vertrieb, dem Unterhalt und der Weiterentwicklung des Programms nichts mehr zu tun haben werde. Seine zukünftige Mitwirkung habe sich darauf zu beschränken, der Firma mitzuteilen, in welchen Bereichen das Programm an neue Gegebenheiten (insbesondere Änderungen von gesetzlichen Vorgaben und/oder Formularen) angepasst werden sollte.
6.2 Im Anschluss an den ersten Stadtratsbeschluss kam am 2. September 1996 der Lizenzvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma P.________ zustande. Gemäss dessen Ziffer 4 sind Abänderungen und Anpassungen der beiden Programme in Absprache und mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vorzunehmen. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der erwähnten, die künftige Mitwirkung des Beschwerdeführers betreffenden Klausel des Stadtratsbeschlusses zu sehen. Offensichtlich wurde eine Lösung angestrebt, welche gewährleisten sollte, dass der Beschwerdeführer der Firma P.________ weiterhin das dieser fehlende, für die Aktualisierung der Programme notwendige Wissen über Änderungen in Bezug auf Gesetz, Verwaltungsweisungen und Formulare zur Verfügung stellen werde. Dies wird dadurch bestätigt, dass der zweite Stadtratsbeschluss vom 17. Dezember 1996 ausdrücklich auch den Amtsnachfolger des Beschwerdeführers ermächtigt, "die fachspezifischen Informationen aus dem Zivilstandsamt an die Firma P.________ weiterzuleiten, damit das Programm immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden kann". Dem Beschwerdeführer stand somit gemäss dem Lizenzvertrag das Recht zu, weiterhin auf Änderungen und Anpassungen der Computerprogramme Einfluss zu nehmen.
6.3 Ziffer 8 des Vertrages sieht die Erteilung einer ausschliesslichen Lizenz vor. Laut Ziffer 15 ist der Lizenzgeber verpflichtet, die Vertragsschutzrechte auf eigene Kosten aufrecht zu halten und gegen Eingriffe, Nichtigkeitsklagen und andere Angriffe Dritter zu verteidigen. Dies entspricht der in der schweizerischen Lehre herrschenden Meinung, wonach den Lizenzgeber grundsätzlich, unter dem Titel der Genusserhaltung, die Pflicht trifft, Verletzungen des Schutzrechts durch Dritte auf dem Rechtsweg abzuwehren (Hilty, Lizenzvertragsrecht, Bern 2001, S. 464 ff., mit weiteren Hinweisen). Bei einer ausschliesslichen Lizenz kann die aus dem absoluten Schutzrecht fliessende Berechtigung des Lizenzgebers zur Rechtsverfolgung jedoch auch (z.B. fiduziarisch) auf den Lizenznehmer übertragen werden (Hilty, a.a.O., S. 466, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer vollständigen Vergabe zu den in der Praxis bei solchen Vertragsverhältnissen üblichen Bedingungen wäre die Lizenznehmerin demnach berechtigt gewesen, selbstständig gegen Schutzrechtsverletzungen im Rahmen des Lizenzvertrages vorzugehen.
6.4 Gemäss Ziffer 13 des Lizenzvertrages bedürfen allfällige Preisanpassungen (mit Ausnahme von Rabattgewährungen bis 10%) der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Die Lizenznehmerin ist damit in der Preisgestaltung nicht frei, sondern der Beschwerdeführer hat sich explizit ein Mitspracherecht ausbedungen.
6.5 Gegen die Annahme einer definitiven Vergabe der Lizenzrechte sprechen ausserdem die Kündigungsbestimmungen in den Ziffern 25-27 des Lizenzvertrages. Diese sehen ein Dauerschuldverhältnis vor, welches auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Monats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden kann. Der Lizenzgeber hat sich ausserdem in Ziffer 27 explizit ein Recht zur fristlosen Kündigung im Falle des Nichterbringens der Verkaufsaktivitäten durch die Lizenznehmerin, des Verzugs bei der Zahlung der Lizenzgebühren sowie der Konkurseröffnung über die Lizenznehmerin ausbedungen.
6.6 Der Zustimmungsvorbehalt für Änderungen und Anpassungen, das Recht, gegen Schutzrechtsverletzungen vorzugehen, der Zustimmungsvorbehalt betreffend die Preisgestaltung sowie das dem Beschwerdeführer eingeräumte Recht zur fristlosen Kündigung belegen, dass ihm auch nach der Lizenzierung umfassende Mitwirkungs- und Einspracherechte verblieben. Ob er von diesen rechtlichen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist für die beitragsrechtliche Qualifikation der Lizenzgebühren unerheblich. Selbst wenn man den Einfluss des Beschwerdeführers nicht als massgebend ansieht, steht doch fest, dass er auf Grund des Lizenzvertrages berechtigt und gehalten war, die Weiterentwicklung und Auswertung der Computerprogramme zu unterstützen und damit auch zu beeinflussen. Dies reicht aus, um die Lizenzgebühren als (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen und nicht als Kapitalertrag zu qualifizieren.
7.
Weil das Verfahren keine Versicherungsleistungen betrifft, ist es kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.