BGer 1A.101/2005
 
BGer 1A.101/2005 vom 15.07.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.101/2005 /gij
Urteil vom 15. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 21. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Die italienischen Justizbehörden führen umfangreiche Strafuntersuchungen gegen A.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der mafiösen kriminellen Organisation, der Geldwäscherei, des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels, des internationalen Zigarettenschmuggels, der Erpressung, der Korruption und weiterer Delikte. Nach den Erkenntnissen der italienischen Behörden hätten Personen, die sich in der Schweiz aufhielten, die namentlich von Apulien aus agierenden mafiösen Vereinigungen unterstützt und Gelder illegaler Herkunft entgegengenommen und verschleiert. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der italienischen Behörden vom 23. April 1997 (und dessen diverse Ergänzungen) leisteten die schweizerischen Behörden mehrmals Rechtshilfe an Italien.
B.
Ab 5. Juni 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) separate gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B.________, X.________, Y.________, Z.________, V.________ und weitere Personen wegen des Verdachtes der kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei und weiterer Delikte. Den Beschuldigten wird namentlich vorgeworfen, sie hätten von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer Mafiaorganisationen organisiert und unterstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Nach seiner Verhaftung am 31. August 2004 wurde X.________ von der BA und der Bundeskriminalpolizei mehrmals als Mitbeschuldigter einvernommen.
C.
Mit ergänzendem Rechtshilfebegehren vom 23. November 2004 ersuchten die italienischen Behörden die Schweiz um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erhobenen Einvernahmeprotokolle betreffend X.________, Y.________, Z.________, V.________ und weitere befragte Personen. Am 7. Dezember 2004 delegierte das Bundesamt für Justiz (BJ) das ergänzende Ersuchen zum Vollzug an die BA. Am 16. Dezember 2004 trat die BA auf das Ersuchen ein. Mit Schlussverfügung vom 21. März 2005 bewilligte die BA das italienische Ergänzungsersuchen; sie ordnete die Herausgabe von zehn Einvernahmeprotokollen an, welche Befragungen von X.________ betreffen.
D.
Gegen die Schlussverfügung der BA vom 21. März 2005 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. April 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die BA und das BJ beantragen mit Schreiben vom 28. April bzw. 3. Mai 2005 je die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR vom 10. September 1998 (ZV-I/EUeR, SR 0.351.945.41, in Kraft seit 1. Juni 2003). Soweit die italienischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Staaten ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
1.1 Die BA kann vom BJ zuständig erklärt werden für die Ausführung von Ersuchen im Rahmen der "akzessorischen" Rechtshilfe, soweit die fraglichen Delikte, falls in der Schweiz begangen, in die Kompetenz der Bundesstrafrechtspflege fallen würden (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die BA erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). In den Zuständigkeitsbereich der Bundesstrafrechtspflege fallen namentlich Geldwäscherei sowie organisierte Kriminalität, jeweils bei grenz- oder kantonsüberschreitenden Sachverhalten (Art. 340-340bis StGB).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid der BA handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen die die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506).
1.3 Durch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle aus den Verhören des Beschwerdeführers (als Angeschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren) an eine ausländische Strafjustizbehörde wird dieser von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen, weshalb er zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ist (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261).
Soweit sich die Beschwerde (im Sinne einer "vorsorglichen Massnahme") gegen die Herausgabe der "Einvernahmeprotokolle anderer Angeschuldigter" richtet, ist darauf nicht einzutreten. Die in der gleichen Angelegenheit eingereichten und inhaltlich gleichartigen Beschwerden von vier Betroffenen werden vom Bundesgericht koordiniert und gleichzeitig beurteilt. Damit wird dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf "Vereinigung" der Verfahren ausreichend Rechnung getragen.
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in den fraglichen Verhören durch die BA (ab 31. August 2004) "eingehend" zum "Zigarettenhandel" befragt worden. Zu mafiösen Organisationen habe er jedoch keine sachdienlichen Aussagen machen können. "Zum Teil" enthielten die Einvernahmeprotokolle "nur Mutmassungen über die fraglichen Personen, die ihm seinerseits nur flüchtig, vom Sehen, vom Hörensagen oder aus den Medien bekannt" gewesen seien. "Solche Aussagen" könnten "den italienischen Behörden sicher nicht als verlässliche Quelle dienen". Im Übrigen sei er schon "am 3. April 2001" einmal zu Handen der italienischen Behörden rechtshilfeweise befragt worden". Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG verlange, dass das Ersuchen "den Zusammenhang zwischen dem ausländischen Verfahren und den verlangten Massnahmen aufzeigt". Gemäss dem angefochtenen Entscheid wolle die BA jedoch "einfach umfassend alle Einvernahmeprotokolle übermitteln, ohne eine konkrete Ausscheidung nach Verfahrensrelevanz für das italienische Verfahren vorzunehmen".
2.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren (vgl. auch Art. XVI ZV-I/EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle gewünschten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E.2cS. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407).
Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E.4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Erheblichkeit der Einvernahmeprotokolle für die italienische Strafuntersuchung erweisen sich als unbegründet. Er räumt zwar ein, dass er "eingehend" zum "Zigarettenhandel" befragt worden sei. "Falls überhaupt einmal die italienische Mafia oder 'mafiöse' Organisationen zur Sprache kamen", habe er diesbezüglich jedoch "keine Aussagen machen können, die nicht offensichtlich aus unfundiertem Medienwissen stammten". "Zum Teil" enthielten die Einvernahmeprotokolle "auch nur Mutmassungen über die fraglichen Personen, die ihm seinerseits nur flüchtig, vom Sehen, vom Hörensagen oder aus den Medien bekannt" seien. Der Beschwerdeführer verkennt, dass gerade auch die Einzelheiten des untersuchten Zigarettenhandels für die italienischen Behörden von hohem sachdienlichem Interesse sind. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, er sei schon im Jahre 2001 einmal rechtshilfeweise befragt worden. Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer mafiöser Vereinigungen mitorganisiert und unterstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und (über Zigarettengeschäfte) in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in den fraglichen Einvernahmeprotokollen und dem Gegenstand der hängigen Verfahren in Italien wird im angefochtenen Entscheid (Seiten 5-6, Ziff. 19-20) im Übrigen zutreffend dargelegt. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der BA verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die streitigen Einvernahmeprotokolle (oder konkrete Passagen daraus) für die ersuchende Behörde zum Vornherein unerheblich wären.
3.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das gegen ihn "in Bari hängige Strafverfahren" sei "in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation mit dem von der Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren identisch". Daher sei gestützt auf Art. 66 IRSG bzw. nach dem Grundsatz "ne bis in idem" die Rechtshilfe zu verweigern, zumal sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte.
3.1 Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind". Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).
Die Schweiz und Italien haben zur Problematik der parallelen Strafverfolgung ("ne bis in idem") und in Ergänzung des EUeR folgende spezifische bilaterale Vereinbarung abgeschlossen: Die Rechtshilfe wird grundsätzlich verweigert, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist (Art. III Ziff. 1 ZV-I/EUeR). Selbst in diesem Fall wird Rechtshilfe gewährt, wenn das im ersuchenden Staat eröffnete Verfahren sich noch gegen weitere Personen richtet (Art. III Ziff. 3 lit. a ZV-I/EUeR). Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn sich das im ersuchten Staat ergangene Urteil auf Handlungen bezieht, die ganz oder teilweise auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden sind (Art. III Ziff. 2 lit. a ZV-I/EUeR).
3.2 Der geltend gemachte Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Italien strafrechtliche Ermittlungen hängig sind, stellt hier kein Rechtshilfehindernis dar. Zum einen ist in der Schweiz bisher weder ein Freispruch noch ein Strafurteil erfolgt. Zum anderen richtet sich das Strafverfahren in Italien nicht nur gegen den Beschwerdeführer. Die Frage einer allfälligen Verfahrensübernahme von Teilen der komplexen Strafuntersuchung durch die Schweiz bzw. durch Italien bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides. In der Schweiz ist gegen den Beschwerdeführer erst ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren hängig. Ob die Schweiz von ihrem Vorbehalt (a) zu Art. 2 EUeR allenfalls Gebrauch machen könnte oder nicht, hängt vom Ergebnis der laufenden Ermittlungen ab. Dabei wäre (neben Art. 3-6bis StGB) auch der genannten bilateralen Regelung zwischen der Schweiz und Italien betreffend "ne bis in idem" (Art. III ZV-I/EUeR) Rechnung zu tragen. Die Bewilligung der hier beantragten Rechtshilfe schliesst nicht aus, dass die zuständigen Justizbehörden sich im Verlaufe der Ermittlungen auf eine partielle Übernahme des Verfahrens durch den einen oder anderen Staat einigen könnten. Die bewilligte Rechtshilfe an Italien dient gerade der Abklärung des komplexen grenzüberschreitenden Sachverhaltes und damit auch der Frage, ob und inwieweit sich aus internationalstrafrechtlicher Sicht allenfalls eine (exklusive) Strafverfolgung im einen oder im anderen betroffenen Staat aufdrängt. Ein Rechtshilfehindernis ist in diesem Zusammenhang und im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ersichtlich.
4.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, wenn auch nur beiläufig, "die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit". "Bekanntlich" sei "Zigarettenschmuggel in der Schweiz straflos".
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; s. auch Art. X Ziff. 1 ZV-I/EUeR, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
4.2 Die beidseitige Strafbarkeit stellt grundsätzlich nur dann eine Rechtshilfevoraussetzung dar, wenn das Ersuchen die Anwendung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen erfordert (vgl. Art. X Ziff. 1 ZV-I/EUeR; Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR mit entsprechender Erklärung der Schweiz; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG). Das hier streitige Ersuchen verlangt keine Vornahme selbstständiger strafprozessualer Zwangs- oder anderer Untersuchungsmassnahmen. Namentlich wird im Ersuchen keine Befragung von Personen beantragt. Streitig ist hier lediglich die rechtshilfeweise Übermittlung von Einvernahmeprotokollen, die bereits im Rahmen des in der Schweiz eingeleiteten separaten Ermittlungsverfahrens erstellt worden sind. Der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten stellt grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (anders als zum Beispiel Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die - unter Strafdrohung durchsetzbare - Einvernahme von Zeugen). Die Weiterleitung von bereits bestehenden Befragungsprotokollen wird in der von Italien und der Schweiz definierten Liste der prozessualen Zwangsmassnahmen (Art. X Ziff. 2 ZV-I/EUeR) auch nicht erwähnt. Soweit der ersuchte Staat das Vorliegen von ausreichenden Verdachtsgründen für strafbare Handlungen bereits im Rahmen des internen Strafverfahrens bejaht hat, erübrigt sich eine nochmalige separate Prüfung der Strafbarkeit (prima facie) für Rechtshilfezwecke.
4.3 In diesem Zusammenhang liesse sich fragen, ob ein förmlicher Rechtshilfeentscheid im vorliegenden Fall von Bundesrechts wegen überhaupt notwendig gewesen wäre. Art. 67a Abs. 1 lit. b IRSG erlaubt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls grundsätzlich, Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben haben, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, die im Ausland hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (vgl. dazu Laurent Moreillon [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire, Basel 2004, Art. 67a IRSG N. 1-7). Der Umstand, dass die BA hier keine unaufgeforderte Übermittlung der Einvernahmeprotokolle verfügt, sondern nach Eingang des ergänzenden Ersuchens einen förmlichen Rechtshilfeentscheid erlassen hat, begründet kein Rechtshilfehindernis.
4.4 Selbst wenn ein separater Nachweis der beidseitigen Strafbarkeit hier eine Rechtshilfevoraussetzung darstellen würde, wäre diese im Übrigen erfüllt. Im Zusammenhang mit den vorliegenden italienischen Ermittlungen hat das Bundesgericht in verschiedenen konnexen Urteilen die Strafbarkeit der von den italienischen Behörden verfolgten Delikte auch nach schweizerischem Recht bereits mehrfach grundsätzlich bejaht. Die Unterstützung von mafiaähnlichen kriminellen Organisationen bzw. die Verschleierung von Erträgen verbrecherischer Herkunft, wie sie im Ersuchen und dessen Beilagen dargelegt werden, fielen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. Art. 305bis StGB (vgl. BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 361 f.; 129 II 97 E. 3.2-3.3 S. 99 f.). Es kann offen bleiben, ob illegaler Zollschmuggel zusätzlich (im Sinne des EUeR) beidseitig strafbar wäre.
Damit erfüllt das Ersuchen auch in diesem Punkt die bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; Art. X Ziff. 1 ZV-I/EUeR; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG). Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die BA ist weder dargetan, noch ersichtlich.
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe "anlässlich seiner Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom August bis Dezember 2004 darauf vertraut, dass seine Aussagen für das Verfahren in der Schweiz bestimmt seien und nicht an andere Strafverfolgungsbehörden im Ausland weitergeleitet würden". Im Rahmen der Befragungen sei er "eingehend darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Verhalten während des Strafverfahrens und namentlich auch die Geständnisbereitschaft im Falle eines Schuldspruchs bei der Strafzumessung erheblich berücksichtigt" würde. Hingegen sei er "nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Aussagen möglicherweise an die italienischen Behörden übermittelt werden könnten". Die von der BA bewilligte Rechtshilfe verstosse "gegen Treu und Glauben".
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst und sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Aussagen im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren rechtshilfeweise verwendet und den italienischen Behörden zugänglich gemacht werden könnten, bildet kein Rechtshilfehindernis. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer mit Recht nicht behauptet, die BA habe ihm (vor oder nach seinen Aussagen) zugesichert, dass die Verhörprotokolle nicht zu Rechtshilfezwecken verwendet würden. Dass er von der BA (für den Fall einer Verurteilung und Strafzumessung) auf die gesetzliche Bedeutung eines Geständnisses aufmerksam gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden und bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen das strafprozessuale Recht des Beschwerdeführers ersichtlich, sich als Angeschuldigter nicht selbst belasten zu müssen. Er hat als Beschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Aussagen zur Sache gemacht. Seine blosse Unkenntnis des Rechtshilferechts führt zu keinem Rechtsanspruch, anschliessend die staatsvertragskonforme rechtshilfeweise Weitergabe der Einvernahmeprotokolle verweigern zu können. Anders zu entscheiden hiesse, die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in schwerwiegenden Rechtshilfesachen zu missachten.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung setzt unter anderem die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers voraus (Art. 152 Abs. 1-2 OG). Wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat deren gesetzliche Voraussetzungen nachzuweisen. Das gilt insbesondere für den Nachweis der Mittellosigkeit. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist diese ausreichend zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Thomas Geiser, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, §1 Rz. 1.43). Die blosse nicht näher belegte Behauptung, die BA habe "sämtliche finanziellen Mittel" des Gesuchstellers "beschlagnahmt", stellt keinen ausreichenden Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit dar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach eigener Darstellung um einen im Kanton Tessin wohnhaften Geschäftsmann. Weder legt er Steuerausweise vor, aus denen ersichtlich wäre, welche Vermögenswerte und Konten er im In- und Ausland besitzt, noch legt er Dokumente vor, aus denen hervorginge, welche seiner Vermögenswerte und Konten die BA beschlagnahmt hat. Der von ihm eingereichten Verfügung der BA vom 22. März 2005 lässt sich lediglich entnehmen, dass die BA die Sperre eines Kontos, an dem der Gesuchsteller wirtschaftlich berechtigt ist, teilweise aufgehoben hat.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: