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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.166/2005 /gij
Urteil vom 14. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, zzt. im Kanton Luzern in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 19. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Die deutsche Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen den italienischen Staatsangehörigen X.________ wegen mutmasslichen Drogendelikten. Gestützt auf ein Verhaftsersuchen von Interpol Wiesbaden wurde X.________ am 8. März 2005 in der Schweiz festgenommen und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Verhaftung wurden verschiedene Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 9. und 10. März 2005 widersetzte sich der Inhaftierte einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland. Am 11. März 2005 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten.
B.
Mit Ersuchen vom 23. März 2005 beantragte das Justizministerium Baden-Württemberg (gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichtes Karlsruhe vom 17. Februar 2005) die Auslieferung des Verfolgten. Die Strafjustizbehörden des Kantons Schwyz haben gegen X.________ ein separates Strafverfahren wegen weiteren mutmasslichen Straftaten (darunter Drogendelikte) eingeleitet. Am 22. April 2005 wurde der Verfolgte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiteren Delikten vom Kantonalen Strafgericht Schwyz erstinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten (bedingt) verurteilt.
C.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg beim BJ ergänzend um Sachauslieferung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland sowie die Sachauslieferung diverser Gegenstände und Vermögenswerte.
D.
Gegen den Auslieferungsentscheid vom 19. Mai 2005 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2005 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Abweisung des Auslieferungs- und des Sachauslieferungsersuchens sowie die sofortige Haftentlassung. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 11. Juli 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (ZV-D/EAUe, SR 0.353.913.61). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341).
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Ersuchen und dessen Beilagen würden "die genauen Zeitpunkte der angeblichen Lieferungen nicht näher benannt". Dadurch werde es ihm faktisch verunmöglicht, den Alibibeweis zu führen.
2.1 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).
2.2 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen).
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst:
Der Beschwerdeführer habe "als Mitglied einer Gruppe zwischen Mai und November 2004 in mindestens fünf Einzellieferungen jeweils mindestens 15 kg Marihuana in sehr guter Qualität aus der Schweiz kommend nach Deutschland eingeführt und zu der" von einem (namentlich genannten) Komplizen "angemieteten Werkstatt in Karlsruhe gebracht. Der Kaufpreis sei jeweils vorab" von einem anderen (namentlich genannten) Komplizen "an den Verfolgten in einem Ibis-Hotel in Zürich übergeben worden. Am 22.10.2004 habe sich der Verfolgte im Rahmen der Begehung eines Rauschgiftgeschäfts in Deutschland aufgehalten. Anlässlich einer Polizeikontrolle auf der Autobahn Karlsruhe-Frankfurt sei in seinem Kleintransporter, in dem durch nachträglichen Einbau eines doppelten Bodens ein Schmuggelversteck geschaffen worden sei, ein Betrag in Höhe von CHF 159'100.-- sichergestellt worden. Dieses Geld sei erheblich mit Heroin und Kokain kontaminiert gewesen. Wegen dieses Vorkommnisses habe sich der Verfolgte in der Folge nicht mehr selbst nach Deutschland begeben wollen. Er habe deshalb im November 2004 insgesamt 20 kg Marihuana sehr guter Qualität, in vier schwarze Müllsäcke verpackt, durch einen bislang nicht identifizierten Fahrer zu" (namentlich genannten) zwei Komplizen "nach Karlsruhe bringen lassen. Weiter habe sich der Verfolgte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 30.01.2005 nach Amsterdam begeben und dort 36,5 kg Marihuana zu gewinnbringendem Weiterverkauf an" zwei Komplizen "erworben. Das Rauschgift habe er im Schmuggelversteck in einem Kleintransporter, der von" einem (namentlich genannten) Komplizen "nach Amsterdam gefahren worden sei, deponiert. Der Verfolgte habe sich daraufhin wieder in die Schweiz begeben". Der letztgenannte Komplize habe "am 30.01.2005 nach der Einreise aus den Niederlanden in Deutschland angehalten und festgenommen und das Rauschgift" habe "sichergestellt werden können."
Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er schon Mitte der 80-er Jahre in Deutschland wegen Drogendelikten zu zwei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es habe sich jedoch dabei um ein Fehlurteil gehandelt. Später habe er "wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Realta GR eine Freiheitsstrafe" verbüsst. Zuletzt seien im Kanton Schwyz separate Strafverfahren wegen (weiteren) Drogendelikten gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 30. März 2005 bezieht sich die jüngste gerichtliche Anklage vom August 2004 nicht auf die dem deutschen Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte; eine Übernahme des in Deutschland eingeleiteten Verfahrens komme nicht in Frage. Nach Darstellung des Beschwerdeführers sei er am 22. April 2005 wegen Drogendelikten und weiteren Straftaten vom Kantonalen Strafgericht Schwyz erstinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten (bedingt) verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig.
2.4 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens entspricht den Anforderungen des EAUe. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass ihm vorgeworfen wird, er habe "zwischen Mai und November 2004 in mindestens fünf Einzellieferungen" jeweils mindestens 15 kg Marihuana sehr guter Qualität nach Deutschland eingeführt. Im Ersuchen und dessen Beilagen wird näher dargelegt, dass sich der Verfolgte am 22. Oktober 2004 zur Begehung eines Drogengeschäfts in Deutschland aufgehalten habe. Anlässlich einer Polizeikontrolle auf der Autobahn Karlsruhe-Frankfurt sei in seinem Kleintransporter, der mit einem doppelten Boden präpariert gewesen sei, Bargeld in der Höhe von CHF 159'100.-- beschlagnahmt worden. Das Bargeld sei mit erheblichen Heroin- und Kokainspuren kontaminiert gewesen. Weitere Drogengeschäfte (mit 20 kg bzw. 36,5 kg Marihuana) habe der Beschwerdeführer im November 2004 bzw. in einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 30. Januar 2005 (dem Tag der Festnahme eines Komplizen) verübt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine offensichtlich unschuldige Person im Sinne der dargelegten Praxis. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens es dem Beschwerdeführer zum Vornherein verunmöglichen sollte, einen angeblichen Alibibeweis zu führen. Er legt insbesondere nicht dar, dass er sich am 22. Oktober 2004 nachweislich nicht in Deutschland aufgehalten habe. Aus den von ihm eingereichten Bestätigungen eines Reisebüros (wonach er sich "im Zeitraum vom 25. April bis 10. Mai 2004, 7. Juli bis 5. August 2004 und 28. September bis 12. Oktober 2004" weder in der Schweiz noch in Deutschland aufgehalten habe) ergibt sich kein liquider Alibibeweis.
3.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, "nach den einschlägigen Zuständigkeitsnormen des schweizerischen Rechts" seien "für die von den deutschen Behörden erhobenen Vorwürfe (...) auch die schweizerischen Strafbehörden zuständig". Zwar habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 30. März 2005 "die Übernahme des Strafverfahrens" abgelehnt. "Trotzdem" habe "das Verhöramt des Kantons Schwyz gegen den Beschwerdeführer nunmehr ein Strafverfahren eröffnet, das zumindest teilweise in einem Zusammenhang zu den deutschen Vorwürfen" stehe. Dass in zwei Staaten wegen "eng ineinander verwobenen Sachverhalten" separate Strafprozesse durchgeführt würden, tangiere die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers. Er habe "Anspruch auf eine gesamtheitliche Beurteilung aller Straftaten durch ein einziges Gericht", und es dränge sich auf, das Strafverfahren gegen ihn "gesamthaft in der Schweiz zu führen". Zwar werde ihm im Ersuchen vorgeworfen, er habe die Betäubungsmittel "nach Deutschland gebracht", "das Marihuana" solle er jedoch "in der Schweiz organisiert" haben; ausserdem sei er laut Ersuchen "grossteils in der Schweiz bezahlt worden". Durch die Weigerung, das in Deutschland hängige Verfahren zu übernehmen, würden "grundlegende Rechte" des Beschwerdeführers "auf's Empfindlichste tangiert". Die streitige Auslieferung komme "aus rechtsstaatlichen Gründen" nicht in Frage.
3.1 In der Beschwerde werden keine Bestimmungen des inländischen oder des internationalen Rechtshilferechtes und auch keine konkreten grundrechtlichen Vorschriften genannt, die im vorliegenden Zusammenhang ein Auslieferungshindernis begründen könnten.
Gemäss EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 EAUe; vgl. auch Art. 7-8 EAUe). Gemäss ihrem Vorbehalt (a) zu Art. 9 EAUe behält sich die Schweiz darüber hinaus das Recht vor, die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach Art. 9 EAUe die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist.
Soweit das IRSG anwendbar ist, wird einem Auslieferungsersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG). Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 Abs. 1 IRSG).
3.2 Gemäss den vorliegenden Akten bezieht sich die im Kanton Schwyz gerichtshängige Anklage wegen (weiteren) Betäubungsmitteldelikten, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2000 bis Mitte 2003 im Kanton Schwyz begangen habe, nicht auf die dem deutschen Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte (zwischen Mai und November 2004). Die in der Schweiz verfolgten Delikte, die Ende August 2004 vor dem Kantonalen Strafgericht Schwyz zur Anklage gelangten, haben gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 30. März 2005 "keinen Bezug zu Deutschland". Der Schwerpunkt der von Deutschland verfolgten weiteren Delikte liege hingegen in Deutschland: Sämtliche Betäubungsmittel seien nach Deutschland geliefert worden. Dort werde auch gegen mehrere Mitangeschuldigte ermittelt; einige davon, darunter auch ein Schweizer, befänden sich bereits in Deutschland in Haft. Neben Deutschland und der Schweiz seien auch noch die Niederlande und Spanien rechtshilfeweise tangiert. Daher sei es "aus verfahrensökonomischen Gründen absolut unsinnig", das in Deutschland anhängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer vom Verfahren gegen die Mitbeteiligten abzutrennen und durch die schweizerische Justiz zu übernehmen.
3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen in diesem Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis. Wie sich aus den Akten ergibt, verfolgen Deutschland und die Schweiz den Beschwerdeführer nicht wegen identischen Tatvorwürfen. Weder haben die deutschen Behörden um Übernahme ihres Strafverfahrens ersucht, noch haben sich die Justizbehörden des Kantons Schwyz bereit erklärt, einem allfälligen Übernahmeersuchen Folge zu leisten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass seine mutmasslichen Straftaten, die er einerseits in der Schweiz und anderseits im Ausland begangen hat, ausschliesslich und gesamthaft durch die schweizerischen Justizbehörden beurteilt werden. Die allfällige Anrechnung von ausländischen Strafurteilen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 3-6bis StGB. Art. 37 Abs. 1 IRSG ist bei Rechtshilfeersuchen gestützt auf das EAUe nicht anwendbar (BGE 122 II 485 E. 3a-b S. 487 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier. Zwar spreche er "noch italienisch", zu seinem Heimatstaat Italien habe er jedoch "keine vertiefte Beziehung mehr aufbauen können". Durch die beantragte Auslieferung werde er "von seiner Familie weggerissen, insbesondere von seinem nunmehr elfjährigen Sohn". "Während des Untersuchungsverfahrens und eines allfälligen Strafvollzugs" hätte der Beschwerdeführer "praktisch keine Chance, den Kontakt zu seiner Familie, namentlich zu seinem Sohn, in genügender, d.h. dem Kindeswohl dienender Weise, aufrechtzuerhalten". Insbesondere würden ihm "keine Hafturlaube in die Schweiz eingeräumt, um mit seinem Sohn ungestört zusammen sein zu können". Auch "Hafturlaube in Deutschland" würden zum Vornherein "nicht bewilligt". Da sich die Mutter seines Sohnes leider "nicht gross" um diesen kümmere, sei "ernsthaft zu befürchten, dass sich eine Auslieferung" des Vaters "nach Deutschland" für die Entwicklung des Kindes "katastrophal auswirken" würde. Im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in Deutschland sei zudem "aufgrund der ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz davon auszugehen", dass der Beschwerdeführer "nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe in Deutschland nicht mehr in die Schweiz einreisen und hier wieder seinen Lebensmittelpunkt begründen dürfte". "Der rein formelle Aspekt der Staatsbürgerschaft" rechtfertige keine Auslieferung und verletze namentlich das "Gleichheitsgebot" der Verfassung.
4.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 BV). Im Übrigen darf niemand an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, Art. 8 N. 27 mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung). Auch rechtshilfeweise Auslieferungen bzw. fremdenpolizeiliche Ausweisungen sind bei schweren Straftaten grundsätzlich zulässig (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 8 N. 24; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 93, 99). Auslieferungen sind hingegen zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. BGE 123 II 161 E. 6a S. 167, 279 E. 2d S. 283 f., 511 E. 5a S. 517). Auch behält sich die Schweiz - im Rahmen des EAUe - die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Schliesslich können auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 215 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 II 485 E. 3c S. 488; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Diss. ZH 2002, S. 103 f., 160; Zimmermann, a.a.O., Rz. 93, 97, 461).
4.2 Weder die EMRK noch die Verfassung schützen nach der dargelegten Lehre und Rechtsprechung vor gesetzmässiger Strafverfolgung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer, beruflicher, gesundheitlicher und sozialer Art sind gesetzliche Folgen der ihm erneut zur Last gelegten schweren Drogendelikte (vgl. oben, E. 2.3) und stellen kein Auslieferungshindernis dar.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, eine Zugfahrt nach Süddeutschland dauere "beinahe vier Stunden". Er legt jedoch nicht dar, weshalb es seinen (in den Kantonen Zürich und Schwyz wohnenden) Angehörigen schlechterdings unzumutbar wäre, für allfällige Gefängnisbesuche ins benachbarte Süddeutschland zu fahren. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Befürchtung einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht zu begründen. Die Frage allfälliger ausländerrechtlicher Konsequenzen einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen und habe dort seinen Lebensmittelpunkt, bildet ebenfalls kein Auslieferungshindernis. In der - in Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 6 EAUe ausdrücklich verankerten - auslieferungsrechtlichen Differenzierung zwischen eigenen und ausländischen Staatsangehörigen liegt keine diskriminierende Ungleichbehandlung von Gleichem (vgl. Art. 8 BV). Es wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar, wenn sie die rechtshilfeweise Auslieferung von strafrechtlich verfolgten ausländischen Staatsangehörigen an Signatarstaaten des EAUe mit dem Hinweis verweigern würde, der Verfolgte sei in der Schweiz aufgewachsen und habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Ein solches Auslieferungshindernis ist in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen mit Deutschland nicht vorgesehen.
5.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Sachauslieferung einer Telefonliste, die anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurde. Die Telefonliste stamme von seiner Mutter und habe "mit dem Strafverfahren in Deutschland nichts zu tun". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche bundesrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen der angefochtenen Sachauslieferung entgegen stünden. Ebenso wenig erläutert er, inwiefern die fragliche Liste mit "etlichen Namen und Telefonnummern" für die in Deutschland hängige Strafuntersuchung offensichtlich nicht erheblich wäre. Insbesondere macht er nicht geltend, es lasse sich klarerweise ausschliessen, dass es sich dabei auch um Namen und Telefonanschlüsse von Personen handeln könnte, die in die untersuchten Drogengeschäfte (als Komplizen, Lieferanten oder Abnehmer) verwickelt sind. Das Vorbringen, die Liste sei von seiner Mutter geschrieben worden, schliesst eine Sachrelevanz nicht aus. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2c-d S. 371 f., je mit Hinweisen).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Da auch das Fortbestehen der Auslieferungshaft bundesrechtskonform erscheint (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG), ist das (rein akzessorische bzw. nicht näher begründete) Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: