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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 251/05
Urteil vom 11. Juli 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
H.________, 1952, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 16. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene gelernte Zimmermann H.________ meldete sich am 13. Dezember 2002 unter Hinweis auf langjährige Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau bei einem Invaliditätsgrad von 20 % den Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 30. Januar 2004). Daran hielt sie auch auf Einsprache hin, u.a. nach Rücksprache mit dem internen medizinischen Dienst, fest (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. März 2005 ab.
C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 14. Juni 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar.
1.2 Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Korrekt sind sodann die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.
2.
Unbestritten ist, dass der Versicherte seit Jahren an Rückenbeschwerden leidet. Seit 2002 werden diese als bleibend beschrieben, sodass er den gelernten Beruf als Zimmermann wie auch jede andere körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Während Vorinstanz und Verwaltung aber eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit, ohne häufiges Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten als voll zumutbar erachten, sieht sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, zumal er nebst dem Rücken auch Probleme mit einem Magengeschwür, mit der Lunge sowie mit der Psyche habe.
2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass die medizinische Aktenlage hinsichtlich der Diagnosestellung widerspruchsfrei ist. Die behandelnden Ärzte am Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellten folgende Diagnosen (Bericht vom 7. Oktober 2003 [samt Beiblatt]): Chronisches cerviko-/thorako-vertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen HWK 6/7 und LWK 4/5, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, bei Verdacht auf ein rechtsseitiges lumboradikuläres sensibles Ausfallsyndrom L5 bei multifaktorieller beginnender Spinalstenose sowie bei Verdacht auf intermittierende cervikospondylogene, differentialdiagnostisch: radikuläre Ausstrahlung in den rechten Arm bei rechtsseitiger Osteochondrose und Foraminalstenose C6/C7. Der Versicherte sei daher seit April 2002 für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einer für HWS und LWS mit Vermeidung von vermehrtem Bücken, häufigem Heben von schweren oder mittelschweren Lasten, Vermeiden in Zwangshaltungen, Möglichkeit von Wechselbelastung seien andere Tätigkeiten zumutbar. Die Dauer der Zumutbarkeit einer Tätigkeit könne vom jeweiligen Beschwerdegrad abhängig sein. Da keine wesentlichen Ausfallerscheinungen und keine intermittierende Symptomatik vorliege, sei die zeitliche Belastung nicht eingeschränkt. Einen hievon abweichenden Schluss auf die Arbeitsfähigkeit ist dem im Einspracheverfahren ins Recht gelegten Bericht (vom 25. Februar 2004) des Dr. med. R.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Reumatologie, zu entnehmen, welcher auch für leichte Arbeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, worauf verwiesen wird, überzeugt aber seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht, da er nicht ausführte, weshalb er bei gleicher Diagnose eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und nicht begründete, warum leichte, leidensangepasste Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein sollten. Seine Aussagen sind daher nicht beweiskräftig (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Soweit der Arzt die Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" auf 100 % einschätzte, ist dies nach den Grundsätzen über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (Erw. 1 hievor) zudem für die Zeit nach dem 14. Juni 2004 unbeachtlich. Gleiches gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten Berichte des Dr. med. R.________ vom 17. Juni 2004 und des Spitals X.________ vom 22. Juli 2004.
2.2 Auch seitens des Hausarztes Dr. med. M.________ wurden keine zusätzlichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Bericht vom 13. Januar 2003). Da zudem Hausärzte eher bereit sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) ist unwahrscheinlich, dass Dr. med. M.________ weitere sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Gesundheitschäden nicht aufgeführt hätte. Ein Hinweis auf eine psychische Überlagerung der somatischen Leiden findet sich zwar im Bericht der Klinik Y.________ vom 23. Juli 2002, im nach einer vom 19. November bis 10. Dezember 2002 dauernden stationären Behandlung in derselben Klinik erstellten Bericht vom 20. Januar 2003 wurde aber kein psychisches Leiden mehr erwähnt. Ausserdem holte die IV-Stelle hinsichtlich der Frage, ob ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden besteht und dieser im Hinblick auf den geltend gemachten Rentenanspruch als invalidisierend zu qualifizieren ist, einen Bericht des den Versicherten behandelnden Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie ein. Dieser stellte zwar ein psychisches Leiden in Form einer Anpassungsstörung mit Angst (mässigen Grades) und depressiver Reaktion (im Grenzbereich) gemischt, sowie Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10 F43.22 und 23) fest, verneinte aber ausdrücklich eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 17. Januar 2004). Vor diesem Hintergrund durften Vorinstanz und Verwaltung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der Einholung ergänzender Berichte absehen, sodass auch letztinstanzlich von weiteren Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Von der beantragten Überweisung an eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung ist daher abzusehen.
Sollte sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit dem Einsprachezeitpunkt erheblich verschlechtert haben, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, um revisionsweise Neubeurteilung des Leistungsanspruchs zu ersuchen.
3.
3.1 Gegen den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Einkommensvergleich und die gerichtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 11 % werden keine Einwendungen erhoben. Massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist der Rentenbeginn (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Da das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG mit dem Eintritt der - zeitlich und masslich genügenden - Arbeitsunfähigkeit, definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen), beginnt, und ausgehend davon, dass sich das Rückenleiden im April 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit manifestiert hat, sind bei einem allfälligen Leistungsanspruch ab April 2003 somit dem Einkommensvergleich die Lohnverhältnisse im Jahre 2003 zu Grunde zu legen.
3.2 Mit Blick auf das Valideneinkommen ging das kantonale Gericht von den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin, der Firma E.________ aus, wo der Versicherte in der Produktion von Möbelplatten tätig war (Bericht vom 14. Januar 2003). Dies lässt sich nicht beanstanden, da praxisgemäss bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich darauf abzustellen ist, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; vgl. auch Urteile R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4, P. vom 22. August 2003 [I 316/02] Erw. 3.2, M. vom 7. Juli 2003 [I 627/02] Erw. 2.1.1, S. vom 28. April 2003 [I 297/02] Erw. 3.2.3, W. vom 9. Mai 2001 [I 575/00] Erw. 3a). Zwar ist den Unterlagen nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese vom 13. März 2000 bis 21. Dezember 2002 besetzte Stelle verlor, da das im Arbeitgeberfragebogen erwähnte Kündigungsschreiben den Akten nicht beiliegt. Da der Versicherte aber seit 16. April 2002 vollständig arbeitsunfähig war, ist ein gesundheitsbedingter Verlust der Stelle naheliegend. Bei einem Verdienst von Fr. 53'789.05.- im Jahr 2001 resultiert demnach in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Jahre 2002 und 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 2005, Heft 6, S. 83, Tabelle B 10.3, Nominallohnindex für Männer) ein Einkommen von Fr. 55'348.90.
3.3 Richtigerweise wurde sodann das hypothetische Invalideneinkommen anhand der standardisierten Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Gemäss LSE 2002 belief sich der durchschnittliche Männerlohn nach Tabelle TA1 für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auf Fr. 4'557.-. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 6, S. 82 Tabelle B 9.2) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 2005, Heft 6, S. 83, Tabelle B 10.3, Nominallohnindex für Männer) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 57'750.- (Fr. 4'557 x 12 : 40 x 41,7 + 1,3 %).
4.
4.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt unbestrittenermassen von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Der für alle einkommensrelevanten Einzelfallumstände gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren Überprüfung es nicht darum gehen kann, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen von Verwaltung und Vorinstanz setzt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es wohl um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Will das Sozialversicherungsgericht aber in das Verwaltungsermessen eingreifen, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz hat den von der IV-Stelle mit 20 % bezifferten Abzug vom Tabellenlohn, ohne dies kurz zu begründen (BGE 126 V 81 Erw. 6), um 5 % auf 15 % reduziert. Bei der Gegenüberstellung beider hypothetischer Einkommen resultiert bei der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von 11 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Die Frage, ob sich das kantonale Gericht bei seinem Vorgehen - entsprechend der dargelegten Rechtsprechung - auf Gegebenheiten abstützen konnte, welche die abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen, kann aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn ein Abzug von 20 % in Anschlag gebracht wird, bleibt es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 %. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: