BGer C 75/2005
 
BGer C 75/2005 vom 23.06.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 75/05
Urteil vom 23. Juni 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
I.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 2. Februar 2005)
Sachverhalt:
A.
I.________, geboren 1955, arbeitete ab 1990 bis Ende Januar 2004 als Lagerist für die Firma X.________ AG, wobei er ab dem 27. August 2002 Taggelder des Krankentaggeldversicherers bezog. Nachdem er sich im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, nahm die IV-Stelle Luzern Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und gewährte mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 eine halbe Rente.
Im Februar 2004 meldete sich I.________ bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug ab dem 1. Februar 2004 an. Am 12. März 2004 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Akten an die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) des Kantons Luzern, damit diese über die Vermittlungsfähigkeit befinde. Die wira nahm zwei Stellungnahmen des I.________ vom 16. März 2004 und vom 6. April 2004 zu den Akten und verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2004 die Vermittlungsfähigkeit, da I.________ nicht bereit und nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 15. September 2004 bestätigt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab, nachdem es die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte.
C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Februar 2004, eventualiter ab dem 26. September 2004 zu bejahen.
Die wira schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG; vgl. zur Vermittlungsfähigkeit Behinderter Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist letztinstanzlich allein die Frage der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ab Februar 2004.
2.1 Das kantonale Gericht verneint die Vermittlungsbereitschaft, da sich der Versicherte in den Formularen "Angaben der versicherten Person" jeweils als arbeitsunfähig erachtet und in einer Stellungnahme von April 2004 habe ausführen lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit noch unbestimmte Zeit andauern werde; zudem lägen auch keine Arbeitsbemühungen vor.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, er habe sich ab Februar 2004 als arbeitsfähig erachtet, was in zwei Schreiben von April und September 2004 auch zum Ausdruck gekommen sei; insofern sei die Sachlage anders als im Oktober/Dezember 2003, als eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ärztlich belegt gewesen sei. Dass er keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, könne "so ebenfalls nicht auf ihm sitzen gelassen werden", sei er doch vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in dieser Hinsicht überhaupt nicht unterstützt worden.
2.2 In der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung hat der Versicherte Anfang Februar 2004 angegeben, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass einer Vollzeitstelle zu arbeiten. In den monatlich auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ..." hat der Beschwerdeführer jedoch immer die Rubrik "arbeitsunfähig" angekreuzt . Er hat weder direkt auf dem Formular noch indirekt durch Mitteilung an den Berater des RAV ausgeführt, diese Angabe beziehe sich nur auf den Umfang der jeweils ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte während der Zeit ab Februar 2004 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hat. Diese Haltung wird durch die Protokolleinträge des Beraters des RAV bestätigt: Zum Gespräch vom 8. Juli 2004 wird festgehalten, der Beschwerdeführer frage "einfach nach sehr leichter Arbeit" und erhalte die Antwort, "dass niemand für solche Arbeit und dies zu 30% benötigt wird"; weiter wird ausgeführt, er wisse nicht, was er arbeiten könnte, er frage "nun einfach jeden Monat Firmen" an, "ob sie etwas für ihn hätten". Über die Besprechung vom 24. August 2004 findet sich der Protokolleintrag, der Versicherte kenne keine Arbeit, die er machen könne; ein "Wille wäre wohl vorhanden aber keine Möglichkeit in Sicht. So kann er auch nur entsprechend Bewerbungen machen."
Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Ausgangslage für die Stellensuche sind die - erstmals im Juni 2004 auf den entsprechenden Formularen der Arbeitslosenversicherung nachgewiesenen - Arbeitsbemühungen kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Im hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 15. September 2004 (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) erfolgten die Bewerbungen in den Monaten Juli und September 2004 jeweils an einem einzigen Tag, während im August 2004 jede Bewerbung ausblieb, was auch unter Berücksichtigung von Ferien völlig ungenügend ist. Im Juni 2004 wurden immerhin neun Bewerbungen unternommen, wobei auch in diesem Monat an einem Tag fünf und an einem anderen Tag zwei Bewerbungen auf einmal erfolgt sind. Es fällt weiter auf, dass der Versicherte alle Bewerbungen telephonisch durchgeführt hat (ohne dass er allerdings die Telephonnummer oder den Namen der Ansprechperson auf den entsprechenden Formularen aufgeführt hätte); bei den Blindbewerbungen wäre es angebracht gewesen, sich schriftlich (allenfalls mit einem Standardschreiben) anzubieten.
Ob der Beschwerdeführer durch das RAV in seinen Arbeitsbemühungen ungenügend unterstützt worden ist, kann offen bleiben. Es ist primär seine eigene Aufgabe, um Arbeit bemüht zu sein (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Es wäre an ihm gelegen, zuhause mit Hilfe seiner Deutsch sprechenden Kinder ein Standardschreiben und einen Lebenslauf zu verfassen und diesen mit seinem Berater beim RAV zu besprechen und zu verbessern. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereits während der Kündigungsfrist (bis Ende Februar 2004) um eine neue Arbeit bemüht hat, was angesichts seines Gesundheitszustandes sowie der Tatsache, dass er zu dieser Zeit nicht mehr arbeitete, ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch wenn wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden darf (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b), ist dies in Anbetracht der konkreten Umstände und gestützt auf die Selbstdeklarationen des Versicherten der Fall.
2.3 Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei die Vermittelbarkeit ab dem 26. September 2004 zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; vgl. auch BGE 121 V 366 Erw. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass des Einspracheentscheides in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Zeitpunkt des Einspracheentscheides hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 Erw. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Einspracheentscheides eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1).
Da der Einspracheentscheid der wira vom 15. September 2004 datiert und die für eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Die diversen, zum Teil erst letztinstanzlich eingereichten Unterlagen, welche den Sachverhalt nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides betreffen, sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht massgebend.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: