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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.247/2005 /zga
Urteil vom 9. Juni 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Bundesrichter Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Zwyssig,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer.
Gegenstand
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung,
Grundsatz "in dubio pro reo",
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 7. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Y.________ arbeitete von Juni bis Anfang Juli 1998 und von Februar bis zum 9. März 1999 aushilfsweise als Prostituierte für die "Erotik-Agentur" von X.________ (genannt: "I.________",); dies in dessen Studio in E.________ und später in L.________. Gleichzeitig war sie in seinem "Escort-Service" tätig. X.________ wurde vorgeworfen, er habe Y.________ auf verschiedene Weise erheblich in ihrer Handlungsfähigkeit als Prostituierte beeinträchtigt. Zudem habe er ihr gedroht, indem er ihr in Aussicht gestellt habe, Videoaufnahmen über ihre sexuellen Dienstleistungen, welche er angeblich gemacht habe, ihrem Chef, Vater sowie weiteren Angehörigen zu zeigen und sie so "fertig zu machen". Überdies habe er eine Veruntreuung begangen, indem er ihr Dirnenlohn in Höhe von Fr. 450.-- vorenthalten habe.
Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2000 verurteilte der Einzelrichter des Kantons Zug (lic. iur. R. Steinmann) X.________ wegen Tätlichkeit und Drohung zu 20 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu Fr. 500.-- Busse.
Dagegen erhob X.________ Einsprache.
Im Verlaufe der anschliessenden Strafuntersuchung wurden nebst X.________ und Y.________ auch die Freier A.________ und B.________ als Zeugen befragt.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2004 sprach der Einzelrichter des Kantons Zug (Dr. A. Briner) X.________ von den Vorwürfen der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB und der Drohung frei. Hingegen erklärte er ihn schuldig der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB und der Veruntreuung. Er bestrafte ihn mit 4 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 1'000.-- Busse.
In teilweiser Gutheissung der von X.________ dagegen erhobenen Berufung sprach ihn das Strafgericht des Kantons Zug (Berufungskammer) am 7. März 2005 vom Vorwurf der Veruntreuung frei. Es bestätigte den Schuldspruch der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Probezeit setzte es auf 3 Jahre fest. Von einer Busse sah es ab.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichtes aufzuheben, soweit er schuldig gesprochen und zur Zahlung von Kosten verpflichtet worden ist.
C.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Strafgericht beantragt unter Hinweis auf sein Urteil die Abweisung der Beschwerde
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
1.2
1.2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
1.2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
2.
Das Strafgericht kommt (S. 12 E. 2.7) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe Y.________ bei der Ausübung der Prostitution überwacht sowie Ort, Zeit und andere Umstände der Prostitution bestimmt und damit ihre Handlungsfreiheit beschränkt. Damit habe er den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt. Es legt (S. 9 f. E. 2.6) dar, der Einzelrichter erachte die belastenden Aussagen von Y.________ als glaubhaft. Dies sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beschränke sich in der Berufungsschrift im Wesentlichen darauf, Y.________ der Lüge zu bezichtigen. Ihre Aussagen seien jedoch in den entscheidenden Punkten widerspruchsfrei. Die angeblichen Widersprüche in ihren Aussagen habe bereits der Einzelrichter widerlegt. Darauf könne verwiesen werden.
Das Strafgericht führt aus, Y.________ habe ihre eigene Rolle nicht beschönigt. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sie mittels verbalen Ausfälligkeiten und Tätlichkeiten unter Druck gesetzt habe, seinen Weisungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe dies indirekt auch bestätigt, indem er Y.________ als "unzuverlässig" bezeichnet habe. Wenn Y.________ tatsächlich "selbständig erwerbend" gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer behaupte, so hätte er auch keinen Anlass gehabt, verpasste Termine als fehlende Zuverlässigkeit zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe auch an der Hauptverhandlung ausgesagt, alleiniger Inhaber und Betreiber des "Escort-Service" und des Erotik-Salons gewesen zu sein. In seiner Position sei er offenkundig darauf angewiesen gewesen, den in diesem Rahmen tätigen Prostituierten Weisungen zu erteilen, wie, wo, wann und zu welchen Bedingungen sie ihre Dienste anzubieten hätten. Andernfalls wäre es ihm gar nicht möglich gewesen, die zur Bedienung der Kunden unumgängliche betriebliche Organisation aufzuziehen und beizubehalten. Ebenso offenkundig und geradezu Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit von Weisungen sei eine Machtposition des Beschwerdeführers und eine faktische Abhängigkeit von Y.________ gewesen. Es sei nicht einzusehen, aus welchem anderen Grund sie Weisungen des Beschwerdeführer hätte befolgen sollen. Offenkundig sei schliesslich und werde vom Beschwerdeführer auch zugestanden, dass das von ihm praktizierte System der Honorierung seiner Leistungen bei möglichst hohen Umsätzen der Prostituierten für ihn am profitabelsten gewesen sei. Seine Darstellung, er habe auf "seine Damen" und insbesondere Y.________ keinen Druck ausgeübt, sei angesichts dieser Ausgangslage nicht glaubhaft. Glaubhaft sei vielmehr die Aussage von Y.________, wonach sie vom Beschwerdeführer durch verbale Ausfälligkeiten, Tätlichkeiten und versteckte Drohungen unter Druck gesetzt und so veranlasst worden sei, seine Weisungen zu befolgen. Entscheidend komme hinzu, dass die Aussagen der Zeugen A.________ und B.________, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestehe, die Darstellung von Y.________ stützten, hingegen in verschiedener Beziehung den Aussagen des Beschwerdeführers direkt widersprächen, so mit Bezug auf die Frage, ob Y.________ vor ihren Hausbesuchen die Freier jeweils noch persönlich angerufen habe, und ob die Telefonate der Kunden vom Beschwerdeführer oder von der Prostituierten entgegengenommen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei zwar nicht nachzuweisen, dass er Y.________ bei deren Arbeit im Schlafzimmer des Studios mittels einer Kamera beobachtet habe. Damit sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass er sie habe glauben lassen, solche Aufzeichnungen existierten, und sie damit unter Druck gesetzt habe. Das Strafgericht erachtete es bei dieser Beweislage als erwiesen, dass der Beschwerdeführer Y.________ durch Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten in eine Abhängigkeit und sich selbst in eine Machtposition versetzte, welche ihre Handlungsfähigkeit entscheidend einschränkte.
Das Strafgericht bemerkt weiter, es sei unbestritten, dass Y.________ die Ankunft und den Weggang von Freiern im Studio dem Beschwerdeführer telefonisch haben melden müssen, und dass sie im "Escort-Service" den Beschwerdeführer telefonisch habe kontaktieren müssen, wenn sie länger als vorgesehen beim Kunden habe bleiben wollen. Nach Meinung des Beschwerdeführers habe diese Massnahme einzig der Sicherheit von Y.________ gedient. Das Strafgericht bemerkt, es möge zutreffen, dass diese Überwachung, wie auch die Überwachung des Studio-Einganges mittels Kamera, auch der Sicherheit der Prostituierten gedient habe. Y.________ habe diese Massnahmen unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich begrüsst. Mit der Überwachung habe der Beschwerdeführer Y.________ aber nicht nur Schutz gewährt, sondern, wie sich insbesondere aus den Aussagen des Zeugen A.________ ergebe, diese umfassend kontrolliert. Es leuchte ohne weiteres ein, dass die Überwachung auch der Sicherstellung des Anteils des Beschwerdeführers an den Einnahmen und der Einhaltung der von ihm vereinbarten Termine gedient habe und damit im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB tatbestandsmässig gewesen sei. Nach Aussagen des Beschwerdeführers habe seine Erotik-Agentur über eine Palette von Dienstleistungen verfügt, worunter "fachsprachlich: Geschlechtsverkehr, französisch inkl. '69', und dies alles geschützt" gefallen sei. Es verstehe sich schon von daher, dass die vom Beschwerdeführer vermittelten Prostituierten hätten bereit sein müssen, alle Leistungen aus dem Angebot zu erbringen, wobei unerheblich sei, welche Leistungen das Angebot genau umfasst habe. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht umhin gekommen sei, den Prostituierten und damit auch Y.________ vorzuschreiben, welche Leistungen sie zu erbringen hatten, wenn er die den Kunden gemachten Zusagen habe einhalten wollen. Aus den Aussagen von Y.________ sowie der Zeugen A.________ und B.________, welche auch insoweit glaubhaft seien, ergebe sich sodann, dass der Beschwerdeführer auch Zeit, Ort und Preis der sexuellen Dienste mindestens mitbestimmt habe. Wenn es dem Beschwerdeführer beispielsweise völlig gleichgültig gewesen wäre, welchen Preis Y.________ vom Zeugen B.________ für eine Nacht in dessen Wohnung verlange, wäre nicht einsichtig, weshalb Y.________ den Preis mit dem Beschwerdeführer am Telefon hätte erörtern sollen.
3.
3.1 Was der Beschwerdeführer einwendet, ist nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung darzutun.
3.2 Er bringt vor, nach dem angefochtenen Urteil sei ihm nicht nachzuweisen, dass er Y.________ bei deren Arbeit im Schlafzimmer des Studios mittels einer Kamera beobachtet habe; damit sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass er sie habe glauben lassen, entsprechende Aufzeichnungen existierten, und sie damit unter Druck gesetzt habe. Der Beschwerdeführer rügt, diese Annahme sei willkürlich und aktenwidrig. Das Gericht und die Untersuchungsbehörde hätten es bewusst unterlassen, einen Augenschein im Studio vorzunehmen. Hätten sie dies getan, so hätten sie feststellen können, dass die Kamera nicht im Schlafzimmer des Studios, sondern im Eingang montiert worden sei. Y.________ habe das von Anfang an gewusst.
Der Einwand ist unbehelflich. Es geht um zwei verschiedene Sachverhalte. Wenn im Eingang des Studios eine Kamera installiert war und Y.________ dies wusste, schliesst das nicht aus, dass der Beschwerdeführer diese ohne ihr Wissen zusätzlich im Schlafzimmer bei ihrer Arbeit mittels einer (versteckten) Kamera beobachten oder ihr zumindest vorspiegeln konnte, er habe dies getan. Willkür liegt im vorliegenden Punkt nicht vor. Mit welcher Aktenstelle die Darlegung des Strafgerichtes in Widerspruch stehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht Sache des Bundesgerichtes, die Akten danach durchzusehen, ob und wo sich darin gegebenenfalls Anhaltspunkte finden lassen, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, willkürlich sei auch die Annahme des Strafgerichtes, er habe Y.________ durch Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten in eine Abhängigkeit und sich selbst in eine Machtposition versetzt, welche ihre Handlungsfähigkeit entscheidend eingeschränkt habe. Willkür sei insoweit schon deshalb gegeben, weil Y.________ freiwillig in seinem Studio tätig gewesen sei und sich nach einer Unterbrechung von mehreren Monaten wieder bei ihm gemeldet habe, um erneut im Studio und im Escort-Service tätig sein zu können.
Es trifft zu, dass sich Y.________ auf ein Inserat des Beschwerdeführers hin freiwillig bei diesem gemeldet und die Arbeit aufgenommen hat. Das schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer nachher ihre Handlungsfreiheit durch Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten erheblich einschränkte und sich eine Machtposition verschaffte. Nach den Aussagen von Y.________ hat im Übrigen nicht sie am 6. Februar 1999 den Beschwerdeführer angerufen und gefragt, ob sie wieder bei ihm arbeiten könne; vielmehr hat danach der Beschwerdeführer sie angerufen und ihr die entsprechende Frage gestellt (act. 1.2 S. 8 Ziff. 9). Insoweit legte sie (act. 1.12 S. 6 Ziff. 13) dar, sie habe zuerst nicht erneut für den Beschwerdeführer arbeiten wollen; da sie sich jedoch in einem finanziellen Engpass befunden habe, habe sie trotzdem wieder zugesagt. Diese Aussage ist nachvollziehbar. Dass sich Y.________ im Februar 1999 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, Willkür darzutun.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der unbestrittenen Tatsache, dass Y.________ ihm die Ankunft und den Weggang von Freiern im Studio telefonisch habe melden müssen, lasse sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Dies sei von Anfang an so abgemacht gewesen und habe nach Meinung von Y.________ ihrer Sicherheit gedient. Y.________ habe diese Massnahme unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich begrüsst, wie das angefochtene Urteil (S. 11 E. 2.7) zutreffend festhalte. Die Schlussfolgerung des Strafgerichtes, mit der Überwachung habe der Beschwerdeführer Y.________ nicht nur Schutz gewährt, sondern - wie sich insbesondere aus den Aussagen des Zeugen A.________ ergebe - diese umfassend kontrolliert, sei willkürlich.
Der Einwand geht fehl. Das Strafgericht legt (S. 11 E. 2.7) dar, es leuchte ohne weiteres ein, dass die Überwachung von Y.________ auch der Sicherstellung des Anteils des Beschwerdeführers an den Einnahmen und der Einhaltung der von ihm vereinbarten Termine gedient habe. Diese Auffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Die Beträge, welche die Kunden Y.________ zu zahlen hatten, waren nach der zeitlichen Dauer ihrer Dienstleistungen abgestuft. Der Beschwerdeführer erhielt von ihren Einnahmen einen Anteil von 40 (Studio) bzw. 30 Prozent (Escort-Service). Deshalb ist nahe liegend, dass die Telefonanrufe dem Beschwerdeführer auch die Feststellung ermöglichten, wie lange Y.________ mit einem Kunden zusammen war und wieviel sie folglich eingenommen haben musste. Ebenso ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Strafgericht annimmt, dass die Überwachung von Y.________ auch der Einhaltung der von ihm vereinbarten Termine diente.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, willkürlich sei auch die Auffassung des Strafgerichtes, er habe die Leistungen von Y.________ beeinflussen können. Diese habe mehrmals betont, er sei bei der Ausübung ihrer Dienstleistungen nicht anwesend gewesen. Wie er unter diesen Umständen das Verhalten und das Dienstleistungsangebot von Y.________ hätte beeinflussen können, sei unerfindlich.
Die kantonalen Gerichte nehmen - wie gesagt - willkürfrei an, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Y.________ in einer Machtposition befand. Letzteres zeigen auch ihre Aussagen in der Einvernahme vom 14. Juni 2000 (act. 1.12). Dort gab sie an, der Beschwerdeführer habe in der Regel die Telefonanrufe der Kunden entgegengenommen und mit ihnen die Termine vereinbart. Oft habe er den Kunden auch die Art ihrer Dienstleistungen versprochen. Mit Letzterem sei sie zwar öfters nicht einverstanden gewesen und sie hätte gewisse Dienstleistungen abgelehnt, wenn sie frei hätte entscheiden können. Was hätte sie aber machen sollen, wenn der Beschwerdeführer einem Kunden versprochen habe, sie würde ihn oral "ohne Gummi" bedienen, der Kunde dann mit diesem Wunsch im Studio gestanden und der Beschwerdeführer ebenfalls anwesend gewesen sei. Hin und wieder habe zwar einer der Kunden Verständnis gehabt, dass sie gewisse Dienstleistungen abgelehnt habe. Öfters hätten sie jedoch darauf bestanden mit der Begründung, ihnen sei dies telefonisch versprochen worden und sie seien schliesslich eigens deswegen ins Studio gekommen. Sie habe sich deshalb fügen müssen, auch weil im Studio des Beschwerdeführers jeweils nur eine Prostituierte gearbeitet habe, so dass man bezüglich Art der Dienstleistungen nicht habe ausweichen können. Die kantonalen Gerichte haben (auch) diese Aussagen von Y.________ willkürfrei als glaubhaft beurteilt. Ausgehend davon ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn das Strafgericht annimmt, der Beschwerdeführer habe die Leistungen von Y.________ beeinflussen können.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
3.6 Soweit das Strafgericht (S. 12 E. 2.7) ausführt, der Beschwerdeführer habe jeweils den Ort der Prostitution bestimmt, ist offensichtlich, dass sich diese Aussage nicht auf das Studio, sondern auf den "Escort-Service" bezieht. Soweit der Beschwerdeführer dem Strafgericht Willkür vorwerfen sollte, weil der Ort mit dem Studio ja zum voraus bestimmt gewesen sei, wäre die Beschwerde daher unbegründet.
3.7 Es ist nahe liegend, dass der Beschwerdeführer während der Erbringung der Dienstleistungen von Y.________ nicht unmittelbar zugegen war. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dem Beschwerdeführer sei jede Überwachung von Y.________ unmöglich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer vom Gegenteil ausgeht, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
3.8 Der Beschwerdeführer verweist auf die Aussagen des Zeugen B.________ vom 17. Juli 2003 (act. 1.24). Er macht geltend, das Strafgericht habe diese Aussagen nicht zur Kenntnis nehmen wollen.
Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, die Aussagen des Zeugen B.________ vom 17. Juli 2003, welche dieser rund 6 Monate nach seiner Befragung vom 19. Januar 2003 (act. 1.21) gemacht hat, wirkten sich überwiegend zu seinen Gunsten aus. Dies trifft nicht zu. So gab der Zeuge bei der Einvernahme vom 17. Juli 2003 unter anderem zu Protokoll: "Was aber ganz klar nicht in ihrer Kompetenz war, war die Entscheidung, ob sie eine Nacht lang bei mir bleiben dürfe" (S. 3 Ziff. 8). Dies zeigt, dass Y.________ in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht frei war. Zudem bestätigte der Zeuge in der Einvernahme vom 17. Juli 2003, dass er mit dem Beschwerdeführer am Telefon über den Preis "für eine ganze Nacht" sprach (S. 3 Ziff. 9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer der Preis hätte ein Thema sein sollen, wenn diesen Y.________ völlig selbständig hätte festlegen können.
Die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtes sind auch im Lichte der Aussagen des Zeugen B.________ in dessen Einvernahme vom 17. Juli 2003 nicht offensichtlich unhaltbar.
3.9 Auch die Aussagen des Zeugen A.________ vom 24. Juli 2003 (act. 1.25) stützen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Willkürrüge nicht. So gab der Zeuge zu Protokoll, nach seiner Einschätzung hätten die Prostituierten des Beschwerdeführers nicht selbst entscheiden dürfen, ob sie den Hausbesuch beim Zeugen verlängerten oder nicht (S. 4 Ziff. 11). Auch dies spricht dafür, dass Y.________ bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht frei war. Zudem wurde der Zeuge gefragt, ob Y.________ oder andere Prostituierte des Beschwerdeführers gesagt hätten, dieser habe von ihnen persönlichen Sex verlangt und sie zu unhaltbaren Sexpraktiken, zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr oder "hartem Umgang" veranlasst. Darauf antwortete der Zeuge: "Die Aussagen in dieser Fülle machte mir gegenüber Y.________ und zwar zweimal. Ein- oder zweimal klagten auch andere Damen. An diese Klagen kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Es waren Klagen wie 'I.________' habe sie auf der Fahrt zu mir angeschrien oder 'jetzt habe ich wieder Mais mit I.________'" (S. 5 Ziff. 16). Auch diese Aussage belastet den Beschwerdeführer.
3.10 Soweit der Beschwerdeführer (S. 13 f.) geltend macht, die kantonalen Gerichte hätten entscheidende Tatsachen ausser Acht gelassen, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
3.11 Der Beschwerdeführer bringt (S. 14 f. Ziff. 5.3) vor, er habe die Einvernahme weiterer Freier als Zeugen verlangt; ebenso weiterer Prostituierter, die bei ihm gearbeitet hätten. Das Strafgericht habe den Antrag abgelehnt, womit es in Willkür verfallen sei.
Das Strafgericht bemerkt (S. 5 E. 1.3), die Aussagen der beantragten Zeugen sollen beweisen, dass die Prostituierten vom Beschwerdeführer nicht überwacht und in der freien Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt worden seien. Beweisthema des vorliegenden Verfahrens sei jedoch nur, ob Y.________ vom Beschwerdeführer überwacht oder bezüglich Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt worden sei. Dazu könnten die Aussagen der beantragten Zeugen bestenfalls indirekte Hinweise geben, die an der Würdigung der vorliegenden Beweise nichts zu ändern vermöchten. Auf die Befragung der beantragten Zeugen werde daher mangels Relevanz verzichtet.
Das Strafgericht hat somit in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen. Damit ist es nicht in Willkür verfallen. Wenn es angenommen hat, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften und in den entscheidenden Punkten widerspruchsfreien Aussagen von Y.________ sowie der Zeugen B.________ und A.________ bereits hinreichend erstellt und die beantragten Zeugen könnten auf das Beweisergebnis keinen Einfluss mehr haben, ist das nicht schlechterdings unhaltbar.
3.12 Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von Y.________ seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, weshalb es willkürlich sei, darauf abzustellen.
3.12.1 Er bringt vor, in der Einvernahme vom 9. März 1999 habe sie Folgendes gesagt: "Am Freitag, 19.2.99, brachte mich der Zuhälter nach der Arbeit in seinem Studio zu einem von ihm eingehandelten Termin bzw. Kunden mit Spitznamen "C.________" in M.________ ... I.________ war ebenfalls anwesend und hat zugeschaut, wie dieser Ekel mit mir umgegangen ist." Am 14. Juni 2000 habe Y.________ Folgendes zu Protokoll gegeben: "X.________ war bei mir nie anwesend, wenn ich im Escort-Service einen Kunden bedient hatte." Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf S. 7 und 8 des Protokolls der Einvernahme vom 14. Juni 2000 (act. 1.12). Auf S. 7 und 8 jenes Protokolls ist jedoch die angeführte Aussage nicht enthalten. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG deshalb nicht. Es ist, wie gesagt, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht Sache des Bundesgerichtes, die Akten danach durchzusehen, wo sich darin Anhaltspunkte finden lassen, welche den Einwand des Beschwerdeführers stützen. Dieser hat dies vielmehr genau darzulegen.
Allenfalls bezieht sich der Beschwerdeführer auf folgende Aussage von Y.________ auf S. 8 des Protokolls der Einvernahme vom 14. Juni 2000. Sie gab dort an: "Im Escort-Service chauffierte X.________ mich normalerweise zum Kunden. Er kam jedoch nicht mit an die Türe, sondern blieb draussen. Ich ging allein zum Kunden in die Wohnung und nahm von ihm das Geld in Empfang. In Ausnahmefällen jedoch, nämlich wenn Herr X.________ die Kundschaft kannte, kam er mit vor die Haustüre oder sogar in die Wohnung der Kunden und kassierte wenn möglich den Dirnenlohn selbst." Diese Aussage steht nicht in Widerspruch zu jener betreffend "C.________", zumal der Beschwerdeführer diesen kannte. Es ist daher auch aufgrund der angeführten Aussage von Y.________ vom 14. Juni 2000 möglich, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung von "C.________" anwesend war und zugeschaut hat, wie dieser mit ihr umgegangen ist.
3.12.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 9. März 1999 habe Y.________ behauptet, er habe sie mit seiner rechten Hand heftig ausholend ins Gesicht auf die linke Wange geschlagen. Das Kantonsspital habe bei der Untersuchung von Y.________ vom 9. März 1999 jedoch festgestellt: "Status nach tätlichem Angriff ohne objektivierbare Verletzungen".
Damit wird keine Willkür dargetan. Zu präzisieren ist dazu - was der Beschwerdeführer übergeht -, dass er Y.________ nach deren Aussage vom 9. März 1999 (act. 1.2. S. 6 Ziff. 6) mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat. Es handelte sich also um eine heftige Ohrfeige. Davon brauchten nicht zwingend äussere Spuren zurückzubleiben.
3.12.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, Y.________ habe behauptet, sie habe den Zeugen B.________ bis ca. 10 Mal bedient. Dieser habe dagegen ausgesagt, dass es allenfalls bis ca. 5 Mal gewesen sein könnte.
Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass der Zeuge B.________ angab, an die genaue Anzahl der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Y.________ könne er sich nicht mehr erinnern (act. 1.24 S. 2 Ziff. 6). Zu berücksichtigen ist überdies, dass im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2003 seit den Besuchen von Y.________ beim Zeugen bereits mehrere Jahre zurücklagen. Mit Blick darauf spielt die vom Beschwerdeführer genannte Abweichung in den Aussagen von Y.________ und B.________ keine wesentliche Rolle.
Das Vorbringen ist ebenfalls ungeeignet, Willkür darzutun.
3.12.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, Y.________ habe behauptet, sie habe im Raum G.________ nicht arbeiten wollen. Dazu habe sie ausgesagt: "Dies war für mich nämlich kritisch, weil ich hier wohnte. Ich sah die Kunden deshalb im Ausgang, beim Einkaufen und überall, was natürlich sehr peinlich für mich war, vor allem, wenn mein Freund mich begleitete." Demgegenüber habe der in G.________ wohnhafte Zeuge A.________ in der Einvernahme vom 24. Juli 2003 Folgendes gesagt: "Ich buchte Frau Y.________ ca. im Jahre 1999. Sie kam ca. 3 Mal durch Vermittlung dieses 'I.________' und danach ca. 3 weitere Mal auf eigene Rechnung auf Hausbesuch zu mir." Der Beschwerdeführer bringt vor, dies belege, dass Y.________ die Unwahrheit sage.
Der Beschwerdeführer übergeht im vorliegenden Zusammenhang erneut eine wesentliche Aussage von Y.________. Zwar gibt er zutreffend wieder, was Y.________ bei ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2000 (act. 1.12) zu Frage 17 (S. 8) geantwortet hat. Er lässt aber einen entscheidenden Satz weg. Y.________ wurde gefragt: "Wer bestimmte Zeit und Ort ihrer Einsätze bei X.________?" Darauf gab sie zu Protokoll: "Den Ort bestimmte immer X.________. So wollte ich mich am Anfang immer dagegen wehren, in G.________ zu arbeiten. Dies war für mich nämlich kritisch, weil ich hier wohnte. Ich sah die Kunden deshalb im Ausgang, beim Einkaufen und überall, was natürlich sehr peinlich für mich war, vor allem wenn mein Freund mich begleitete. X.________ setzte sich aber auch hier durch."
Dieser letzte Satz zeigt, dass die Aussagen von Y.________ auch insoweit nicht widersprüchlich sind. Wenn der Beschwerdeführer ihr zunächst den Kontakt mit dem Zeugen A.________ in G.________ aufzwang und letzterer sie dort somit schon kannte, vergab sie sich auch nichts, wenn sie ihn anschliessend "auf eigene Rechnung" nochmals besuchte. Dadurch änderte sich nichts daran, dass sie in G.________ damit rechnen musste, von diesem Freier erkannt zu werden.
Willkür liegt auch insoweit nicht vor.
3.12.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, in der Einvernahme vom 24. August 2002 habe Y.________ behauptet, die Freier hätten bar bezahlt; sie habe den ganzen Geldbetrag in einem Kästchen hinterlegen müssen. In der Einvernahme vom 9. März 1999 habe sie Folgendes zu Protokoll gegeben: "Das Geld hat mir der Freier, wie es üblich ist, vorher übergeben und ich habe es in das Wand-Kästli in der Stube gelegt. Dort hat es auch Wechselgeld, wo wir Frauen uns bedienen können, denn der Zuhälter ist normalerweise im Studio nicht anwesend. Dem Zuhälter müssen wir seinen Erlös des Freierlohnes d.h. ca. 40% in das Kästli legen. Dort holt er seinen Verdienstanteil von uns Prostituierten ab". Der Beschwerdeführer macht geltend, Y.________ behaupte somit das eine Mal, dass sie den ganzen Geldbetrag habe hinterlegen müssen, das andere Mal, dass sie nur seinen Verdienstanteil habe hinterlegen müssen.
Ein eindeutiger Widerspruch besteht auch insoweit nicht. Y.________ sagte in ihrer Einvernahme vom 9. März 1999 (act. 1.2) Folgendes aus: "Ich habe den Freier mit dem gewünschten, geschützten Geschlechtsverkehr zum üblichen Preis von Fr. 250.-- während einer halben Stunde bedient. I.________ hielt sich während dieser Zeit diskret im Hintergrund, d.h. in der Küche auf. Andere Frauen bzw. Prostituierte waren an diesem Abend nicht anwesend. Das Geld hat mir der Freier, wie es üblich ist, vorher übergeben und ich habe es in das Wand-Kästli in der Stube gelegt ...." (S. 2). Sie hat also offenbar auch jenes Mal, auf das sich die Aussage bezieht, den ganzen vom Freier erhaltenen Betrag im Kästchen hinterlegt.
Auch der vorliegende Einwand ist nicht geeignet, Willkür darzutun.
3.13 Der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht sei auch in Willkür verfallen, indem es auf die Aussagen der Zeugen A.________ vom 24. Juli 2003 (act. 1.25) und B.________ vom 17. Juli 2003 (act. 1.24) abgestellt habe.
Was der Beschwerdeführer insoweit vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen erneut auf appellatorische Kritik. Liest man die Protokolle der erwähnten Einvernahmen, so ergibt sich, dass sich die Zeugen bemühten, wahrheitsgetreu und so umfassend, wie ihnen das aufgrund des Zeitablaufes noch möglich war, Auskunft zu geben. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Strafgericht auf die erwähnten Aussagen der Zeugen abgestellt hat. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafgericht hätte ihn nicht verurteilen dürfen; aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von Y.________ und der Zeugen A.________ und B.________ hätte es bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld haben müssen.
4.2 Was der Beschwerdeführer insoweit vorbringt, erschöpft sich - soweit es sich nicht nur um Wiederholungen bereits vorgebrachter Rügen handelt - wiederum weitgehend in appellatorischer Kritik. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Den Beschwerdeführer belasten verschiedene Gesichtspunkte:
- Y.________, auf deren Schilderungen sich der Schuldspruch wesentlich stützt, machte ausführliche, detaillierte und in den entscheidenden Punkten widerspruchsfreie Aussagen. Sie belastete den Beschwerdeführer im Übrigen nicht, so weit es ging. So sagte sie etwa, sie sei von ihm nicht zur Ausübung der Prostitution - im Sinne der Aufnahme der Tätigkeit - gezwungen worden (act. 1.2 S. 6 Ziff. 7). Dies erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
- Y.________ nahm mit der Strafanzeige und dem anschliessenden Strafverfahren einen erheblichen Aufwand auf sich. Ein vernünftiger Grund, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Ihre belastenden Aussagen bestätigte sie als Zeugin unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB.
- Sie erstattete am 9. März 1999, um 00.58 Uhr, Anzeige bei der Polizei. Nach ihren Aussagen warf sie der Beschwerdeführer unmittelbar davor aus seinem Auto. Der Beschwerdeführer gab insoweit ebenfalls an, sie sei nach 24.00 Uhr aus seinem Auto ausgestiegen; er habe ihr kurz vorher eröffnet, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden. Es ist unwahrscheinlich, dass Y.________ in der kurzen Zeit seit dem Aussteigen aus dem Auto bis zur Anzeige eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden können, wie sie sie der Polizei unmittelbar danach schilderte.
- Die Aussagen der Zeugen A.________ und B.________ stützen im Wesentlichen jene von Y.________. Es besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.
- Der Beschwerdeführer hat teilweise widersprüchlich ausgesagt. So gab er in der Einvernahme vom 21. November 2000 an, er sei damit einverstanden gewesen, als Y.________ mit der Prostitution habe aufhören wollen; dies passiere ihm mit vielen seiner Prostituierten (act. 1.18. Ziff. 23). In der Einvernahme vom 31. Juli 2003 sagte er in Widerspruch dazu, die vom Zeugen A.________ angesprochenen Prostituierten arbeiteten seit 1997 bei ihm und seien bis heute bei ihm tätig, wobei Y.________ die einzige Ausnahme gewesen sei (act. 1.26 S. 5). In der einzelrichterlichen Parteiverhandlung sagte er ausserdem aus, einen "C.________" aus M.________ zu kennen, nachdem er dies in der Befragung vom 21. November 2000 noch verneint hatte (act. 1.18 Ziff. 26). Diese Widersprüche beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.
Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, verletzt es den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, wenn die kantonalen Gerichte erhebliche und nicht unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneint haben.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer (S. 19 unten) eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel rügen sollte, wäre die Beschwerde ebenso unbehelflich. Die kantonalen Gerichte haben ihn nicht verurteilt, weil er seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil sie aufgrund der belastenden Umstände jeden vernünftigen Zweifel an seiner Schuld ausschlossen.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer auf BGE 125 IV 261 ff. und 76 ff. verweist, handelt es sich um Fehlzitate. Auf den betreffenden Seiten äussert sich der bundesgerichtliche Kassationshof nicht zum Tatbestand der Förderung der Prostitution. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde aus Entscheiden des Kassationshofes zur Auslegung von Art. 195 StGB nichts für sich herleiten. Denn hier geht es nicht um eine entsprechende Auslegungsfrage, sondern um Beweiswürdigung.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, willkürlich seien auch das Strafmass und die nicht begründete Erhöhung der Bewährungsfrist von zwei auf drei Jahre, nachdem er von der Beschuldigung der Veruntreuung freigesprochen worden sei.
Bei der Frage des Strafmasses und der Festlegung der Probezeit geht es um die Anwendung von Bundesrecht (Art. 63 ff. StGB und Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Insoweit wäre die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP gegeben gewesen und scheidet die nach Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde damit aus.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinreichender Begründung rügt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen zu verneinen. Das Strafgericht legt (S. 15 E. 4.3) dar, weshalb es die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt hat.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: