BGer 4P.50/2005
 
BGer 4P.50/2005 vom 13.05.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.50/2005 /bie
Urteil vom 13. Mai 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Altenpohl,
c/o Ruoss Vögele Partner,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert,
3. C.________ AG, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Dr. Philipp Perren,
Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess, Willkür;
rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Aktiengesellschaft D.________ AG war 1977 unter der Firma E.________ AG in F.________ gegründet worden. Am 17. Juni 1985 verlegte sie ihren Sitz nach G.________. A.________ (Beschwerdegegner 1) war ab 1985 Verwaltungsrat der D.________ AG. Am 5. Juni 1991 legte er dieses Mandat nieder; die entsprechende Löschung im Handelsregister erfolgte im Februar 1992. Die D.________ AG hatte ab Mitte 1985 ihr Domizil bei B.________ (Beschwerdegegner 2) bis sie ihren Sitz Ende 1991 nach H.________ verlegte. Seit Juni 1985 betreute die C.________ AG (Beschwerdegegnerin 3) die Buchhaltung der D.________ AG.
Wirtschaftlich beherrscht wurde die D.________ AG bis 1987 von I.________. Ab 1987 übernahm K.________ 48 % der Aktien. Ab 1. September 1991 wurde er Alleinaktionär. Ende 1987 nahm eine Zweigniederlassung der D.________ AG in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit auf. Die beiden damaligen Aktionäre K.________ und I.________ wurden als Prokuristen mit Einzelunterschrift in das Handelsregister von L.________ eingetragen.
A.b Am 8. August 1994 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet. Die X.________, M.________ (Beschwerdeführerin), wurde mit einer Gesamtforderung von Fr. 13'161'386.45 (entsprechend DM 15'584'827.05) kolloziert. Die Beschwerdeführerin hatte nach ihrer Darstellung mit der deutschen Zweigniederlassung der D.________ AG, vertreten durch deren alleinzeichnungsberechtigten Prokuristen K.________, drei Verträge abgeschlossen, aus denen ihr Forderungen von DM 5'310'308.02 (Vertrag vom 18. Juli 1991 betreffend die Übernahme der N.________ GmbH, "N.________-Vertrag"), von DM 9'724'519.03 (Vertrag vom 27. Mai 1992 betreffend Verkauf und Abtretung der O.________ mbH, "O.________-Vertrag") und von DM 700'000.-- (Vertrag vom 28. September 1992 über den Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils an der P.________ GmbH, "P.________-Vertrag") zustanden. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 trat das Konkursamt Zug die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Gründern und Organen der D.________ AG an die Beschwerdeführerin ab.
B.
B.a Am 16. April 1997 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Zug mit dem Begehren, es seien die Beschwerdegegner 1 - 3 unter solidarischer Haftung sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Urteil vom 16. Mai 2002 verpflichtete das Kantonsgericht Zug den Beschwerdegegner 1, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Februar 1996 zu bezahlen. Die Klagen gegen den Beschwerdegegner 2 und gegen die Beschwerdegegnerin 3 wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht führte aus, die D.________ AG sei nach dem gerichtlich angeordneten Gutachten in den Jahren 1986 bis 1989 und 1991 mit grösster Wahrscheinlichkeit überschuldet gewesen. Trotzdem habe es der Beschwerdegegner 1 unterlassen, sowohl eine Zwischenbilanz zu erstellen wie den Richter zu benachrichtigen. Den Schaden hielt das Gericht für ausgewiesen. Es hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer im Zusammenhang mit dem N.________-Vertrag eingegangen Bürgschaft für total DM 1'804'007.07 in Anspruch genommen worden; das Gericht hielt es "somit" für erstellt, dass die Gläubigergemeinschaft einen Schaden von mindestens Fr. 1'000'000.-- erlitten habe. Dagegen kam das Gericht zum Schluss, der Beschwerdegegner 2 sei nicht faktisches Organ der D.________ AG gewesen und die Beschwerdegegnerin 3 habe als Kontrollstelle ihre Pflichten nicht verletzt.
B.b Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Sie brachte im Wesentlichen vor, die D.________ AG sei bereits im Jahre 1986, spätestens aber 1987 überschuldet gewesen. Durch die Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner sei insbesondere die rechtzeitige Benachrichtigung des Richters unterblieben. Ohne die Pflichtverletzungen hätte sie die drei Verträge mit der konkursiten D.________ AG nicht abgeschlossen und es wäre ihr kein Schaden entstanden. Eingeklagt wurde nach Darstellung der Beschwerdeführerin der aus dem N.________-Vertrag entstandene Schaden im Teilbetrag von Fr. 1'000'000.--. Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerin und in Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners 1 das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2002 in den Ziffern 1, 3 und 4 auf und wies die Klage gegen den Beschwerdegegner 1 ab. Im Übrigen wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die teilweise Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerin betrifft die Kosten. Materiell führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin lege den Beschwerdegegnern die Verletzung von Normen mit doppelter Schutzfunktion zur Last, das heisst von Bestimmungen, die sowohl den Interessen der Gesellschaft wie auch dem Schutz der Gläubiger dienten. Die Beschwerdeführerin könne ihren unmittelbaren Schaden nicht geltend machen. Den eingeklagten Gesellschaftsschaden wies das Gericht mangels Substanziierung ab; denn die Beschwerdeführerin hatte praktisch ausschliesslich Ausführungen zu ihrem direkt erlittenen Schaden gemacht. In einer Eventualerwägung fügte das Gericht an, die Klagen gegen den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 wären selbst dann abzuweisen, wenn der Schaden substanziiert wäre. Es bestätigte den erstinstanzlichen Schluss, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine faktische Organschaft des Beschwerdegegners 2 zu begründen und dass die Beschwerdegegnerin 3 ihre Pflichten nicht verletzt habe, da sie die Generalversammlung mehrmals auf eine Überschuldung der Gesellschaft hingewiesen und den Verwaltungsrat ausdrücklich an seine Pflichten gemäss Art. 725 aOR gemahnt habe.
C.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 7. Dezember 2004 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung - mit im Wesentlichen gleichen Rügen - eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde stellt sie den Antrag, es seien die Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vollumfänglich und die Ziffer 1 soweit aufzuheben, als die Berufung des Beschwerdegegners 1 unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts gutgeheissen und die Klage gegen die Beschwerdegegner abgewiesen wird. Sie rügt eine willkürliche und den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtende Beweislastverteilung durch das Obergericht, eine willkürliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Verkennung des Rechtsbegriffs des unmittelbaren Schadens und eine willkürliche, den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtende Verneinung des mittelbaren Schadens. Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 2 rügt sie, der angefochtene Entscheid beruhe entgegen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör auf einem offenbar lückenhaften Sachverhalt. Schliesslich bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin 3 sei formelles Organ und im Rahmen von Art. 699 aOR dafür verantwortlich, dass bei der D.________ AG keine Generalversammlung gemäss Art. 725 aOR stattfand.
D.
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde; das Obergericht verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch ein Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Die staatsrechtliche Beschwerde ist danach insbesondere ausgeschlossen, wenn die behauptete Rechtsverletzung mit Berufung gerügt werden kann. Die Berufung ist in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeit zulässig, zumal der Streitwert den nach Art. 46 OG massgebenden Betrag offensichtlich übersteigt; die Beschwerdeführerin hat dieses Rechtsmittel denn auch ergriffen. Mit der Berufung kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 43 OG), während Rügen gegen die Feststellung des Sachverhalts nur erhoben werden können, wenn bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt, der Sachverhalt aufgrund eines offensichtlichen Versehens festgestellt oder aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung zu ergänzen ist (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG).
1.1 In ihrer ersten Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin eine sie benachteiligende "willkürliche und den Anspruch auf das rechtliche Gehör missachtende Beweislastverteilung durch die Vorinstanz". Die Beweislastverteilung wird durch die bundesrechtliche Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB geregelt. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch auf diese Bestimmung sowie auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB, dessen Verletzung ebenfalls mit Berufung gerügt werden kann. Soweit die Auslegung und Anwendung der angerufenen Normen mit Berufung gerügt werden kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2 In ihrer zweiten Rüge bringt die Beschwerdeführerin ausschliesslich vor, das Obergericht habe im angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff des unmittelbaren Schadens verkannt und insbesondere die Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung missachtet, die mit dem im Verfahren der Berufung ergangenen Urteil BGE 122 III 176 begründet worden sei. In der fünften Rüge rügt sie eine Verletzung der Art. 699 und 725 aOR. Die Vorbringen erschöpfen sich in der Rüge der Verletzung von Bundesrechtsnormen (Art. 43 Abs. 2 OG), die im Verfahren der Berufung vorgebracht werden können. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist den formellen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen. Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 2.1). Denn das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 II 297 E. 2.2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht, beschränkt sie sich doch überwiegend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Daran, dass sie nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ändert auch der Umstand nichts, dass sie mehrmals den Ausdruck der Willkür verwendet und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs behauptet.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Willkürrüge vor, sie habe wegen des Fehlens buchhalterischer Belege Schwierigkeiten gehabt, den rechtsgenüglichen Nachweis für die Überschuldung und den allfällig bei der D.________ AG eingetretenen Schaden zu erbringen. Sofern sie damit geltend macht, das Obergericht habe diese Schwierigkeiten nicht berücksichtigt, ist das Vorbringen unbegründet. Denn wie die Beschwerdegegner 1 und 2 zutreffend bemerken, wurde der Beschwerdeführerin vom Obergericht vorgehalten, sie habe keine Behauptungen zum Schaden der D.________ AG aufgestellt. Beweis ist aber nur über rechtsgenüglich aufgestellte Behauptungen abzunehmen. Soweit eine willkürliche Würdigung der Beweise darin bestehen könnte, dass den durch Beweisvereitelung entstandenen Schwierigkeiten einer beweisbelasteten Partei bei der Beweiswürdigung nicht Rechnung getragen wird, greift die Rüge ins Leere.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe in willkürlicher Weise (entgegen Art. 29 BV) Beweislosigkeit angenommen, ohne sich mit ihrer rechtzeitig und substanziiert geltend gemachten Beweislastumkehr und der von ihr angerufenen Zugabe des Beschwerdegegners 1 betreffend eine mögliche Schädigung der D.________ AG durch den N.________-Vertrag zu äussern. Der Rüge lässt sich nicht entnehmen, was die Beschwerdeführerin konkret vorgebracht und zum Beweis verstellt haben will. Sie hätte - mit Aktenhinweisen - nachzuweisen, welche Behauptungen sie (nach dem massgebenden Prozessrecht rechtzeitig und formrichtig) aufgestellt hat und sie hätte zu begründen, inwiefern das Obergericht diese Behauptungen willkürlich nicht berücksichtigt oder falsch gewürdigt hat. Die Rüge genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs mit dem Vorbringen, das Obergericht habe über gewisse ihrer Behauptungen zur faktischen Organstellung des Beschwerdegegners 2 keine Silbe verloren. Die Pflicht der Behörden zur Begründung eines Entscheides ist zwar Teil des rechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die entscheidende Behörde zu jedem einzelnen Vorbringen einer Partei äussern muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Verweisen). Das Obergericht hätte Bundesrechtsnormen verletzt, wenn es allenfalls behauptete Umstände als unerheblich erachtet hätte, die eine faktische Organschaft zu konstituieren vermöchten. Darauf ist im vorliegenden Verfahren aber nicht einzugehen (Art. 84 Abs. 2 OG). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die einzelnen beanstandeten Feststellungen des Obergerichts dem Willkürverbot widersprechen sollten (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Verweisen). Die Begründung erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, was im vorliegenden Verfahren unzulässig ist.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde genügt den formellen Anforderungen nicht. Sie enthält durchgehend Rügen, die entweder mit Berufung vorgetragen werden können oder den Begründungsanforderungen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügen. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern die jeweiligen Anwaltskosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 15'000.-- sowie die Beschwerdegegnerin 3 mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: