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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.174/2005 /leb
Urteil vom 4. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch BDS Treuhand AG,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 1999/2000
und 2001,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Februar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 11. Februar 2005 einen Rekurs von A._______ und B.________ betreffend Staats- und Gemeindesteuerveranlagung 1999/2000 und 2001 ab. A.________ und B.________ gelangten dagegen am 21. März 2005 mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 30. März 2005 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 21. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- einzuzahlen. Das Verfügungsformular enthielt nebst der Ankündigung, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, folgende Hinweise:
"Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetzt und dass der Bankauftrag rechtzeitig bei der Postfinance eintritt; die (von den meisten Banken benützten) elektronischen Zahlungsaufträge EZAG müssen der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von Ihnen zu beweisen."
Die Vorschusszahlung ging am 26. April 2005 bei der Bundesgerichtskasse ein. Gemäss Auskunft der Postfinance wurde der Kostenvorschuss durch eine Bank übermittelt, welche die Zahlung mittels elektronischem Zahlungsauftrag EZAG ("par voie bancaire SIC") ausführte. Der Zahlungsauftrag gelangte per Leitung am 25. April 2005 an die Postfinance; als Fälligkeitsdatum für die Zahlung war der 26. April 2005 eingesetzt.
2.
2.1 Bei fruchtlosem Ablauf der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG).
Massgeblich für die Frage, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist Art. 32 OG. Danach müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 32 Abs. 3 OG). Die Erteilung eines Zahlungsauftrags an eine Bank genügt bei dieser klaren gesetzlichen Regelung nicht. Wird eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt, so gilt die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn die Bank ihrerseits im Sinne von Art. 32 Abs. 3 OG rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. der von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.).
Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Postfinance auf elektronischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger, elektronische Datenübermittlung im Rahmen des EZAG), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe spezielle Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten bzw. der Datenträger spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übergeben werden und andererseits das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innert dieser Frist liegt (BGE 117 Ib 220 E. 2 S. 222, seither konstante Rechtsprechung).
2.2 Da im vorliegenden Fall der Zahlungsauftrag der Postfinance erst am 25. April 2005 übermittelt wurde und zudem mit dem Fälligkeitsdatum 26. April 2005 versehen war, ist nach der erwähnten, auf dem Verfügungsformular vom 30. März 2005 vollständig dargestellten Praxis der Kostenvorschuss, der spätestens am 21. April 2005 hätte geleistet werden müssen, verspätet bezahlt worden.
2.3 Auf die Beschwerde ist - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) - gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG nicht einzutreten.
2.4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: