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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
[img]
Prozess
{T 7}
H 35/05
Urteil vom 27. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
1. K.________,
2. L.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer, Neustadtgasse 1a, 8402 Winterthur,
gegen
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 14. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2005 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes gegen K.________ und L.________ erhobene Klage gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge) in Höhe von Fr. 145'734.65.
B.
Gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich haben K.________ und L.________ am 21. Februar 2005 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lassen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 gab das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu äussern, worauf deren Rechtsvertreter am 17. März 2005 eine entsprechende Stellungnahme einreichte.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Bei der Fristberechnung wird gemäss Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endigt am nächstfolgenden Werktag, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]). Läuft die 30-tägige Bechwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf.
1.2. Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2, 114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, wohl aber beispielsweise Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (Pra 1988 Nr. 152 S. 540).
2.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 18. Januar 2005 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung - unterschriftlich bestätigt - am 19. Januar 2005 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bzw. dessen mit der Entgegennahme von Postsendungen betraute Hilfsperson ausgehändigt. Als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist gilt somit der 20. Januar 2005 (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG), und der letzte Tag fällt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Freitag, 18. Februar 2005. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Februar 2005 ist damit verspätet (Erw. 1.1 hievor). Als Grund für die verspätete Einreichung gibt der Rechtsvertreter an, am Tage des Eintreffens des kantonalen Entscheides zufolge einer Weiterbildungsveranstaltung ganztags abwesend gewesen zu sein und am Tag darauf, anlässlich der Fristberechnung, übersehen zu haben, "dass der Eingangsstempel nicht mit dem effektiven Kalenderdatum übereinstimmte". Dabei handelt es sich, wie der Rechtsvertreter selber zugesteht, um keinen anerkannten Fristwiederherstellungsgrund (Erw. 1.2. hievor). Die Beschwerdeführer haben dies zu vertreten, da sich eine Partei Fehler ihres Rechtsanwaltes - wie auch einer möglichen Hilfsperson - wie eigene anrechnen lassen muss (ZAK 1989 S. 222 f. Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil R. vom 23. Juli 2003, B 107/01, Erw. 2.2 [in fine mit Hinweisen] und 3.3, auszugsweise wiedergegeben in SZS 2004 S. 470).
3.
3.1. Die zufolge verspäteter Einreichung offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
3.2. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer die gestützt auf Art. 134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen (je Fr. 5000.-) verrechnet; der Differenzbetrag von je Fr. 4750.- wird ihnen zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: