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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.243/2005 /leb
Urteil vom 25. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________, AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Herrn Z.________,
gegen
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
Gegenstand
Übernahme Aktienpaket Swiss,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesrats der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. März 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 20. April 2005 gelangte die X.________ AG, Y.________, an das Bundesgericht. Die Beschwerde richtet sich gegen den vom Bundesrat am 22. März 2005 getätigten Verkauf der 20,4 %-Beteiligung an der Swiss International Air Lines AG an die Lufthansa. Es wird bemängelt, dass für die Kaufs-Offerte der Beschwerdeführerin vom 20. März 2005 am 21. März 2005 bloss eine Eingangsbestätigung ausgestellt, darauf aber nicht eingetreten wurde.
Der Verkauf der Swiss-Aktien wurde vom Bundesrat vorgenommen. Ob der dem Verkauf zugrundeliegende Beschluss als formeller Hoheitsakt (Verfügung) betrachtet werden muss, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, könnte dagegen unter keinem Titel Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden:
Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, ist die staatsrechtliche Beschwerde schon darum unzulässig, weil sie nur gegen von kantonalen Behörden ausgehende Verfügungen erhoben werden kann (Art. 84 Abs. 1 OG). Sodann ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates einzig in den in Art. 98 lit. a und abis OG oder allenfalls in Spezialerlassen genannten Fällen zulässig. Weder besteht Raum noch sind Gründe ersichtlich, vorliegend in Abweichung vom Gesetz ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zuzulassen.
Auf die offensichtlich unzulässige Eingabe vom 20. April 2005 ist nicht einzutreten. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um superprovisorische Verfügung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) ist, nebst der Art der Prozessführung, insbesondere dem hohen Streitwert Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: