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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.225/2005 /kil
Urteil vom 25. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Vögele,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1997/98,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
2. Kammer, vom 7. Dezember 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ ist Teilhaber eines Tiefbau- und Transportunternehmens. In den Jahren 1996/97 hat er zudem fünf Reiheneinfamilienhäuser erstellt und verkauft. Der dabei erzielte Gewinn stellt unbestrittenermassen Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) als Liegenschaftenhändler dar (vgl. BGE 125 II 113 E.6a S. 124). Von diesem Einkommen kann X.________ die "geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten" in Abzug bringen (Art. 27 DBG), wobei er - zumal es sich um steuermindernde Tatsachen handelt - insoweit beweispflichtig ist.
1.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Aargau veranlagte X.________ für die direkte Bundessteuer 1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von 260'000 Franken (Verfügung vom 30. April 2001). Dabei rechnete sie dem (in die Bemessungsperiode fallenden) Gewinn, den der Steuerpflichtige für seine Tätigkeit als Liegenschaftenhändler deklariert hatte, (anteilmässig) einen Betrag von 88'614.80 Franken auf. In dieser Höhe hatte X.________ eigene Auslagen in Abzug gebracht, deren geschäftsmässige Begründetheit die Steuerverwaltung als nicht erwiesen erachtete.
2.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2004, mit welchem die streitige Veranlagung der direkten Bundessteuer 1997/98 kantonal letztinstanzlich geschützt wurde, hat X.________ am 15. April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Diese ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
3.
3.1 Der vorliegend streitige Abzug betrifft zum überwiegenden Teil eine Provisionszahlung von 70'000 Franken, welche der Beschwerdeführer seiner früheren Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau für eine Mäklertätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf der Einfamilienhäuser bezahlt haben will. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich jedoch nur erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verkaufsbemühungen in gewissem Masse von seiner Partnerin unterstützt worden ist (Telefondienst, Objektbesichtigungen, Zusammenstellen von Broschüren und Führen von Verkaufsgesprächen). Dass diese tatsächlich eine eigenverantwortliche Vermittlertätigkeit entfaltet oder auch nur in irgendeiner Form selbständig tätig geworden wäre, ist jedoch nicht erstellt. Schliesslich ist für die Vorinstanz nicht einmal mit letzter Klarheit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Partnerin effektiv 70'000 Franken bezahlt hat. Einen Betrag in dieser Höhe hält die Vorinstanz im Übrigen ohnehin für unangemessen hoch. Deshalb kam sie zum Schluss, der Grund für eine allfällige Zahlung liege in der engen persönlichen Beziehung der heutigen Ehegatten und nicht in einer Vermittlertätigkeit der Zahlungsempfängerin.
Der Beschwerdeführer beanstandet diese Feststellung als unrichtig, wobei er aber offensichtlich die Bedeutung von Art. 105 Abs. 2 OG verkennt: Gemäss der genannten Bestimmung ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, wenn es sich bei dieser - wie hier - um eine richterliche Behörde handelt; von deren Feststellungen kann nur abgewichen werden, soweit diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind. Entsprechende Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht und tut insbesondere mit keinem Wort dar, weshalb die beanstandete Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte. Sie erscheint denn auch überzeugend, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit nicht gegen Bundesrecht verstösst (vgl. Art. 104 OG).
3.2 Der Rest des streitigen Abzugs, ausmachend 18'614.80 Franken, begründete der Beschwerdeführer mit Aufwand für Fahrten und Besprechungen, ohne die betreffenden Auslagen jedoch in irgend einer Weise zu belegen oder auch nur zu konkretisieren. Damit war für die Vorinstanz unklar, ob und inwieweit er tatsächlich Aufwendungen für die Bewirtung von Kaufinteressenten getätigt habe; nicht zu bestimmen sei auch, wieviele Kilometer er in seiner Funktion als Liegenschaftenhändler gefahren sei und ob er hierfür das private Fahrzeug und nicht einen Geschäftswagen seiner Tiefbau- und Transportunternehmung verwendet habe. Die Vorinstanz hielt deshalb nicht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Einfamilienhäuser (zusätzliche) Auslagen entstanden sind, die nicht bereits über das erwähnte Unternehmen abgerechnet wurden. Dass diese Feststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig wäre (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: