BGer U 141/2004
 
BGer U 141/2004 vom 07.04.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 141/04
Urteil vom 7. April 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
B.________, 1946, Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. März 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene B.________ war seit 1992 in der Firma R.________ AG als Sachbearbeiterin mit einem Teilpensum auf Abruf angestellt und über diese Firma bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: 'Zürich') obligatorisch gegen Unfälle versichert. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie per 31. März 1995, um ab 1. April 1995 eine neue berufliche Tätigkeit in der Firma T.________ GmbH, aufzunehmen. Nach unfallbedingt verzögerter Arbeitsaufnahme wurde ihr hier auf den 30. Juni 1996 gekündigt. Seit dem 12. Januar 1998 ist sie mit einem reduzierten Pensum am Empfang der Sportanlage E.________ AG in X.________ tätig.
Am 21. Dezember 1994 rammte ein Jet-Ski-Fahrer in Ägypten das Tretboot, in welchem B.________ sass. Dabei zog sich die Versicherte eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie mehrfache Prellungen am rechten Arm und am Thorax zu; zudem wurde sie bewusstlos. Nachdem sie zunächst in ein Spital vor Ort eingeliefert worden war, begab sie sich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 3. Januar 1995 in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. med. Z.________, welcher sie im Mai 1995 zur näheren Abklärung an die Klinik S.________ in Y.________ überwies. Seit dem Unfall vom 21. Dezember 1994 klagt die Versicherte über starke Schulter- und Nackenbeschwerden sowie über permanente, teils migräneartig auftretende Kopfschmerzen. Zudem sollen Schlaf- und Konzentrationsstörungen aufgetreten sein. Diagnostiziert wurden eine leichte Schädelhirnverletzung und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Die 'Zürich' kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 9. Juli 1995 stürzte B.________ mit dem Fahrrad und musste mit einer Gehirnerschütterung und diversen Schürfungen ins Spital A.________ eingeliefert werden. Die 'Zürich' veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung in C.________ (MEDAS). In deren abschliessenden Expertise vom 2. Juni 1998 kamen die Fachärzte zum Schluss, dass die Versicherte noch an den Folgen des Unfalles vom 21. Dezember 1994 leide. Die Arbeitsunfähigkeit als Administrationsangestellte veranschlagten sie auf 20 %. Zudem bezifferten sie den dauerhaften Integritätsschaden mit 25 %. Am 25. September 1998 stellte die 'Zürich' ihre Leistungen für die Heilbehandlung sowie die Taggeldzahlungen verfügungsweise per 31. Oktober 1998 ein und sprach der Versicherten unter Annahme einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. November 1998 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 487.‑ sowie eine 25 %ige Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 24'300.‑ zu.
Nachdem B.________ am 28. Oktober 1998 hiegegen hatte Einsprache erheben lassen, einigten sich die Parteien im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren auf eine Sistierung, bis die Invalidenversicherung ihren Entscheid über allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen getroffen oder aber eine Invalidenrente zugesprochen habe. Gestützt auf ihre Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art mit Beizug der Akten der 'Zürich' gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich B.________ mit Verfügung vom 24. März 2000 rückwirkend ab 1. Dezember 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde liess die Versicherte am 12. Juli 2000 zurückziehen. Im Rahmen eines im Februar 2002 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wollte die IV-Stelle zunächst für die Zeit ab 1. Januar 2001 von einem auf 47 % reduzierten Invaliditätsgrad ausgehen, womit ab 1. Juni 2003 lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente, eventuell - bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles - auf eine halbe Rente, verblieben wäre. Auf Grund der gegen die entsprechende Beschlussesmitteilung vom 24. April 2003 erhobenen Einwände sah die IV-Stelle jedoch von einer Rentenherabsetzung ab, worauf mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 der Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente bei 52 %iger Erwerbsunfähigkeit bestätigt wurde.
Gleichzeitig mit dem am 12. Juli 2000 erfolgten Rückzug der beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereichten, ihren invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch betreffenden Beschwerde änderte B.________ ihre im Einspracheverfahren bei der 'Zürich' gestellten Anträge dahin gehend, dass sie - im Sinne eines Vergleichs - ab 1. Oktober 1998 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 55 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 42,5 % forderte. Die 'Zürich' gab erneut ein polydisziplinäres Gutachten in der MEDAS in Auftrag, welches am 30. Juli 2001 erstattet wurde und zu welchem die Versicherte am 22. August 2001 Stellung nahm. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2001 sprach die 'Zürich' eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 35 % zu; im Rentenpunkt wies sie die Einsprache ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2004 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 13. September 2001 aufhob und die Sache an die 'Zürich' zurückwies, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. November 1998 neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, die 'Zürich' sei zu verpflichten, ihr ab 1. November 1998 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 52 % zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits bezahlten Rentenbetreffnisse sowie zuzüglich Zins zu 5 % auf der geschuldeten Nachzahlung ab 1. November 2000.
Die 'Zürich' beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch zu Recht erfolgt ist oder ob sich - entsprechend der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - eine solche erübrigt, da der Unfallversicherer an die rechtskräftig gewordene Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung gebunden ist.
2.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. September 2001) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Keine entscheidrelevante Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, dass die Invalidenversicherung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 bestätigt hat.
In zeitlicher Hinsicht sind ferner grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet daher das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 13. September 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung.
2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), deren Beginn (Art. 19 Abs. 1 UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG) sind vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über den Taggeldanspruch (Art. 16 UVG) sowie die zu Lasten des Unfallversicherers gehende Heilbehandlung und deren Dauer (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen und der bei der Würdigung ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht befand, die Beschwerdeführerin sei - was keine der begutachtenden Personen hinreichend erwogen und gewürdigt habe - an ihrer aktuellen Stelle in der Sportanlage E.________ AG bereits seit dem 12. Januar 1998 beruflich wieder eingegliedert und die dortige Arbeit entspreche optimal dem ärztlicherseits festgelegten zumutbaren Profil; fraglich sei jedoch, ob sie dabei ihre Arbeitskraft voll ausschöpfen könne; als "höchst unklar" und daher noch abklärungsbedürftig bezeichnete es die Frage, ob eine - medizinisch begründete - begrenzte Leistungsfähigkeit, versicherungsrechtliche Überlegungen oder aber wirtschaftliche Gegebenheiten im Betrieb ihr Pensum bestimmten. Das Gericht hielt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades als unabdingbar, die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit an diesem konkreten Arbeitsplatz Stellung nehmen zu lassen, wozu es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Weiter erwog es, nur wenn die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit in der Sportanlage E.________ AG nicht in zumutbarer Weise verwerten könne, sei ein abstrakter Vergleich unter Bezugnahme auf hypothetisch mögliche Tätigkeiten anzustellen. Gegebenenfalls seien aber die Ärzte nochmals zum konkreten Pensum zu befragen, da die vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsschätzungen mit einer Spannweite von 15 bis 30 % für eine abschliessende Klärung der Rentenfrage für die Unfallversicherung zu ungenau seien.
Was die Koordination der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung mit der für die Invalidenversicherung bereits rechtskräftig abgeschlossenen anbelangt, führte das kantonale Gericht aus, die IV-Stelle habe keine auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Abklärung durchgeführt und statt dessen auf hypothetische Verhältnisse abgestellt; dabei habe sie sich vorwiegend auf die Begutachtung durch Prof. Dr. phil. P.________, abgestützt, dessen Einschätzung jedoch nicht massgebend sein könne, da sie speziell auf die Fragestellungen des Rechtsvertreters der Versicherten ausgerichtet gewesen sei und überdies Gründe angeführt würden, die nicht das Fachgebiet dieses Spezialisten beträfen.
Im Übrigen bestätigte das kantonale Gericht die Rechtmässigkeit der Taggeldeinstellung per 31. Oktober 1998. Was die Heilbehandlung anbelangt, hielt es fest, es sei noch nicht darüber befunden worden, ob die Unfallversicherung nach Festsetzung der Invalidenrente gleichwohl für die Kosten der von den Ärzten empfohlenen medikamentösen Therapie aufzukommen habe.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis sowie Urteil R. vom 31. August 2001 [U 3/00], Erw. 1a). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten kann daher nicht gefolgt werden, weil es bei einem Rückweisungsentscheid zulässig ist, die diesem zu Grunde liegenden Erwägungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.
3.3 Die Beschwerdeführerin will die Frage der höchstrichterlichen Beurteilung vorlegen, ob eine Bindungswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung für das Verfahren bei der Unfallversicherung gegeben ist. Diese Frage ist schon aus verfahrensökonomischen Gründen im jetzigen Zeitpunkt zu prüfen, da es keinen Sinn macht, eine solche erst nach Vorliegen eines erneuten Entscheids der Beschwerdegegnerin - und nachfolgend der Vorinstanz - einer Überprüfung im Rahmen eines weitern Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zugänglich zu machen. Je nach Ergebnis kann letztlich unnötiger Aufwand vermieden werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die nunmehr auch in Art. 16 ATSG vorgesehene einheitliche Festlegung des Invaliditätsgrades in den betroffenen Sozialversicherungszweigen. Diese galt praxisgemäss schon vor In-Kraft-Treten des ATSG, wie aus BGE 127 V 135 f. Erw. 4d und 126 V 293 f. Erw. 2d hervorgeht. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 288 festgehalten hat, muss ein Sozialversicherungsträger einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines andern Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten lassen (BGE 126 V 294 Erw. 2d). In einem in AHI 2004 S. 181 publizierten Urteil vom 13. Januar 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG indessen präzisiert, dass diese Regel gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge kommt, da es am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehlt (ausführlich hiezu AHI 2004 S. 183 ff. Erw. 2 bis 5; bestätigt in den Urteilen G. vom 18. Januar 2005 [I 293/04], Erw. 3, B. vom 2. November 2004 [I 95/02], Erw. 3, und M. vom 17. August 2004 [I 106/03], Erw. 4). Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auf den - vorliegend allerdings nicht anwendbaren (vgl. Erw. 2.1 hievor) - Art. 49 Abs. 4 ATSG, gemäss welchem ein Versicherer, der eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, diese Verfügung auch ihm zu eröffnen hat (Satz 1); dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Satz 2). Gelangt das ATSG - wie vorliegend - indessen nicht zur Anwendung, gilt zumindest für die Invalidenversicherung, dass sie eine für den Unfallversicherungsbereich abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet lassen darf, sondern diese als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre - selbstständig vorzunehmende - Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einbeziehen muss; ein allfälliges Abweichen muss sich auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Der Unfallversicherer hingegen ist an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung, auch wenn diese rechtskräftig geworden ist, nicht gebunden (AHI 2004 S. 187 f. Erw. 5).
4.2 Selbst bei Annahme einer gewissen Bindungswirkung wäre im konkret zu beurteilenden Fall keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegeben, den Entscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen. In der Verfügung vom 24. März 2000 hat die Verwaltung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf ein konkret erzieltes Gehalt der Beschwerdeführerin abgestellt, sondern dieses auf Grund der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen errechnet. Für die vom Einspracheentscheid vom 13. September 2001 erfasste Zeitperiode liegen jedoch konkrete Angaben über die von der Beschwerdeführerin erzielten Erwerbseinkommen vor, sodass es nicht angezeigt wäre, wenn nun, wie dies für den Invalidenversicherungsbereich geschehen ist, vom Unfallversicherer ebenfalls lediglich hypothetische Einkünfte beigezogen würden. Betrachtet man die von der Invalidenversicherung im Rahmen des Anfang 2002 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ermittelten, sehr stark differierenden Monatslöhne in den Jahren 1999, 2000 und 2001, stellt sich zusätzlich die auch von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die augenfälligen Unterschiede der ausgewiesenen Einkünfte gesundheitlich bedingt sind oder nur auf einem ungenügenden Arbeitsangebot seitens der Arbeitgeberfirma beruhen. Die Erhebungen der IV-Stelle haben immerhin ergeben, dass für die massiven Einkommensschwankungen nicht gesundheitliche, sondern primär konjunkturelle Gründe verantwortlich sind. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen aber darin beizupflichten, dass unverständlich bleibt, warum die IV-Stelle dann auch noch im Rentenrevisionsverfahren auf diese Einkommenszahlen abstellte und von einer Herabsetzung der laufenden Invalidenrente absah. Lediglich mit einem Ferienbezug lassen sich die monatlichen Einkommensunterschiede jedenfalls nicht erklären, selbst wenn berücksichtigt wird, dass in den von der Arbeitgeberin deklarierten Lohnzahlungen auch eine Ferienlohnentschädigung von 10.64 % enthalten ist. Die Beschwerdeführerin könnte gar nicht so viel durch den Ferienlohn abgegoltene Ferien beziehen, dass damit die von Monat zu Monat schwankenden Einkommen erklärt werden könnten. In Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht ist deshalb doch eher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft möglicherweise gar nicht in medizinisch zumutbarem Ausmass einsetzte. Dies zumindest konnte die Vorinstanz anhand der Lohnabrechnungen der Jahre 1999 bis Mitte 2002 detailliert belegen. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten muss festgestellt werden, dass die IV-Stelle kaum überzeugende Schlussfolgerungen zog und eine Bindungswirkung des ursprünglich ergangenen Entscheids der Invalidenversicherung auch deshalb abzulehnen ist. Auch gemäss BGE 126 V 294 Erw. 2d (in fine) entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers auf äusserst knappen und ungenauen Abklärungen beruht oder als Resultat kaum überzeugender oder nicht sachgerechter Schlussfolgerungen erscheint. Dies muss hier aber angenommen werden.
4.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen abzuweisen, zumal für das Eidgenössische Versicherungsgericht kein Anlass besteht, die Notwendigkeit der von der Vorinstanz zusätzlich verlangten Abklärungen in Frage zu stellen und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine in diese Richtung gehende Einwände erhoben werden.
5.
Da Versicherungsleistungen streitig waren, ist das Verfahren kostenlos (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 7. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: