BGer B 130/2004
 
BGer B 130/2004 vom 05.04.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
B 130/04
Urteil vom 5. April 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Binzstrasse 15, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. November 2004)
Sachverhalt:
D.________ beschäftigte als Inhaber eines Geschäftes für elektrische Haushaltgeräte vom 1. März 1993 bis 31. Juli 1998 verschiedene Arbeitnehmer. Da er dabei seiner Pflicht, sich als Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nicht nachgekommen war, wurde er von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Verfügung vom 16. April 2002 rückwirkend per 1. März 1993 angeschlossen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Auf Klage der Auffangeinrichtung hin verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen D.________ mit Entscheid vom 10. November 2004, der Auffangeinrichtung den Betrag von Fr. 39'708.25 nebst Zins zu 5 % ab 17. Februar 2004 auf der Beitragsschuld von Fr. 31'268.60 zu bezahlen; es hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 04/516 des Betreibungsamtes Goldach (Zahlungsbefehl vom 17. März 2004) auf.
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Wesentlichen beantragt er, von der Pflicht zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge befreit zu werden. Zudem sei die Hälfte der geschuldeten Beiträge bei seinen ehemaligen Arbeitnehmern einzufordern.
Die Auffangeinrichtung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 sowie die Art. 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 66 BVG, ausführlich dargestellt.
3.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass der am 16. April 2002 verfügte zwangsweise Anschluss an die Auffangeinrichtung unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
4.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Hälfte der Beiträge seien den Arbeitnehmern zu belasten, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Gesetz schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, er kann dafür den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abziehen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BVG). Auch kann, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt worden ist, das gesetzliche Obligatorium zur Unterstellung von Arbeitnehmern unter ein Vorsorgeverhältnis nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umgangen werden; ein Arbeitnehmer kann somit nicht darauf verzichten, vorsorgeversichert zu sein.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zahlen der Lohnsummen seien unrichtig. Er bringt jedoch nichts vor, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat die von der Auffangeinrichtung geforderte Summe eingehend überprüft. Ihren ausführlichen und begründeten Berechnungen ist beizupflichten.
6.
Was die Frage eines Schulderlasses oder eines Vergleichs betrifft, so kann diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Sie ist allenfalls zwischen den Parteien direkt zu regeln.
7.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 OG), unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer (Art. 156 Abs. 1 OG) erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 2000.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: