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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.39/2005 /sza
Urteil vom 5. April 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfisterer.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Staat St. Gallen, 9000 St. Gallen,
handelnd durch die Staatsanwältin Petra Hutter, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. November 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 19. September 2003 vom Kreisgericht Rheintal freigesprochen von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern, der einfachen Körperverletzung in einem Fall sowie der groben Verkehrsregelverletzung durch Übertreten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Er wurde hingegen schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der mehrfachen groben und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der sexuellen Belästigung, der Tätlichkeit sowie der Verletzung von Sitte und Anstand. Dafür wurde er zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Die Zivilforderung von Z.________ im Betrag von Fr. 375.-- wurde geschützt.
Gegen diesen Entscheid haben X.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen je Berufung erhoben.
B.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. der sexuellen Be.lästigung frei. Es sprach ihn schuldig der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen groben sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung, der Nötigung, der Tätlichkeit sowie der Verletzung von Sitte und Anstand gemäss § 18 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Schwyz. Das Gericht verurteilte X.________ zu zwölf Monaten Gefängnis und verpflichtete ihn, die Zivilforderung von Fr. 375.-- zu bezahlen.
C.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 20. Januar 2005 staatsrechtlichen Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seinen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zivilforderung sei abzuweisen. Überdies beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Y.________ und Z.________ haben sich nicht vernehmen lassen.
D.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 21. Februar 2005 gutgeheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beantragt zum Teil mehr oder anderes als die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Darauf kann nicht eingetreten werden.
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer ungenügend begründete oder rein appellatorische Kritik erhebt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch nachstehend).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Sachverhalt "Y.________" eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe an diesem Abend weder eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen noch den Zeugen Y.________ mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt. Er sei zur Tatzeit in einem Mineralheilbad gewesen.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Richter kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, 417 E. 7b S. 430, je mit Hinweisen; zum Willkürbegriff BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte die in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Schuldspruch dargelegten Argumente bereits im kantonalen Verfahren vor. Das Kantonsgericht hat sich damit zum Teil unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts eingehend auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt detailliert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), ist die daran geübte Kritik unbegründet. Die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse erscheinen insgesamt im Ergebnis nicht als verfassungswidrig. Dies schliesst auch die Abweisung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahme zur Unterstützung seines Alibis (Aufenthalt im Mineralbad zur Tatzeit) ein.
Im Zusammenhang mit dem von ihm im Wesentlichen zugegebenen Sachverhalt im Fall "Z.________" wird dem Beschwerdeführer im Übrigen ein ähnliches strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen. Das kann ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit der Darlegungen des Zeugen Y.________ gewertet werden. Der Beschwerdeführer erklärt diesbezüglich in der staatsrechtlichen Beschwerde, er habe sich beim Radfahrer Z.________, dessen Vortritt er missachtet habe, entschuldigen wollen. Deshalb sei er ihm mit dem Auto gefolgt und habe ihn zur Rede gestellt, wobei er ihn am Trikot gezogen und wieder weggestossen habe.
3.
3.1 Bezüglich der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Mai 2002 bestreitet der Beschwerdeführer, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Es bestünden erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld. Die Unschuldsvermutung sei verletzt worden.
3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d. h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
3.3 Das Kantonsgericht begründete seinen Schuldspruch u. a. mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Halter des fraglichen Fahrzeuges war. Grundsätzlich verstösst es nicht gegen das Verfassungsrecht, bei einem Strassenverkehrsdelikt die Haltereigenschaft am Tatfahrzeug als ein Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 4, publiziert in: Pra 90/2001 Nr. 110; siehe dazu auch BGE 106 IV 142 E. 3). Sodann berücksichtigte das Gericht das wechselnde Aussageverhalten des Beschwerdeführers, von der grundsätzlichen Aussageverweigerung über die Nennung von Verwandten als mögliche Fahrzeuglenker bis zu zwei namentlich bezeichneten Bekannten. Insgesamt erschienen dem Kantonsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer einzig ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die besagten beiden Bekannten sein Auto zur fraglichen Zeit gelenkt hätten. Sie hätten das Auto regelmässig benutzt und hätten jederzeit freien Zugang gehabt. Konkrete Angaben dazu macht er jedoch nicht. Dies alleine ist aber nicht geeignet, erhebliche Zweifel am Beweisergebnis zu wecken. Seine Ausführungen beschränken sich zudem auf weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und setzen sich mit den Argumenten des Kantonsgerichts nicht detailliert auseinander (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dass das Kantonsgericht unter gesamthafter Würdigung der vorhandenen Elemente zum besagten Beweisergebnis gelangt ist, verletzt die Verfassung daher nicht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, der Schuldspruch bezüglich des Sachverhaltes "Alpamare" verletze das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung. Er habe niemanden heimlich mit einem Spiegel in der benachbarten Umkleidekabine beobachtet.
4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Punkt kaum rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern erhebt weitgehend appellatorische Kritik. Das Kantonsgericht hat die Begründung des Kreisgerichts aufgenommen und die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers selbständig geprüft. Diese Argumentation und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Die vom Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen vorgebrachten Argumente bezüglich der bei ihm gefundenen Spiegel sind nicht stichhaltig. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung betreffend den Vorfall "Z.________" geltend. Er habe sich beim Radfahrer entschuldigen wollen, da er dessen Vortritt missachtet habe. Als der Radfahrer ihn beschimpft habe, habe er diesen zur Rede stellen wollen. Er habe ihn dabei aber nicht verletzt oder ihm seine Handlungsfreiheit eingeschränkt.
5.2 Auch bei diesem Vorhalt geht der Beschwerdeführer nicht im Detail auf die Erwägungen des Kantonsgericht ein, sondern belässt es bei weitgehend appellatorischen Einwendungen. Letztlich hat er jedoch den vom Opfer geschilderten und von einem Zeugen teilweise bestätigten Sachverhalt im Wesentlichen zugegeben. Der Schuldspruch des Kantonsgerichts erscheint daher verfassungsrechtlich als haltbar, sodass weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung verletzt wurden. Daraus folgt, dass die vom Kantonsgericht Z.________ zugesprochene Zivilforderung verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Sie ist im Sinne von Art. 152 OG als von vornherein aussichtslos zu betrachten, so dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, da sich die Beschwerdegegner nicht haben vernehmen lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: