BGer 1P.131/2005
 
BGer 1P.131/2005 vom 18.03.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.131/2005 /ggs
Urteil vom 18. März 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Landgericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Kostenverlegung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 13. August 2004 beim Landgericht Uri Klage gegen Y.________ wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede ein. Das Landgericht Uri trat mit Entscheid vom 9. November 2004 auf diese Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 330.-- dem Kläger. Dagegen erhob X.________ am 16. November 2004 Berufung beim Obergericht des Kantons Uri. Das Obergericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der gesetzmässigen Zusammensetzung der richterlichen Vorinstanz und hiess mit Entscheid vom 21. Januar 2005 die Berufung teilweise gut, hob den Entscheid des Landgerichts Uri vom 9. November 2004 auf und wies die Sache an das Landgericht Uri zurück, damit dieses in gesetzmässiger Besetzung über die Klage entscheide. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegte es je hälftig den Parteien und schlug die Parteikosten wett.
B.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2005 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde einzig gegen die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung richtet. In der Sache selbst, nämlich bezüglich der Frage der gesetzmässigen Besetzung des Landgerichts Uri bei seinem Entscheid vom 9. November 2004, wird keine Beschwerde geführt.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 185 E. 1 S. 188 mit Hinweis).
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, schliesst er doch, indem er die Sache an das Landgericht Uri zurückweist, das Ehrverletzungsverfahren nicht ab.
1.2 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG).
1.3 Streitgegenstand ist vorliegend einzig die vom Obergericht getroffene Gerichts- und Parteikostenregelung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid des Obergerichts einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Insoweit bedarf es eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die in einem Rückweisungsentscheid getroffene Kostenregelung grundsätzlich zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sollte vorliegend das Landgericht Uri die Klage des Beschwerdeführers abweisen, könnte der Beschwerdeführer wiederum die ihm zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittel ergreifen und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Endentscheid könnte der Beschwerdeführer den Rückweisungsentscheid und die darin getroffene Kostenregelung mitanfechten (Art. 87 Abs. 3 OG; BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42, 117 Ia 251 E. 1b). Sollten dagegen die kantonalen Instanzen zu seinen Gunsten entscheiden und hätte der Beschwerdeführer damit mangels Rechtsschutzinteresses keine Möglichkeit zur Anfechtung des Sachentscheids, so könnte er im Anschluss daran unmittelbar staatsrechtliche Beschwerde erheben, mit der er die Rügen gegen den Rückweisungsentscheid vorbringen könnte (BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42, 117 Ia 251 E. 1b). Im einen wie im anderen Fall könnte der Nachteil, den der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil erlitten haben will, noch behoben werden. Damit fehlt es am Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Landgericht und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: