BGer 7B.14/2005
 
BGer 7B.14/2005 vom 26.01.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.14/2005 /bnm
Urteil vom 26. Januar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Verwertung eines Motorfahrzeuges,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Dezember 2004 (JA 2004/41).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt A.________ versteigerte am 1. September 2004 in den von der Versicherung Y.________ gegen X.________ angehobenen Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 den gepfändeten Lieferwagen, wobei sich ein Verwertungsüberschuss ergab. Am 5. Oktober 2004 pfändete das Betreibungsamt von diesem Verwertungsüberschuss den Betrag von Fr. 500.-- in der weiteren, von der gleichen Gläubigerin eingeleiteten Betreibung Nr. 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche auf die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 nicht eintrat.
X.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 9. Dezember 2004) mit Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2004 (Poststempel gemäss Mitteilung der Aufsichtsbehörde) - nach Bestätigung vom 12. Januar 2005 auf eine Nachfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Januar 2005 hin - rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Verwertung seines Lieferwagens sowie der Pfändung des Verwertungserlöses.
Die Aufsichtsbehörde schliesst ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er könne unverschuldet seine Krankenkassenrechnungen nicht bezahlen und infolge eines Unfalls nicht arbeiten; im Übrigen sei sein Fahrzeug unter dessen Wert versteigert worden. Die Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften rüge und mit der Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Forderungen nicht mehr gehört werden könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig legt er schliesslich dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die Verwertung des Pfändungsgegenstandes sowie die Pfändung des Verwertungserlöses durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden seien. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: