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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 122/04
Urteil vom 17. Januar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
B.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV, rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 3. März 2004)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. September 2001 stellte die Hotela Kranken- und Unfallkasse (nachfolgend Hotela) der 1963 geborenen B.________ bisher ausgerichtete Leistungen nach UVG rückwirkend auf den 21. März 2001 ein. Dies mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien die vom Unfall vom 10. Februar 2001 herrührenden Gesundheitsschäden abgeklungen gewesen. Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2003 hielt die Hotela an dieser Auffassung fest.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. März 2004 ab.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids sei der Unfallversicherer zu verpflichten, ihr über den 21. März 2001 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten; gleichzeitig sei ihr eine ganze Invalidenrente wie auch eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Die Hotela schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 102 Erw. 3b; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden, insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfallereignis (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 Erw. 6; siehe auch BGE 123 V 98), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt auch für die Erwägungen zum Beweiswert und zur Bedeutung von Arztberichten und medizinischen Gutachten bei der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Die Vorinstanz gelangte insbesondere gestützt auf die Berichte des Facharztes für orthopädische Chirurgie Dr. med. G.________, vom 18. Juni und 12. Juli 2001, die neurologische Untersuchung des Dr. med. S.________ vom 5. Juli 2001 und die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T.________, Institut Z.________, vom 24. März 2003 zum Schluss, dass die physischen Unfallfolgen (Schulter- und Nackenkontusion sowie Schürfungen des linken Vorderarms) spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis vom 10. Februar 2001 wieder abgeklungen gewesen seien und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den später eingetretenen psychischen Beschwerden (somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] oder mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.11]) nicht gegeben sei. Dieser vorinstanzlichen Beurteilung, welche auf schlüssigen medizinischen Unterlagen beruht, ist beizupflichten. Von der geltend gemachten Einholung eines weiteren Arztberichtes kann daher abgesehen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden Begründung des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), nichts beizufügen. Insbesondere ist im angefochtenen Entscheid auch dargelegt, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine psychische Störung auf alle Fälle an der fehlenden Adäquanz zum Ereignis scheitert, weshalb es letztlich ohne Belang ist, ob Dr. med. T.________ zu Recht bereits auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall geschlossen hat. Weiterungen erübrigen sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Wesentliches vorbringt, das nicht schon vom kantonalen Gericht mit einlässlicher Begründung entkräftet worden wäre.
2.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 17. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: