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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 418/04
Urteil vom 11. Januar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
H.________, 1965, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 11. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau H.________ (geb. 1965) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 1997 sowie eine halbe Rente ab 1. Februar 1999 zu. Mit Mitteilung vom 21. Mai 2001 hielt die IV-Stelle fest, dass die halbe Rente weiter ausgerichtet werde. Auf Ersuchen von H.________ führte die IV-Stelle ab November 2001 ein Revisionsverfahren durch und sprach ihr mit Verfügung vom 31. Juli 2003 eine ganze Rente ab 1. November 2001 zu. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Juni 2004 ab.
C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die ganze IV-Rente sei ihr ab 1. Juli 2001 auszurichten und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen über das formlose Verfahren (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG; Art. 58 IVG) und über den Zeitpunkt der Erhöhung einer IV-Rente im Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz erwogen, die IV-Stelle habe im Frühling 2001 ein Revisionsverfahren von Amtes wegen durchgeführt und mit einer formlosen Mitteilung vom 21. Mai 2001 abgeschlossen, wonach die bisher ausgerichtete halbe Rente weiterhin zur Auszahlung gelange. Daraufhin habe die Versicherte kein Rechtsmittel ergriffen und keine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb die Mitteilung in Rechtskraft erwachsen sei. Im November 2001 habe die Beschwerdeführerin erneut eine Revision beantragt, wobei sich ein Anspruch auf eine ganze Rente ergeben habe. Verwaltung und Vorinstanz setzten deren Beginn auf den 1. November 2001 fest. Sie stützten sich auf die medizinischen Akten, namentlich auf einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 16. Dezember 2001, wonach die Arbeitsfähigkeit ab 9. Juli 2001 auf 0 % gesunken sei. Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a IVV sei die Rente ab 1. November 2001 zu erhöhen, da die Versicherte in diesem Monat ein Revisionsgesuch gestellt und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits mehr als drei Monate ununterbrochen angedauert habe.
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 5. März 2001 ein Revisionsgesuch gestellt. Da dieses während des damals noch laufenden Revisionsverfahrens eingereicht worden sei, habe die IV-Stelle es wohl nicht als neues Revisionsgesuch aufgefasst. Mit der Mitteilung vom 21. Mai 2001 sei das Gesuch vom 5. März 2001 daher nicht beantwortet worden. Wegen eines Rehabilitationsaufenthaltes habe die Beschwerdeführerin erst im November 2001 bei der IV-Stelle nachfragen können. Es komme überspitztem Formalismus gleich, das Gesuch vom 5. März 2001 als durch die Mitteilung vom 21. Mai 2001 erledigt zu betrachten. Medizinisch sei eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens ab April 2001 belegt.
2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin einen mit 14. Februar 2001 datierten "Fragebogen für Rentenrevision" zugestellt hat. Diesen hat die Versicherte ausgefüllt und am 3. März 2001 unterschrieben. Die IV-Stelle erhielt den Bogen gemäss Eingangsstempel am 7. März 2001 zurück. Ferner verfasste die Versicherte am 5. März 2001 ein mit "Rentenrevision" betiteltes Schreiben zu Handen der IV-Stelle, in welchem sie eine Verschlechterung ihres Zustandes geltend machte. Dieses Schreiben ging offensichtlich als Begleitbrief zum Fragebogen mit der selben Postsendung an die IV-Stelle, enthält es doch ebenfalls einen Eingangsstempel vom 7. März 2001 und wird der Fragebogen unter den Beilagen erwähnt.
2.4 Unter solchen Umständen ist eindeutig, dass sich das Schreiben vom 5. März 2001 auf die laufende, von der IV-Stelle eingeleitete Revision bezog und nicht parallel dazu ein zweites Revisionsverfahren zu eröffnen war. Ein solches einzuleiten, während noch ein Revisionsverfahren lief, hätte auch keinen Sinn ergeben, konnte doch die Versicherte der IV-Stelle sämtliche Einwendungen und neuen Akten vorlegen. Diese wurden somit bis zur Mitteilung vom 21. Mai 2001 berücksichtigt. Andere Verfahren waren sodann zu diesem Zeitpunkt entgegen den Vermutungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht hängig.
2.5 Mit Mitteilung vom 21. Mai 2001 eröffnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe. Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, innert 30 Tagen bei der IV-Stelle eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne. Eine solche hat die Versicherte unbestrittenermassen nicht beantragt. Damit besteht kein Anlass, auf die Mitteilung zurückzukommen oder das Revisionsverfahren wieder aufzunehmen. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ist nicht stichhaltig.
3.
In medizinischer Hinsicht ist auf den erwähnten Bericht von Dr. B.________ abzustellen, wonach die Arbeitsfähigkeit ab 9. Juli 2001 auf 0 % gesunken sei. Die Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte daher zu Recht auf den 1. November 2001, in welchem Monat die Versicherte das neue Revisionsgesuch gestellt hat. Auf die entsprechende Begründung im kantonalen Entscheid wird verwiesen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung kann nicht stattgegeben werden, da die Versicherte unterliegt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: