BGer I 333/2004
 
BGer I 333/2004 vom 23.12.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 333/04
Urteil vom 23. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
B.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 7. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene, zuletzt in der Firma E.________ in der Abteilung Photolithographie angestellte B.________ meldete sich am 11. Juli 2001 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende "Herzprobleme" zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte u.a. Berichte des Hausarztes, Dr. med. W.________ vom 17. August 2001 (welchem Berichte des Spital N.________ und des Spital G.________ beigelegt waren), der behandelnden Psychotherapeutin, Frau Dr. med. A.________ vom 7. Dezember 2001 sowie der Arbeitgeberin vom 4. September 2001 ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. R.________ vom 18. Mai 2002. Gemäss dieser Expertise leidet die Versicherte an Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), weswegen (auch in Berücksichtigung der somatischen Faktoren) in der Beschäftigung bei der E.________ und jeder anderen Hilfsarbeitertätigkeit nur noch ein Arbeitspensum von ca. vier Stunden täglich zumutbar sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu (Verfügung vom 23. Oktober 2002).
B.
Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren reichte B.________ ein von ihrer Rechtsvertreterin in Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. med. C.________ vom 13. April 2004 ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2004 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen: "1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen nach IVG zuzusprechen; 3. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den rechtsrelevanten Sachverhalt mit einem Obergutachten ergänze, ...".
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit einer weiteren Eingabe vom 4. November 2004 reicht die Beschwerdeführerin Berichte der Frau Dr. med. A.________ vom 18. August 2004 und des Dr. med. C.________ vom 1. November 2004 ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe vom 4. November 2004 ist nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereicht worden, weshalb sie nur zu berücksichtigen wäre, wenn sie neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel enthielte, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Das trifft nicht zu, bestätigen doch Dres. med. A.________ und C.________ darin lediglich ihre bereits in den früheren Stellungnahmen (vom 7. Dezember 2001 und 13. April 2004) geäusserten Auffassungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit.
2.
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Ab. 1 und 1bis in den bis 31. Dezember 2003 [In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision am 1. Januar 2004, AS 2003 3887] geltenden Fassungen) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nach der Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richten sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit als einem wesentlichen Faktor zur Bemessung des Invalideneinkommens. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Einschätzung des Dr. med. R.________ gemäss Gutachten vom 18. Mai 2002, wonach die Explorandin unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren weiterhin ca. während vier Stunden täglich sowohl in der zuletzt ausgeübten wie in jeder andern leichten Hilfsarbeitertätigkeit arbeitsfähig sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Privatgutachten des Dr. med. C.________ vom 13. April 2003 geltend, durch eine bloss einmalige klinische Untersuchung, welche nicht in ihrer Muttersprache stattgefunden habe, sei es Dr. med. R.________ nicht möglich gewesen, den pathogenetischen Hintergrund und das Ausmass des psychischen Leidens zuverlässig in Erfahrung zu bringen. Es könne daher nicht alleine auf die psychiatrische Administrativexpertise abgestellt werden.
4.
4.1 Das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 18. Mai 2002 enthält bezüglich des Gesundheitszustandes (Erw. 4.1.1) und Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit (Erw. 4.1.2) Aussagen, welche seine Beweiskraft erheblich schmälern:
4.1.1 So fällt zunächst auf, dass der Experte im Abschnitt "Beurteilung" im Wesentlichen die davor erhobene Anamnese wiederholt, hingegen keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zu seinen Schlussfolgerungen herstellt. Inwiefern das klinische Beschwerdebild den diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 sowie Angst und depressiven Reaktion gemischt nach ICD-10 F43.22 entspricht, wird nicht dargelegt. Ungeklärt bleibt, worin im Falle der Beschwerdeführerin das für die Diagnose gemäss ICD-10 F45.4 (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Sörungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/ Seattle 2000, S. 191) erforderliche Kriterium eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes besteht. Gleiches gilt für die depressive Seite des Beschwerdebildes, indem der Experte nicht erörtert, warum die festgestellten Symptome und Persönlichkeitsmerkmale (erhöhtes Schlafbedürfnis, Freudlosigkeit, Interessenverlust, gedankliche Verlangsamung, Angst, "klagsam-jammeriges" Auftreten, psychisch leicht beeindruckbare und einfach strukturierte Persönlichkeit) zur Annahme einer Depression - ohne Durchführung testpsychologischer Untersuchungen - nicht ausreichen sollen. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Gutachter in Anbetracht dieser doch eindeutig limitierenden Symptomatik eine Antriebsverminderung ausschliesst. Auch die Aussage, dass die Explorandin bei einer Körpergrösse von 156 cm und einem Gewicht von 80 kg als "leicht" adipös bezeichnet wird, erscheint unzutreffend (BMI 33).
4.1.2 Was die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit anbelangt, hält Dr. med. R.________ im Abschnitt "Beurteilung" fest, der Auffassung der behandelnden Therapeutin, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (recte: 70%) angegeben habe, könne nicht beigepflichtet werden; aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin ein "stundenweiser Einsatz in ihrer zuletzt ausgeübten leichten Tätigkeit zumutbar". Im folgenden Abschnitt ("Grad der Arbeitsfähigkeit") hält der Experte der Beschwerdeführerin dann eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von "weiterhin ca. 4 Stunden" täglich ausgewiesen, was eindeutig über ein stundenweises Leistungsvermögen hinausgeht. Problematisch ist es ferner, wenn Dr. med. R.________ die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als "leicht" bezeichnet, obwohl sich aus dem Bericht der Sozialarbeiterin der Firma E.________ vom 9. November 2002 an die Vorinstanz ergibt, dass es sich um anspruchsvolle Aufgaben gehandelt hat (Bearbeiten von Werkteilchen mit einer erforderlichen Präzision von +/- 1 Tausendstelmillimeter unter dem Mikroskop bei Reinraumbedingungen im Zwei-Schichten-Betrieb). Aus diesen Gründen bietet die Stellungnahme des Administrativexperten keine genügende Grundlage zur Ermittlung des Invalideneinkommens.
4.2 Auf der anderen Seite kann auch nicht abschliessend auf das Privatgutachten des Dr. med. C.________ vom 13. April 2004 abgestellt werden, der sich ausserstande erklärte, retrospektiv zur Arbeitsunfähigkeit in dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass Stellung zu nehmen. Bei dieser medizinischen Aktenlage hat die IV-Stelle zum psychisch relevanten Sachverhalt ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die durch die If AG qualifiziert vertretene (Urteil C. vom 4. Mai 2000, P 64/99) Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2004 sowie die Verfügung vom 23. Oktober 2002, soweit sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ablehnt, aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, darüber neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Neuverlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: