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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.333/2004 /bnm
Urteil vom 16. Dezember 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. und lic. iur. Sylvain M. Dreifuss,
gegen
Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 sowie 29 Abs. 2 und 3 BV (Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 28. Juni 2004 (SU.2004.00063).
Sachverhalt:
A.
Im Sinne eines Begehrens um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des von Y.________ (Ehemann) mit Klage vom 15. August 2003 eingeleiteten Ehescheidungsprozesses verlangte X.________ (Ehefrau) mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 beim Gerichtspräsidium von A.________, die Arbeitgeberin von Y.________ sei anzuweisen, die ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 rechtskräftig zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'000.-- im Monat samt Kinderzulagen vom Lohn abzuziehen und den betreffenden Betrag direkt ihr auszuzahlen.
Y.________ schloss auf Abweisung dieses Begehrens.
Der Gerichtspräsident 2 von A.________ hiess das Begehren mit Urteil vom 24. November 2003 gut. Gleichzeitig entschied er, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
B.
Gegen dieses Urteil führten beide Parteien Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Y.________ verlangte, das Begehren auf Anweisung an seine Arbeitgeberin abzuweisen, und X._________ beantragte, es seien sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Y.________ aufzuerlegen und ihr für beide Instanzen eine Prozessentschädigung zu dessen Lasten zuzusprechen; ferner sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
In seinem Urteil vom 28. Juni 2004 (SU.2004.00063) beschloss das Obergericht (5. Zivilkammer), das Armenrechtsgesuch abzuweisen. Alsdann erkannte es in teilweiser Gutheissung beider Beschwerden, die Arbeitgeberin von Y.________ werde angewiesen, von dessen jeweiligen Saläranspruch bis Oktober 2004 monatlich Fr. 4'603.65 zuzüglich zweier Kinderzulagen und ab November 2004 den gleichen Betrag mit nur einer Kinderzulage direkt X.________ zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 1.1), die Gerichtskosten der ersten Instanz würden zu 2/5 X.________ und zu 3/5 Y.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 1.2), dieser werde verpflichtet, X.________ 1/5 der richterlich festgesetzten Anwaltskosten zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 1.3) und die Beschwerden würden im Übrigen abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien ebenfalls im Verhältnis von 2/5 zu 3/5 auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3), und Y.________ wurde auch für dieses Verfahren verpflichtet, X.________ 1/5 ihrer Anwaltskosten zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 4).
Am 23. August 2004 zog das Obergericht die Abweisung des Armenrechtsgesuchs in Wiedererwägung und beschloss, X.________ für das hier in Frage stehende Beschwerdeverfahren (SU.2004.00063) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihren Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2004 unter anderem auch gegen das obergerichtliche Urteil vom 28. Juni 2004 im Verfahren SU.2004.00063 staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, dessen Dispositiv-Ziffern 1.2, 2, 3 und 4 aufzuheben. Ferner ersucht sie darum, ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, gegen das Willkürverbot verstossen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet zu haben.
1.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis).
1.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass im Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitgeber bei der Festsetzung der Höhe des Anweisungsbetrags grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren sei. Da die Anweisung sich für die Zukunft auswirke, sei auf die Zahlen im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen. Auf Grund einer Gegenüberstellung des gegenwärtigen Notbedarfs des Beschwerdegegners von Fr. 3'495.-- und des Nettosalärs von nunmehr (nur noch) Fr. 8'098.65 gelangte die kantonale Instanz zum Schluss, die Anweisung an die Arbeitgeberin sei auf Fr. 4'603.65 zu beschränken.
2.2 Mit diesen Darlegungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner einen Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 von A.________ vom 4. Mai 2004 erwirkt habe, worin die im obergerichtlichen Urteil vom 30. Juni 2003 festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'300.-- reduziert worden seien; hiergegen habe sie jedoch Beschwerde erhoben und sowohl in der betreffenden Eingabe als auch in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Beschwerdeschrift ausgeführt, die Einkommenseinbusse sei vom Beschwerdegegner selbst verschuldet worden. Die geltend gemachte Reduktion des Einkommens hält die Beschwerdeführerin für "abenteuerlich und nicht plausibel"; entweder trenne man sich von seinem stellvertretenden Direktor oder man behalte ihn, so wie er angestellt worden sei; es sei zu vermuten, dass zwar die Lohnbetreffnisse reduziert worden seien, der Beschwerdegegner aber auf andere Weise schadlos gehalten werde, was sie im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht in etwa geltend gemacht habe.
Diese appellatorischen, auf blossen Vermutungen beruhenden und in keiner Hinsicht belegten Ausführungen vermögen den an die Begründung einer Willkürbeschwerde gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erklärt das Obergericht, die Praxis, wonach bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungsverfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen würden, komme hier nicht zum Tragen, da im Falle eines Vollstreckungs- und damit auch eines Anweisungsverfahrens den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliege. Die prozessualen Nebenfolgen bestimmten sich daher nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren im Anweisungsverfahren zu rund 60 % durchdringe, seien ihr in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde die erst- wie auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 2/5 aufzuerlegen und sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr 1/5 der Anwaltskosten für beide Verfahren zu zahlen.
3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich ebenfalls mit diesen Erwägungen des Obergerichts mit keinem Wort auseinander. In Verkennung des - den erstinstanzlichen Entscheid abändernden - Urteils beanstandet sie statt dessen, dass ihr die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Dass und weshalb (auch) die vom Obergericht - sowohl für das bezirksgerichtliche Verfahren wie auch für das kantonale Beschwerdeverfahren - festgelegte Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfassungswidrig sei, legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: