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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.673/2004 /kil
Urteil vom 25. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Wehrpflichtersatz 2003,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wurde für das Abgabejahr 2003 eine Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 56.65 auferlegt (Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich vom 18. August 2004). Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde ist die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung angesetzten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat (Entscheid vom 14. Oktober 2004).
2.
Am 21. November 2004 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären:
2.1 Der Beschwerdeführer hatte bereits die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 16.50 angefochten und das fragliche Verfahren bis vor Bundesgericht gezogen. Mit Urteil 2A.326/2004 vom 9. Juni 2004 ist ihm erklärt worden, dass es seine Richtigkeit hat, wenn die kantonalen Behörden zunächst für die vom Beschwerdeführer insgesamt absolvierten 120 Tage Militärdienst eine Ermässigung von 2/10 des "Grundbetrags" des Wehrpflichtersatzes vornehmen und den resultierende Betrag anschliessend um je einen Zehntel pro geleisteten Tag Zivilschutzdienst reduzieren. Dennoch hat er die Wehrpflichtersatzabgabe 2003 mit genau den gleichen Argumenten angefochten, wie zuvor jene des Jahres 2002. Seine Beschwerde durfte deshalb von der Vorinstanz ohne weiteres als aussichtslos qualifiziert und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer dies unter Hinweis auf seine angebliche Mittellosigkeit bestreitet, verkennt er, dass auch wer prozessarm ist, nur in solchen Verfahren von der Bevorschussung der Kosten befreit werden kann, bei denen eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht; massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei den gleichen Gegebenheiten zur Prozessführung entschliessen würde (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
2.2 Weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Anspruch auf ein kostenloses Verfahren hatte, ist die Vorinstanz - nachdem der verfügte Kostenvorschuss unbezahlt geblieben war - zu Recht auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid verletzt mithin kein Bundesrecht.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Wehrpflichtersatzverwaltung und der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: